Hochgerichts- und Grundrechte im Amte Daun

Ein Weistum aus dem Jahre 1466

Alois Mayer, Daun-Pützborn

 

»Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit« beginnt das linksseitig im Auszug abgebildete Weistum des Amtes Daun aus dem Jahre 1466, das sich im Staatsarchiv in Koblenz befindet und bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Die auf Pergament geschriebene Urkunde ist 551/2 x 601/2 cm groß.

Unter Weistum versteht man das Hin-weisen auf mittelalterliche Rechte und Pflichten durch rechtskundige Männer, in vorliegendem Falle durch Zender und Landschöffen. Dieses Dar-legen oder Aufzählen von Gesetzen oder Grenzbeschreibungen geschah entweder zu bestimmten Ding-(Gerichts-)tagen oder auch, wenn weltliche oder kirchliche Herrscher ihr Regierungsamt antraten und bei Amtsbereisungen ihre Besitztümer kennenlernen wollten. Weistümer, jahrhundertelang mündlich überliefert, wurden hauptsächlich erst ab dem 13. Jh. niedergeschrieben und stellen heute wertvolle Quellen geschichtlicher Daten sowie Lebens und Rechtsgewohnheiten unserer Vorfahren dar.

Das folgende Weistum wurde anläßlich eines »Antrittsbesuches« des Trierer Kurfürsten Johann II., Markgraf von Baden, gleichzeitig auch Erzbischof von 1456 -1503, in Daun niedergeschrieben und hier — entgegen dem Original — in modernerer Schreibweise, mit Kapiteleinteilungen, Zwischenüberschriften und einigen Erklärungen wiedergegeben. Es ist erstaunlich, daß sich die erwähnten Flurnamen nach über 500 Jahren im Volksmund noch erhalten haben, auch wenn sie auf manchen Katasterkarten schon nicht mehr zu finden sind. Die heutigen Namen sind — soweit bekannt — in Klammern geschrieben.

Das Weistum:

Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit, Amen. Hiermit sei allen Leuten, denen dieses offene Schreiben begegnet, die es lesen oder vorgelesen bekommen, folgendes kundgetan: Im Jahre 1466 nach Christi unseres Herren Geburt, am Montag, dem 21. April, um die Mittagszeit oder so ungefähr, in dem Jahr, wo nach göttlicher Vorsehung Paul* im zweiten Jahr Papst war, versammelten sich an dem Stein auf dem Kampbüchel* bei Daun in der Eifel, im kölnischen Chrisam*, in der Gegenwart von mir, dem öffentlichen Notar und der unten aufgeführten Zeugen, der.Kurfürst und hochwürdigste Herr Erzbischof Johann zu Trier usw.*, eine bemerkenswerte Anzahl seiner Räte, ebenso vierzig oder noch mehr ehrbare Leute mit Namen, Landschöffen* und Zender* sowie eine große Anzahl von Landleuten, die in dem Hochgericht von Daun wohnen.

* Papst Paul II. (30. 8. 1464-26.7. 1471)

* Kampbüchel = gegenüber dem heutigen Marktplatz in Daun; seit der Keltenzeit Thing-, Opfer- und Gerichtsstätte; 1665 Bau der Kampbüchelskapelle; 1824 Zerfall dieser Kapelle; das Altarkreuz steht heute noch; dahinter der große (Mark- und Gerichts-) Stein.

* Chrisam = Mischung aus Olivenöl und Balsam, vom Bischof geweiht für Firmung, Priester- und Altarweihe, Salbung bei der Taufe; kölnisches Chrisam bedeutet hier: die Ämter Daun, Ulmen und Hillesheim waren dem Erzbistum Köln und dessen kirchlicher Rechtsprechung unterstellt; Trier übte aber die weltliche Herrschaft aus.

* usw. = der Erzbischof hatte noch eine Vielzahl von Titel und Ehrennamen, die im einzelnen hier nicht aufgeführt wurden.

* Schöffen = althochdeutsch: sceffen = der das Recht »schöpft«; Beisitzer, Rechtsberater und -kundige im Volksgericht; wurden durch die Gemeindemitglieder selbst gewählt. Sie hatten Gesetze und Verordnungen des Landesherren bekannt zu machen und förderen Ausführung zu sorgen; demnach auch Ortspolizeigewalt.

