Den Mörder in Köln enthauptet

Einblick in die Strafprozeßakten eines Eifelschrecks von 1923

Franz Josef Ferber

Im Kelberger Land wird viel aus dem Leben des Johann Mayer, genannt der »Stumpfarm«, erzählt, der vor genau sechzig Jahren hingerichtet wurde. Die Schilderungen stützen sich auf mündliche Überlieferungen. Mittlerweile wurden dem Verfasser die Strafprozeßakten zugänglich. Diese gewähren einen Einblick in einen nicht alltäglichen Strafprozeß.

In Ürsfeld geboren

Johann Mayer, dem man eine bemerkenswerte Handschrift bescheinigen muß, hat eine größere Anzahl Schriftstücke verfaßt, die sich in den Akten befinden. Dabei handelt es sich u. a. um Liebesbriefe an seine Braut Maria Dahm, um Bittschreiben an das Gericht oder an den Staatsanwalt und um Gnadengesuche. In einem langen handgeschriebenen Brief, der kein Datum enthält, der aber offenbar kurz vor dem Hinrichtungstermin an den Hauptwachtmeister der Strafanstalt gerichtet wurde, schilderte Mayer seinen Lebenslauf. Dieser Brief wird nachfolgend auszugsweise zitiert, wobei die Rechtschreibungsfehler hierin — im Gegensatz zu den übrigen Zitaten — vom Verfasser meistenteils berichtigt wurden:

»Johann Mayer ist geboren am 2. 4. 1886 zu Ürsfeld, Kreis Adenau. Als ich 18 Monate alt war, habe ich meinen Vater verloren. Weil meine Mutter geistesschwach war, kam meine Mutter ins Irrenhaus. Ich bekam einen Vormund und kam nach Hirten bis zum 10. Lebensjahre. Wegen schlechter Behandlung kam ich nach Boos bis zum 15. Lebensjahr. Von da ging ich nach Mayen und sollte Bäcker lernen, nach 14 Tagen nahm mich mein Vormund von da weg, und ich kam nach Joseph Nell, Schustermeister, um Schuster zu werden. 

Das eben ist der Fluch der bösen Tat, daß

 sie, fortzeugend, immer Böses muß gebären.

                                                                       F. v. Schiller

Nach 14 Tagen ging ichrt wegen Mangel an Essen. Von da ging ich wieder nach Boos zu meinem Vormund, von da ging ich nach Sinzig auf die Plattenfabrik, da kam mein Vormund das Geld holen, so daß ich keine Kleider kaufen konnte, deshalb ging ich zu Fuß nach »Dreeß« (Anm. d. Verf.: vermutlich Drees bei Welcherath), in »Dreeß« bekam ich bei einem Bauer Arbeit, bei dem Bauer habe ich gearbeitet bis Frühjahr, da kam mein Vormund mich holen und brachte mich wieder nach Boos zu einem Bauer, da blieb ich 2 Jahre, da bin ich ausgerissen und nach Einig, da blieb ich 2 Jahre. In Einig erlitt ich das Unglück und schoß mir die linke Hand ab, da konnte ich keine Arbeit bekommen. Ich ging nach Reudelsterz zu meiner Gote bis im Frühjahr, das war im Jahre 1907. Von da ging ich nach Weiler zu einem Bauer, ein Jahr, von hier ging ich nach Masburg, da habe ich 2 Jahre gearbeitet. Von da ging ich nach Eulgem und habe bei einem Bauer 10 Jahre gearbeitet nur für das Essen ...«

Ob alle Behauptungen richtig sind, sei dahingestellt. Im wesentlichen erscheinen sie glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist interessant, daß Johann Mayer — jedenfalls in Masburg — »Säu-Johann« genannt wurde. Der Grund: dort hatte er eine Schweineherde gehütet. Dies hat eine Witwe Eultgem aus Masburg am 3. Mai 1920 zu Protokoll gegeben. Wie sah Mayer aus? Hierüber gibt der Entwurf eines Steckbriefes, den »Der Königliche Erste Staatsanwalt« in Koblenz im Juli 1919 angefertigt hat, genaue Auskunft: »Größe: 1,72 cm; Gestalt: schlank; Haar: blond, voll; Bart: bartlos; Gesicht: weiß, rund, voll; Stirn: geneigt; Augen: grau; Augenbrauen: blond; Nase: gradlinig; Ohren: mittel; Mund: gewöhnlich; Zähne: anscheinend vollzählig; Kinn: gewöhnlich; Hände und Füße: normal; linke Hand fehlt; Gang und Haltung: nach vorn geneigt; Sprache: gewöhnlich, hiesige . . . «. Und in dem Revisionsschreiben vom 13. 2.1923 ist zu lesen: «... ist nicht groß und schlank, vielmehr von untersetzter, breitschulterischer Gestalt«.

Bevölkerung in Angst

Johann Mayer war, bevor man ihn der Morde bezichtigte, erheblich vorbestraft. Nach seiner eigenen Angabe vom 11. September 1919 betrafen die Vorstrafen Jagdvergehen, Körperverletzungen und Sachbeschädigung. Die Strafregisterauszüge weisen zudem folgende Delikte aus: Widerstandsleistung, Hausfriedensbruch, öffentliche Beleidigung, Schießen in der Nähe von Gebäuden und Diebstahl.

Der sogenannte Stumpfarm verbreitete in der Bevölkerung Angst und Schrecken. Am 18. Juli 1919 schrieb die Polizeiverwaltung Kaisersesch: »Die Bevölkerung lebt in großer Angst vor dem allgemein gefürchteten J. Meyer, zumal dieser im Besitze einer Schußwaffe ist. Ohne Ausschreibung einer Belohnug wagt es daher die Civil-Bevölkerung nicht so leicht, den Meyer zu fassen, flieht vielmehr vor ihm, wenn er sich irgendwo zeigt. ..« Was die Leute damals nicht wußten: Johann Mayer brachte nur seine Freunde um, was immer er auch unter Freundschaft verstanden haben mag. Jedenfalls liegen Erkenntnisse darüber, daß er andere Menschenleben auf dem Gewissen hat, nicht vor.

Gegen Mayer wurden etliche Haftbefehle erlassen, so am 7. Oktober 1918 vom Königlichen Amtsgericht Mayen und am 21. Oktober 1918 vom Kriegsgericht der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein wegen des Verdachts, Maria Dahm vorsätzlich getötet zu haben. Am 26. Juni 1919 erließ das Amtsgericht Adenau ebenfalls einen Haftbefehl gegen ihn. Diesmal wurde er verdächtigt, »Nikolaus Schüller aus Calenborn vorsätzlich und mit Überlegung getötet zu haben«, und zwar »Ende März 1919 im Gemeindewalde von Mannebach«.

Aber nicht nur Johann Mayer, sondern auch seine Freunde und Freundinnen (man sprach von einer »Bande«) wurden gesucht. So ergingen am 21. August 1919 Haftbefehle gegen Lorenz Reuter und Frau Katharina Forst. Gründe: Beihilfe zur Wilddieberei u. ä. Die Befehle gegen Reuter und Forst blieben erfolglos; denn zu dieser Zeit waren beide höchstwahrscheinlich bereits tot.

Gesucht und gefunden

Johann Mayer wurde schließlich steckbrieflich gesucht. In der Sonderbeilage zum Öffentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts Nr. 30, herausgegeben in Düsseldorf am 2. August 1919, ist auf Seite 228 ein Steckbrief vom 9. 7. 1919 abgedruckt. Hierin ist eine Belohnung von 500 Mark für Angaben ausgesetzt, »welche zur Ermittlung des Johann Mayer . .. führen können«. In außergewöhnlich kurzer Zeit — es war am 10. August 1919 — konnte Mayer gefaßt werden, was den Umherziehenden Karl Winter und Karl Reinhard zu verdanken war. Offenbar hatte auch »Kommissar Zufall« seine Hände im Spiel. Es ist leicht vorstellbar, daß die Gefangennahme nicht ganz reibungslos vonstatten ging. Sie wird von Karl Winter dem Bürgermeister Surges in Kaisersesch am 11. August 1919 in aller Ausführlichkeit geschildert. Hier der vollständige Wortlaut des Vernehmungsprotokolls: »Es erscheint der Karl Winter, geb. 25. 4.1863 in Ida bei Oberstein (Fürstentum Birkenfeld), wohnhaft in Trier, Palastplatz 5, seit 9. Januar d. Js. im Wohnwagen als Korb- und Schirmflicker im Lande umherziehend, und erklärt auf Vorhalt, was folgt: Vorgestern (Samstag) habe ich mit meinem Wohnwagen, aus der Richtung von Hambuch herkommend, unterhalb der Ortschaft Eulgem einige Schritte von dem Verbindungswege Eulgem- Düngenheim entfernt auf einem freien Platze Halt gemacht, der an der Abzweigung des Weges nach der Eulgemer Mühle gelegen ist. Der Musiker, Korb- und Schirmmacher Karl Reinhard, früher wohnhaft in Coblenz, Kastorstraße 82, jetzt ebenfalls im Wohnwagen umherziehend, machte gleichzeitig mit mir Halt daselbst, ferner dessen Bruder August Friedrich Reinhard (geb. 5. 3. 1896 in Mülhausen, Oberamt Cannstadt in Württemberg). Letzterer hat keinen besonderen Wohnwagen, sondern wohnt in dem Wohnwagen seines Bruders Karl Reinhard. Gegen 10 Uhr abends lief mein Hund bellend einige Schritte von dem Platze aufwärts und gab gleich Standlaut. Ich lief darauf sofort zu dem Hunde und sah einen Mann mit dem Rücken wider einen Buchenbaum angelehnt vor dem Hunde stehen. Ich fragte denselben: »Wer bist du?« Der Mann erwiderte: »ein Jenischer«. Dieses Wort heißt in der Gaunersprache soviel wie »herumziehender Scherenschleifer, Korbmacher, Kesselflicker, Schirmflickeru. das mehr. Ich sagte ihm dann: »Und wir sind Zigeuner«, um ihn vertraulich zu machen. Der Mann hatte einen Militärkarabiner über der rechten Schulter und hielt den linken Arm in seiner Rocktasche. Als er vom Baume zu mir kam, bemerkte ich, daß ihm der linke Vorderarm fehlte, weshalb ich annahm, daß ich den gesuchten sogenannten »Stumpfarm« vor mir hätte, den mir vor einiger Zeit der Wirt zu Schöne-Aussicht bei Kaisersesch genau beschrieben hatte mit dem Bemerken, daß er wegen Mordverdachts gesucht würde und auf seine Festnahme eine Prämie ausgesetzt wäre. Auf seine Frage, ob keine fremden Leute bei uns wären, antwortete ich ihm, außer unseren Familien wäre niemand bei uns, er könnte deshalb ruhig mit mir zu dem Lagerplatze gehen. Auf diesem Gange bat ich ihn um Tabak, worauf er mir aus seiner äußeren oberen Rocktasche (der sogenannten Brusttasche) eine Zigarre hervorholte und aushändigte. Ich brach die Zigarre in der Mitte durch und gab ihm als Zeichen der Freundschaft die eine Hälfte der Zigarre zurück. Als wir an unserem Platze bzw. an unserem Feuer ankamen, gab er die zurückerhaltene Zigarre meinem Kollegen Karl Reinhard und lud uns 3 Männer ein, mit ihm auf die Jagd zu gehen, ohne daß wir ihm darauf einen Bescheid gaben. Um einen Grund zu finden, meinen Revolver aus dem Wagen zu holen, suchte ich meine Taschen nach Streichholz ab und sagte, trotzdem ich das Streichholz in der Tasche hatte, daß ich kein Streichholz bei mir hätte. Gleichzeitig sprang ich in den Wagen, um mir solches zu holen, holte aber stattdessen meinen Revolver und steckte ihn, mit 2 Kugeln geladen, in die Hosentasche. Als ich aus dem Wagen herauskam, guckte der »Stumpfarm« mich auffallend scharf an und griff hastig nach seinem Karabiner. Dies bemerkend sprang ich ihm plötzlich an den Hals und hielt ihm den Revolver ins Gesicht. Während ich den »Stumpfarm« so gefaßt hatte, sprang der Karl Reinhard mir rasch zur Hilfe und riß dem »Stumpfarm« den Karabiner aus der Hand. Ich schoß die beiden Revolverkugeln rasch hintereinander dem »Stumpfarm« in die beiden Beine. Karl Reinhard schlug ihn auf meinen Ruf mit dem Karabiner, den er ihm nach heftiger Gegenwehr abgerungen hatte, mehrere Mal auf den Kopf, den Rücken und die Beine. Während dieses Ringens, das beinahe 1/4 Stunde gedauert hatte, hatten wir ihm den Rock in Fetzen vom Leibe heruntergerissen. Dem »Stumpfarm« gelang es nun, sich loszuringen und fortzulaufen. Ich hatte vorher noch 2 Gestalten etwas weiter aufwärts von dem Stumpfarm im Dunkeln bemerkt gehabt. Deshalb machten wir uns gleich fort mit unseren Wohnwagen und fuhren nach Kaisersesch zu, wo wir gegen 8 Uhr gestern Morgen auf dem Marktplatze ankamen. Ich eilte dann sofort mit dem August Reinhard zu dem Gendarmeriewachtmeister (Stiegen) in Kaisersesch und erzählte ihm den vorgeschilderten Vorgang. Beide Kaisersescher Gendarmerie-Wachtmeister und der Polizeiwachtmeister gingen darauf bald mit mir nach Eulgem und nach der Kampfstelle, wo noch verschiedene Blutspuren auf dem Boden zu sehen waren. Der vernehmende Bürgermeister hatte sich uns ebenfalls angeschlossen. Nach einigem Suchen wurde der »Stumpfarm« von den Polizeibeamten in dem nahen Wäldchen »Sänger« am Boden liegend entdeckt und festgenommen. Ich erhebe Anspruch auf die ausgesetzte Prämie. V. g. u. machte der Erschienene, weil schreibensunerfahren, hierunter seine Kreuzzeichen. XXX.«

Karl Reinhard (25 Jahre alt) hat diese Aussagen voll und ganz bestätigt. Auch er beanspruchte die Prämie. Drei von ihm gefertigte Kreuze ersetzten seine Unterschrift auf dem Protokoll. Beide, Winter und Reinhard, hatten mit Sicherheit den Steckbrief nicht gelesen. Das ändert nichts daran, daß sie die Belohnung verdient hatten. Und sie haben sie höchstwahrscheinlich, wenn auch viel später, bekommen. In einem Schreiben des Regierungspräsidenten von Koblenz, gerichtet an den Oberstaatsanwalt in Koblenz, vom 22. November 1932 heißt es: »Der Herr Minister des Innern hat auf Ihren Antrag dem Korbmacher Karl Winter in Köln, Berrenratherstrasse 527, und dem Musiker Karl Reinhard! in Köln, ebenda wohnhaft, eine Belohnung von je 100,— RM . . . zuerkannt.«

Die Anklage

Erst über drei Jahre nach der Festnahme des Beschuldigten waren die Ermittlungen soweit abgeschlossen, daß die Anklage erhoben werden konnte. Die Anklageschrift umfaßte siebzehn maschinegeschriebene Seiten; sie wurde am 12. Dezember 1922 vom Oberstaatsanwalt Koblenz beim Schwurgericht (Landgericht) Koblenz eingereicht. Einzelheiten aus der Anklageschrift:

»Der Tagelöhner Johann Mayer, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in der Strafanstalt in Coblenz in Strafhaft in der Strafsache 6 J 1059/19 bis zum 20. Mai 1923, außerdem vorbestraft wie in 6 J 810/19 Blatt 51 angegeben, geboren am 2. April 1886 in Ürsfeld, Kreis Adenau, wird angeklagt: in den Jahren 1918 und 1919 durch 5 selbständige Handlungen:

1. in der Zeit zwischen dem 18. und 24. März 1918 im Mayener Stadtwald, Distrikt Brand, die unverehelichte Maria Dahm aus Mayen,

2. am 30. März 1919 im Walddistrikt »Untere Kaul« an der Straße von Mannebach nach Welcherath den Nicolaus Schüller aus Calenborn,

3. am 26. April 1919 im Staatswald zwischen Boos und Mannebach, Gemeindebann Boos den Lorenz Reuter aus Masburg,

4. am 19. Mai 1919 im Waldort Illerich nahe Kaisersesch unweit der Hernbuchermühle die Witwe Katharina Forst geborene Baecker aus Mannebach,

5. im Februar 1919 im Masburger Wald Distrikt Schladenkopf die Frau Maria Falk geborene Göbelshagen aus Bonn,

forsätzlich getötet und die Tötung mit Überlegung ausgeführt zu haben . . .

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: In der Zeit von Mitte März 1918 bis Ende Mai 1919 verschwanden in der Gegend von Mayen-Kaisersesch-Adenau nacheinander 5 Personen spurlos. Ihre Leichen wurden erst einige Monate später in den dichten Wäldern der dortigen Gegend versteckt als Skelette aufgefunden. Die Art und Weise des Verstecks war bei allen fast gleich. Sämtliche Personen sind zuletzt lebend in Begleitung des Angeklagten gesehen worden; diesem wird zur Last gelegt, alle 5 Personen vorsätzlich mit Überlegung getötet zu haben. Der Angeklagte trieb sich in den Jahren 1918 und 1919 in den in Frage kommenden Wäldern als gewerbsmäßiger Wilddieb umher ohne festen Wohnsitz und machte die ganze Gegend unsicher. Da er meist bis an die Zähne bewaffnet auftauchte (Militärkarabiner, Jagdgewehr, Dolch, Säge, Revolver) und als ein ganz gefährlicher verlogener, hinterlistiger Mensch bekannt war, lebte die Bevölkerung in ständiger Furcht vor ihm. Wegen Verlustes seiner linken Hand hatte ihm diese den Beinamen »Stumpfarm« gegeben, unter welchem er sein verbrecherisches Handwerk trieb. Der Angeklagte ist bei seinen Taten nach einem wohlüberlegten Plan zu Werke gegangen, um sämtliche Spuren seiner Mordtaten, die alle in einem bestimmten Zusammenhang miteinander stehen, zu verwischen. Nachdem er im März 1918 seine Geliebte Maria Dahm umgebracht hatte, wurde er dieserhalb am 6. Oktober 1918 festgenommen. In den Revolutionswirren wurde er jedoch am 18. November 1918 wieder befreit und hielt sich seitdem in den Wäldern verborgen. Während dieser Zeit, im Frühjahr 1919 ermordete er eine weitere seiner Geliebten, nämlich die Maria Falk aus Bonn, die ihren Ehegatten verlassen hatte und ihm gefolgt war. Im April beseitigte er dann seinen Hauptbelastungszeugen in der Mordsache Dahm, den Nicolaus Schüller aus Kalenborn, und unmittelbar hinterher den einzigen Mitwisser dieser Mordtat Lorenz Reuter aus Masburg. Er lockte dann Ende Mai seine neue Geliebte, die Witwe Forst aus Mannebach, mit der er seit Anfang Februar ein Liebesverhältnis hatte, in die Wälder und brachte auch diese gewaltsam ums Leben. Zwischendurch war der Angeklagte am 13. Mai 1919 ergriffen worden, aber sofort wieder entwischen . . .«

nffacher Mordvorwurf

Zu den Anschuldigungen im einzlenen ist in der Anklageschrift u. a. zu lesen: »I. Mord Maria Dahm, Tochter der Eheleute Franz Dahm, Mayen Coblenzerstraße 5, geboren am 14. Juni 1895 zu Mayen. Der Angeschuldigte Mayer unterhielt seit dem Jahre 1917 mit der damals 22jährigen Maria Dahm aus Mayen ein Liebesverhältnis, womit die Eltern Dahm, die Mayer als vorbestraften Menschen kannten, nicht einverstanden waren. Infolgedessen verließ die Maria Dahm am 17. März 1918 (Sonntag) ihr Elternhaus und begab sich in Begleitung des Angeschuldigten zunächst nach Eulgem. Dort übernachtete er mit ihr bei dem Ackerer Mathias Wilhelmy. Am anderen Morgen ging er weiter mit ihr nach Masburg und von dort nach Kalenborn, wo sie nachmittags bei der Ehefrau des Ackerers Josef Michels Kaffee tranken. Sie wanderten dann weiter nach Lierstall zu dem Schuster Eis, wo der Angeschuldigte angeblich ein Paar Schuhe in Reparatur hatte, die er abholen wollte. Sie trafen aber nur die Ehefrau Eis an. Es war gegen 7 Uhr abends und schon dunkel. Wie die Zeugin Ehefrau Eis bekundete, hatte aber der Angeklagte weder Schuhe bei ihnen in Reparatur, noch hat er danach gefragt. Nach kurzem Aufenthalt, währenddessen der Angeschuldigte zu der Zeugin Ehefrau Eis äußerte, er werde das Mädchen, das er bei sich führe, heiraten und jetzt mit ihr nach Ürsfeld gehen um gemeinschaftlich mit ihr nach Mayen zurückzufahren verließen beide Lierstall und gingen nach Kalenborn zu. Nach diesem Augenblick ist die Maria Dahm nachweisbar nicht mehr lebend gesehen worden . . . Inzwischen wurde am 2. September 1918 gegen 3 Uhr nachmittags im Gemeindewald von Mayen an der Straße Mayen-Monreal (Walddistrikt Brand) durch den Hilfsfeldhüter Josef Hennerici das Skelett einer weiblichen Person gefunden . .. Schon durch diese Erklärungen der Eltern steht einwandfrei fest, daß die gefundene Leiche die der Maria Dahm war... Diese Kette von Tatsachen, die die Täterschaft des Angeschuldigten dartun, wird nun noch vollends geschlossen durch zwei Geständnisse, die der Angeschuldigte selbst im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens abgelegt hat, und zwar das eine Pfingsten 1919 dem Zeugen Wilhelm Baecker aus Niedermendig gegenüber, dem er den Mord der Dahm in allen Einzelheiten erzählt hat...

IV. Mord der Witwe Peter Forst, Katharina geborene Baecker aus Mannebach, geboren am 6. Juni 1891 zu Mannebach. Seit Anfang Februar 1919 hatte der Angeschuldigte ein Liebesverhältnis mit der Witwe Peter Forst, Katharina geborene Becker aus Mannebach, deren Mann im Kriege gefallen war und hielt sich häufig im Hause der Familie Forst aus. Die Forst.. . ging mit ihm auf Jagd, wobei sie meist Männerkleidung anlegte . . . Am 19. Mai 1919 zwischen 3 und 4 Uhr nachmittags ging die Forst von ihrer elterlichen Wohnung in Mannebach weg und gab vorher ihrer Mutter (jetzt tot) an, der Angeschuldigte werde auf sie im Walde warten und mit ihr nach Düngenheim zwecks Kauf einer Ziege gehen . . . Seit diesem Tage war die Forst spurlos verschwunden . . . Am 6. August 1920 also etwa 1 Jahr später, wurde die Leiche der Witwe Forst in der Waldung Illerich nahe Kaisersesch unweit der Hernbuchermühle gefunden. Die Leiche war in einer so dichten Fichtenschonung versteckt, daß durch Aushauen von Ästen ein Weg zu ihr gebahnt werden mußte ... Die Leiche wurde an den vorgefundenen Resten (Mantel, Schuhe, Rock und Haaren) durch Nicolaus Bäcker aus Mannebach (Bruder) und Frau Remigius Stern aus Mannebach einwandfrei als die der verschwundenen Witwe Forst wiedererkannt. . .«.

Die übrigen drei Anklagepunkte wurden ebenfalls ausführlich beschrieben; sie sind den vorstehenden Schilderungen ähnlich. Auch existieren von den gefundenen Überresten der Menschenopfer Fotografien, die an dieser Stelle aus verständlichen Gründen nicht veröffentlicht werden.

Der Vertreter der Anklage benannte dreiundvierzig Zeugen und fünf Sachverständige. Am 30. Januar 1923 meldete sich freiwillig noch ein Zeuge und bat darum, in der Sache aussagen zu dürfen. Es war ein Bekannter des Angeklagten, nämlich Johann Büchel. Laut Aktenvermerk vom 31.1.1923 soll Johann Mayer früher Büchel erzählt haben, daß er, Mayer, die Maria Dahm umgebracht habe. Der Vermerk läßt vermuten, daß B. wegen dieses Mitwissens Angst vor Mayer hatte.

Hauptverhandlung und Urteil

Am 5., 6. und 7. Februar 1923 fand die Hauptverhandlung statt. Vor Gericht hat sich der Angeklagte zu keiner Zeit schuldig bekannt. Es mußte ein Indizienprozeß geführt werden. Das Urteil vom 7. Februar 1923 hat den folgenden Wortlaut:

»Im Namen des Volkes. In der Strafsache gegen den Tagelöhner Johann Mayer, ohne festen Wohnsitz, geboren am 2. 4. 1886 in Uersfeld, vorbestraft wegen Mordes, hat das Schwurgericht in Coblenz in der Sitzung vom 7.ten Februar 1923, an welcher Theil genommen haben: Landgerichtsdirektor Schlüter als Vorsitzender, Landgerichtsrat Haupt Landrichter Ruppert, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Sethe, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär Linovski als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Mordes in vier Fällen viermal zum Tode und wegen Totschlages zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf Lebensdauer aberkannt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. Gründe: Nach dem anliegenden Spruch der Geschworenen, auf den Bezug genommen wird, ist der Angeklagte des Mordes nach § 211 Str.G.B. in vier Fällen und des Totschlages nach § 212 Str.G.B. in einem Falle schuldig. Bezüglich des Totschlages sind ihm mildernde Umstände versagt worden. Wegen des vierfachen Mordes mußte viermal auf die Todesstrafe erkannt werden. Bei der Strafzumessung wegen des Verbrechens des Totschlages wurde erwogen, daß bei dem Angeklagten, der ein gewerbsmäßiger Wilderer und auch die Menschenleben für nichts achtend auf die tiefste Stufe des Verbrechertums herabgesunken ist und der Schrecken der ganzen Gegend zwischen Mayen und Cochem bildete, keine Milde am Platze sei, die höchst zulässige Zuchthausstrafe von 15 Jahren erschien daher als angemessene Sühne. Bei der von dem Angeklagten bekundeten ehrlosen und ihn von jeder menschlichen Gemeinschaft ausschließenden Gesinnung erschien es angebracht, ihm gemäß § 32 Str.G.B. die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 497 Str.G.B. gez. Schlüter, Haupt, Ruppert.«

Revision und Gnadengesuch

Gegen das Urteil hatte der Rechtsvertreter des Angeklagten, Rechtsanwalt Caspers aus Koblenz, am 13. Februar 1923, Revision eingelegt. Im wesentlichen wurden Verfahrensmängel gerügt. Das Rechtsmittel blieb jedoch erfolglos, es wurde zurückgewiesen.

Mit seinen Gnadengesuchen hatte Mayer ebenfalls kein Glück. Das erste Gesuch ließ er am 18. Juli 1923 protokollieren; hierin heißt es u. a.: »Obwohl ich nach wie vor bestreiten muß, des Mordes schuldig zu sein, finde ich mich nunmehr mit dem rechtskräftigen Urteil ab und bitte inständrg um Gnade«, Und in einem zweiten Gnadengesuch, einem handgeschriebenen Brief an das Preußische Staatsministerium vom 22. Juli 1923, schilderte er nochmal seine Lebensgeschichte, wobei er darauf hinwies, daß er elternlos ohne Liebe und Sorgfalt bei fremden Leuten erzogen worden« sei. »Wegen meiner Straftaten, die ich begangen habe«, so schrieb er weiter, »bitte ich reumütig um Verzeihung und mir Gnade zuteil werden zu lassen«. Schließlich bat er, »die Todesstrafe im Gnadenwege in Zuchthausstrafe umwandeln zu wollen«.

Jedoch der Generalstaatsanwalt in Köln berichtete bereits vorher — am 18. Juni 1923 — dem Ministerium, daß er von einem Gnadenerweis nichts halte. Seine Ansicht begründete er so: Er habe keinen Zweifel an dem »Wahrspruch der Geschworenen«, er halte Mayer für einen Mörder, gegen dessen Zurechnungsfähigkeit keine Bedenken bestünden. Wörtlich fuhr der Generalstaatsanwalt fort: »Der Verurteilte, der lange ohne Heim und ehrliche Arbeit verwildert in den Wäldern lebte, ist als sittlich völlig verkommener und unrettbar verlorener Gewohnheitsverbrecher zu bezeichnen. Hemmungslos beseitigte er die Genossen seines Wildererlebens, die ihm als Mitwisser seiner Verbrechen gefährlich wurden und tötete aus reiner Mordlust die Frauen, die sich ihm hingegeben hatten, sobald er ihrer überdrüssig wurde. Die Art, in der er die Leichen seiner Opfer, um sie unkenntlich zu machen, zerstückelte, zeigt eine tierische Roheit«. Das Preußische Staatsministerium in Berlin hat am 13. Dezember 1923 beschlossen, »von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, sondern der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen«. Der Beschluß ist unterschrieben worden vom Justizminister am Zehnhoff.

Vollstreckung des Urteils

Den oben erwähnten Beschluß vom 13. 12. 1923 hat der Preußische Justizminister am gleichen Tage mit einem Schreiben an den Generalstaatsanwalt in Köln gesandt. In dem Begleitschreiben hat der Minister Einzelheiten verfügt, die mit der Urteilsvollstreckung zusammenhängen, zum Beispiel, daß die Hinrichtung dem Scharfrichter Späte aus Breslau zu übertragen sei, daß auf äußerste Geheimhaltung aller Vorbereitungen Bedacht zu nehmen sei und daß die spätere Bekanntmachung der Vollstreckung »in gemeinverständiger Sprache unter Vermeidung aller juristischen Kunstausdrücke abzufassen« sei. Die Hinrichtungsstätte habe im Gefängnis in Köln zu sein. Weiter heißt es in dem ministeriellen Brief wörtlich: »Der Leichnam des Hinzurichtenden wird . . . voraussichtlich zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche ausgehändigt werden«.

Daraufhin schrieb der Generalstaatsanwalt in Köln am 21. Dezember 1923 (»STRENG GEHEIM!«) an den Oberstaatsanwalt in Koblenz und ordnete Einzelheiten der Hinrichtung an (z. B. Aufschlagen der Guillotine, Hinrichtungstermin, Empfehlung zum Fesseln, Verfügung über den Leichnam).

Mittlerweile wurde Johann Mayer von Koblenz in die Strafanstalt Köln gebracht. Am 28. Dezember 1923, nachmittags um fünf Uhr, begaben sich der Erste Staatsanwalt Wernicke und der Justizobersekretär Vollmann in die Strafanstalt am Klingelpütz. Der Todeskandidat wurde über die Sachlage unterrichtet; es wurde ihm gesagt, daß das Urteil »morgen Samstag, vormittags 7.30 Uhr an ihm vollstreckt werden solle«. In dem Protokoll heißt es dann weiter: »Nunmehr richtete der Erste Staatsanwalt Worte des Trostes an den Verurteilten. Auf die Frage des Ersten Staatsanwaltes an Mayer, ob er noch Wünsche habe, erwiderte dieser: »Ich möchte den katholischen Pfarrer noch sprechen«. Mayer wurde darauf abgeführt. Der Verurteilte hat während der ganzen Verhandlung einen gefaßten Eindruck gemacht.«

Anderntags, am 29. Dezember 1923, war es dann so weit. An der Hinrichtungsstätte, in dem umschlossenen Hofe des Kölner Gefängnisses, hatten sich vormittags, um 7.30 Uhr, allerlei — selbstverständlich nur befugte — Leute eingefunden, um der Hinrichtung beizuwohnen. Über den Verlauf der Vollstreckung wurde genau Protokoll geführt; hierin heißt es wörtlich: »Die Guillotine war in dem Räume aufgestellt und gleichfalls ein dieser gegenüberstehender schwarz behangener Tisch mit 2 brennenden Kerzen und einem Kruzifix für den Gerichtsschreiber hergerichtet. Der Verteidiger des Verurteilten Mayer Rechtsanwalt Caspers aus Koblenz, der von dem Hinrichtungstermine benachrichtigt worden war, war nicht erschienen. Der Scharfrichter Späte, dem die Ausführung der Hinrichtung übertragen ist, stand mit drei Gehülfen vor der Guillotine. Um 7.45 Uhr wurde der Verurteilte Johann Mayer durch die Strafanstaltsoberwachtmeister Haas und Kotowsky aus den Räumen des Gefängnisses dem Ersten Staatsanwalt Dr. Wernicke auf dessen vorherige Anordnung nach der Stelle zwischen der Guillotine und dem Tisch des Gerichtsschreibers vorgeführt. Gleichzeitig ertönte das Armsünderglöckchen, das bis zur Beendigung der Hinrichtung geläutet wurde. Nunmehr wurde dem Mayer durch den Ersten Staatsanwalt der Tenor des rechtskräftigen Urteils des Schwurgerichts bei dem Landgerichte Koblenz vom 7. Februar 1923 wegen Mordes und demnächst die Entschließung des Staatsministeriums vom 13. Dezember 1923, von ihrem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch zu machen, nochmals durch wörtliches Vorlesen verkündet, die Entschließung ihm auch vorgezeigt. Der Verurteilte erklärte nichts. Hierauf wurde um 7.46 Uhr dem Scharfrichter Späte unter Vorzeigung der erwähnten Entschließung des Staatsministeriums der Auftrag erteilt, seines Amtes zu walten und die Vollstreckung des Todesurteils zu bewirken. Von diesem Augenblick ab traten die drei Gehülfen des Scharfrichters an die Stelle der beiden Strafanstaltswachtmeister. Mayer wurde die Stufen zur Guillotine hinaufgeführt, an das Brett geschnallt, der Körper vorgeschoben und alsdann sofort durch das nunmehr herunterfallende Fallbeil enthauptet. Der Kopf des Enthaupteten sank in den vorgehängten Sack. Der Enthauptete hatte eine ruhige Haltung bewahrt und der Vollstreckung keinerlei Widerstand entgegengesetzt. Der Leichnam wurde sofort in den bis dahin versteckt gehaltenen Sarg durch die Gehilfen des Scharfrichters gelegt und der Gefängnisverwaltung übergeben. Der Strafanstaltsgeistliche segnete sodann den Sarg mit Gebet ein, und die ganze Handlung schloß mit einem gemeinsamen Gebete ab. Die ganze Handlung von der Vorführung des Verurteilten bis zur vollendeten Hinrichtung dauerte zwei Minuten, von der Übergabe an den Scharfrichter bis zur Trennung des Kopfes 25 Sekunden.«

Lohn für den Henker

Für das Aufstellen des Fallbeils hat der Gefängnis-Werkmeister Mecklenbroich am 29. 12. 1923 schriftlich um »eine Entschädigung von 30 Billionen Mark« gebeten. Der Scharfrichter Späte hatte zunächst einen Auslagenvorschuß von 2 000 Goldmark erhalten. Hiervon hat er 1 523 Goldmark als nicht verbraucht zurückgezahlt, so daß ihm 477 Goldmark verblieben. Die Gehilfen, die mit dem Scharfrichter aus Breslau angereist waren (sie hießen August Sprung, Karl Ehrlich und Fritz Reichelt), mußten um ihren verdienten Lohn bangen. Denn sie schrieben am 12. Februar 1924 an den Oberstaatsanwalt in Koblenz: »Euer Hochwohlgeboren! Am 29. Dezember v. J. ist obengenannter Mayer in Köln durch den Scharfrichter Späte unter Assistenz der 3 Unterzeichneten hingerichtet worden. Eine Liquidation hat derselbe nicht eingereicht, weil er auf Genehmigung des neu geschlossenen Nachtragsvertrages durch den Herrn Justizminister wartete. Am 29. Januar d. J. hat sich Späte erschossen, ohne vorher die Liquidation gefertigt zu haben . . (Anm.d. Verf.: Das Schreiben wurde offenbar von einer Amtsperson verfaßt; die drei Gläubiger haben es lediglich unterschrieben)

Zu dem Hinrichtungsfall gab es viele Pressestimmen. Diese waren allerdings zum Teil ungenau, teilweise sogar falsch. Etliche Zeitungen berichteten beispielsweise übereinstimmend, der Scharfrichter Heck aus Magdeburg habe Mayer, der neununddreißig Jahre alt gewesen sei, hingerichtet. In Wirklichkeit war es der Scharfrichter Paul Späte aus Breslau. Und der Verurteilte ist auch keine neununddreißig Jahre alt geworden. Als man ihn zum Schafott führte, war er siebenunddreißig Jahre alt.