Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Abteilung Landwirtschaft u. Umweltschutz der Kreisverwaltung

Die Grenzen des Kreises Daun umschließen eine abwechslungsreiche und reizvolle Landschaft. Die Palette dieser Vielfalt reicht von idyllisch eingebetteten Kraterseen über ruhige, abgeschieden gelegene Wiesentäler mit mäandernden kleinen Bachläufen bis hin zu souverän anmutenden, mächtig wirkenden Höhenrücken. Noch vielfältiger bei etwas näherem Hinsehen ist das Artenvorkommen der Tier- und Pflanzenwelt in dieser Landschaft.

Allein rd. 1 150 ha, das sind ca. 1,3 % der Fläche des Kreisgebietes, sind Naturschutzgebiete. Dies sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Naturschutz durch Verordnung wird dort erforderlich, wo. die Möglichkeit der Gefährdung eines besonders hervorragenden Gebietes oder der in ihm vorkommenden Tier- oder Pflanzenarten gegeben ist und die Erhaltung auf andere Weise nicht erreichbar ist. In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes, seiner Bestandteile oder der zu schützenden Tier- und Pflanzenvorkommen bzw. zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

Der Kreis Daun hat z. Z. 13 solcher rechtsverbindlich festgesetzter Gebiete. Der in den jeweiligen Verordnungen näher bezeichnete Schutzzweck ist unterschiedlich. Zum Teil sind es die naturgeschichtlichen Besonderheiten und deren Seltenheit sowie die daraus sich ergebende besondere Eigenart und hervorragende Schönheit, die bereits in früheren Jahren den Anlaß für die Ausweisung von Naturschutzgebieten wie z. B. den Maaren, dem »Nerother Kopf«, dem »Ernstberg« und dem »Ahbachtal« gegeben haben. Gleichzeitig aber kommt auch der darin lebenden Tier- und Pflanzenwelt in schon allen Fällen ein besonderer Schutz zu. Die Verordnungen der neueren Zeit jedoch haben mehr als bisher einen intensiveren Schutz unserer wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenartenvorkommen zum Ziele, weil einigen Arten in unserer zunehmend vom Menschen geprägten Kulturlandschaft die notwendigen Lebensbedingungen mehr und mehr entzogen werden. Diese Arten benötigen deshalb bereits z. T. direkte Reservate in Form von Naturschutzgebieten! — Auch hier bei uns in der Eifel!

Eine andere, etwas weiter gesteckte Form des Schutzes von Natur und Landschaft per Gesetz ist die Möglichkeit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten. »Landschaftsschutzgebiete « sind »rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist«. Zur Gewährleistung des Schutzzweckes dürfen bestimmte Handlungen oder Maßnahmen, die das Landschaftsbild, den Naturhaushalt oder den Erholungswert nachteilig verändern können, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes nur nach vorheriger Genehmigung der Landespflegebehörde durchgeführt werden.

LANDKREIS DAUN

Manstab 1:200000

 

Auch das Schutzziel von Landschaftsschutzverordnungen wurde gegenüber den Verordnungen der früheren Jahre, als noch die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und der Erholungswert, also der ästhetische Landschaftsschutz, im Vordergrund standen, um den wesentlichen Aspekt der Erhaltung des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erweitert. Der Landschaftsschutz kann deshalb heute auch auf Flächen erstreckt werden, die landschaftsökologisch wertvoll und wegen dieser Bedeutung für den Naturhaushalt besonders schutzbedürftig sind, auch wenn diese nicht immer den landläufigen ästhetischen Vorstellungen von einem Landschaftsschutzgebiet früherer Jahre entsprechen.