Eröffnung der Beratung und Hinweis auf Grundrechte

Nun ließ der gnädige Herr von Trier durch den festangestellten Junker und bischöflichen Hochmeister Gerlach von Hedistorff (Heddesdorf = Stadtteil von Neuwied), genannt: von Braunsberg (= Burg bei Anhausen b. Neuwied), die vorgenannten Landschöffen fragen, ob die Tageszeit richtig sei, dem gnädigen Herrn sein Hochgericht zu weisen. Im Auftrag der Landschöffen und Landleute antwortete Johann Bongart, alle seien der Meinung, daß es sowohl vom Jahr und vom Tag rechtens sei, daß der gnädige Herr sein Hochgericht besetzen sollte, wenn er wollte.

Daraufhin fragte der Hofmeister weiter, auf welche Art und Weise man Gericht halten solle. Die Antwort lautete: Der gnädige Herr solle das Gericht, sobald es besetzt sei, in Bann und Frieden tun*. Auf Anordnung unseres gnädigen Herrn kam der Hofmeister diesem Wunsch nach und bannte und friedete das Gericht. Danach wurde an die Landschöffen und Landleute das Ansinnen und der Wunsch geäußert, daß sie unserm gnädigen Herrn von Trier seine Rechte im Hochgericht der Herrschaft Daun weisen sollten, so wie dies von altersher Brauch und Recht sei.

Die Landschöffen und Landleute zogen sich zur Beratung zurück und ließen dann durch Peter von Steynborn die Weisung verkünden. Also: wer auf der Burg zu Daun den hohen Turm und die Schlüssel zu dem Tor besitzt, den weisen wir als einen obersten Herrn des Landes von Daun aus und weisen ihm zu das Hochgericht, um über Hals und Bauch zu richten und ferner soll ihm sein der Zug, der Flug, der Bann, der Mann, Gebot und Verbot, der Fund, die Pfründe und der herkommende Mann*.

Geschieht es nun, daß ein herkommender Mann in dieses Land kommt, gleich in welche Zenderei, so soll er dem Zender das Ansinnen stellen, ihm zu Gehegnis zu verhelfen*, denn er wolle Hintersasse* unseres gnädigen Herrn in der Herrschaft von Daun werden. Und wenn derselbe Mann dann dort Jahr und Tag sitzt (wohnt), soll man ihn frei sitzen lassen. Ist das Jahr um, und er will Hintersasse des Herrn bleiben, so soll man ihn aufnehmen und er soll meinem gnädigen Herrn angehören und wie die anderen verteidigt werden. Will der Mann aber wieder wegziehen, so soll er vorher drei Sonntage hintereinander öffentlich verkünden, daß er fortziehen wolle; ist er jemand etwas schuldig, so soll er abrechnen und bezahlen.

Wenn er das getan und sein Gut aufgeladen hat und davon fährt, dabei aber vom Wege in ein Feld abkommt und steckenbleibt, und dann der Herr übers Land reitend dazu kommt, so soll dieser seinen Knechten befehlen, dem Manne zu helfen; sollten diese dazu nicht in der Lage sein, so soll ihm der Herr selbst helfen, daß er von dannen kommt, und dem Mann auch noch eine Bannmeile das Geleit geben.

Grenzbeschreibungen der einzelnen Bezirke

Als nächstes hat der obengenannte Junker und Hofmeister Gerlach im Auftrag unseres gnädigen Herrn an die genannten Landschöffen und Landleute den Wunsch gestellt, daß sie dem gnädigen Herrn den Bezirk seines Hochgerichtes von Daun zu erkennen geben und weisen sollen, an welchen Enden es anfängt und wo es aufhört.

* Zender = Ortsvorsteher, gleichzeitig auch Dorfrichter. Im Hochgericht Daun gab es 21 Zendereien.

* in Bann und Frieden tun: das Recht im Mittelalter, im Bannbezirk, der durch die Bannmeile begrenzt ist, zu richten, zu befehlen und zu verbieten. Streitereien mußten während des »Friedens« beigelegt werden; wer dennoch diesen Frieden brach, wurde mit der Bannbuße bestraft.

* Schlüssel zu Turm und Tor: Formelhafter Anfang bei fast allen Weistümern. Zug=Zug des Wildes; Flug = Flug der Vögel; Fund=Bodenschätze; Pfründe^ Recht, