Das alte Mühlenrecht in der Eifel

Willi Steffens

Mühlen sind in der Eifel auch schon zu Seltenheiten geworden. Nur ab und zu hört man noch mal das Klappern einer Mühle. Auch die vielen Mühlen am rauschenden Elzbach stehen still. Sie sind noch zu sehen z. T. auch mit den alten Mühlenrädern, aber eine Gaststätte hat dem Müllerberufe Platz gemacht. Die schönen alten Lieder von der Mühle im Tale sind nicht mehr zeitgemäß. In Gemünden bei Daun sehen wir an der Gaststätte „Müllers Mühle", wie sich das große Mühlrad noch immer dreht. Zahlreiche Mühlsteine hat man zur Erinnerung an die alten Eifelmühlen hier zur Aufstellung gebracht. In Steinborn bei Daun hört man noch die Mühle klappern; hier wird noch ab und zu das Getreide so wie früher gemahlen. Im allgemeinen haben heute nur mehr die Großmühlen eine Existenzberechtigung. — Die Germanen kannten noch keine Wassermühlen; sie bedienten sich der Handmühlen, die wir heute in unsern Museen wiederfinden. Manchmal bediente man sich auch des Kornstampfers. Die Wassermühlen kamen aus dem Orient im 3. bis 4. Jahrhundert zu uns. Zuerst wurden sie in den Klöstern verwandt. Einst gab man sogar die Handmühlen mit in die Gräber, was viele Grabfunde beweisen. Die Handmühle fehlte damals fast in keinem Haushalte. Als die größeren Mühlenanlagen aufkamen, gab es dann auch das Müllergewerbe. Oft waren die Mühlen im Besitze der Gemeinden, was für die Eifel kaum zutreffen dürfte. Die Wassermühlen waren meist im Besitze der Großgrundbesitzer. Es gab ein besonderes Mühlenrecht, das gerichtlichen und gemeindlichen Regelungen unterworfen war. Die Mühlenabgaben betrugen durchweg den 30. Teil des gemahlenen Getreides. Das war für den Grundherrn eine ganz einträgliche Sache. Anfangs war es nur den Klöstern vorbehalten, Mühlen zu besitzen; später aber gingen noch andere Grundherren dazu über, sich Mühlen zu halten. Schon im 9. und 10. Jahrhundert gab es Bannmühlen, die das alleinige Recht des Mahlens für einen bestimmten Bezirk hatten. Solche Mühlen der Abtei Prüm gab es auch in der Nordeifel, in Schönecken Kr. Prüm usw. Bestimmte Orte waren den einzelnen Bannmühlen zugeteilt. Man sagte: „Der Bauer ist gebannt, das heißt, er ist an die Benutzung bestimmter Mühlen gebunden. „Im Weistum von Birresborn hieß es: „Die Mühle weist der Schöffen an als Bannmühlen. Der Müller ist sein Malter schuldig dem Grundherren." Hofleute wurden vielfach herangezogen, um die Mühlen instand zu halten. Sie bekamen für ihre Arbeit nachher Brot zugeteilt. Immerhin aber war der Müller für die Instandhaltung der Mühlen verantwortlich. Im Weistum von Niederweis Kr. Bitburg kann man lesen: „Der Müller hat seine Mühle in Ordnung zu halten". In den Weistümern war genau festgehalten, welche Pflichten und Rechte die Müller hatten. Da lag fest die An- und Abfuhr des Getreides oder des Mehles, die Haltung von Vieh auf der Mühle, die Höhe des Malters usw. Wie bereits angedeutet, war der Malter auf den 30. Teil des gemahlenen Getreides festgesetzt. Zur Abmessung des Malters hatte sich der Müller einer besonderen Meßschüssel zu bedienen. Die Maße des Müllers wurden vom Gericht geprüft, also geeicht. Natürlich war es für jeden Müller recht verführerisch, daß er auch Abfälle für sein Vieh verwandte. Die Veruntreuung aber des fremden Getreides wurde streng bestraft. In den Weistümern war genau festgesetzt, was die Müller für ihr Vieh verwenden durften und auch wie viele Tiere jedem zustanden zur Haltung. So konnte man im Weistum von Salmrohr lesen: „Was soll er halten an Vieh?" = gleich dritthalb Schwein; deshalb soll ein Bier (Eber) sein. In der Viehhaltung war also der Müller sehr beschränkt. Manche Mühlen aber besaßen Privatrechte. So hatte die Bannmühle in Schönecken das Asylrecht, das heißt: sie konnte einem flüchtigen Missetäter zeitweise Schutz vor Verfolgungen und Festnahme gewähren. Meist waren das 6 Wochen und 3 Tage. Hier lesen wir im Weistum: „Kann er aber innerhalb dieser Frist drey Schuh weit wieder heraus in Freyheit, so ist er abermals 6 Wochen und 3 Tage frey, sooerft er es tun kann."

Gemündener Mühle