 Zur Zeit ist etwas mehr als die Hälfte unserer Kreisfläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, zwei dieser Gebiete sind einstweilig sichergestellt. Die einstweilige Sicherstellung hat den vorübergehenden Schutz einer Landschaft bis zum Erlaß der jeweils erforderlichen Rechtsverordnungen zum Ziele. Sie erfolgt zunächst auf zwei Jahre und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn zu befürchten ist, daß durch Eingriffe in die Landschaft das Ziel des Landschaftsschutzes im Sinne des speziellen Schutzzweckes der zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt würde.

Weitere Schutzobjekte nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landespflegegesetz sind die »Naturdenkmale« und »geschützten Landschaftsbestandteile«. Der Landkreis Daun hat eine stattliche Anzahl von Naturdenkmalen aufzuweisen! »Naturdenkmale« sind »rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit« durch Verordnung ausgesprochen wird. Es sind dies innerhalb unseres Kreisgebietes z. B. Lavaströme und -blockfelder, Schlackenbildungen, Kohlensäurequellen, Schluchten, Bachläufe, Wasserfälle, Felsklippen, Standorte seltener oder bemerkenswerter Pflanzenarten, Wacholderheiden, Heideflächen, Moore, Einzelbäume und Baumgruppen von besonderem Alter, Stattlichkeit und Schönheit sowie kleinflächige Lebensstätten bestandsgefährdeter Tierarten. Die Ausweisung als Naturdenkmal zielt ganz konkret auf den Schutz eines Einzelobjektes hin. Besteht zwischen mehreren besonders schutzwürdigen Einzelobjekten ein enger räumlicher Zusammenhang, so ist stets deren gesamter Schutz anzustreben. Rund 150 solcher als Naturdenkmale ausgewiesene Einzelschöpfungen der Natur weist die amtliche Liste der Naturdenkmale des Landkreises Daun zur Zeit auf. Weitere Ausweisungen — zum Teil auf Anregungen aus der Bevölkerung — sollen noch folgen.

Auch von der Möglichkeit des verstärkten Schutzes von Landschaftsbestandteilen wie z. B. Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Raine, Alleen, Landwehre, Wallhecken, Röhrichte, Schutzpflanzungen, Feldgehölze oder kleinere Wasserflächen soll für die Zukunft mehr als bisher Gebrauch gemacht werden. »Geschützte Landschaftsbestandteile« sind durch Rechtsverordnung »festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist«. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Verfahren zum Erlaß entsprechender Verordnungen sind zunächst für die Windschutzhecken (d. s. in Flurbereinigungsverfahren angelegte Bodenschutzanlagen) einiger Gemarkungen unserer Landkreises eingeleitet.

Die Rechtsverordnungen werden — ausgenommen für Naturschutzgebiete und geschützte Bereiche, deren Flächen sich über die Kreisgrenzen hinaus erstrecken — von der Unteren Landespflegebehörde (Kreisverwaltung) erlassen. Vor ihrer Verkündung im Staatsanzeiger erhält im Rahmen des Offenlegungsverfahrens jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden könnten, Gelegenheit, Bedenken oder Anregungen zu Text und Karte des Verordnungsentwurfes vorzubringen.

Der Schutz von Natur und Landschaft mittels der gesetzlichen Möglichkeiten des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landespflegegesetzes dient vorrangig auch dem Erhalt der notwendigen Lebensbedingungen des Menschen. Es sollte daher Anliegen eines jeden von uns sein, die Bestrebungen der Behörden und Gemeinden in dieser Richtung im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu unterstützen. Geradeauf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes sind die anfallenden Probleme und Gefahren nur dann zu bewältigen, wenn alle und jeder im Bewußtsein um die große Verantwortung gegenüber uns selbst, unseren Mitmenschen und kommenden Generationen seine Handlungsweise im Umgang mit unserer Natur und der ^Landschaft ständig kritisch überprüft. Die Bestimmungen, die zum Schütze der Natur von den Behörden als Gebote oder Verbote in Rechtsverordnungen gefaßt werden, sind deshalb nicht nur als zusätzliche weitere Gesetzesvorschrift zu betrachten.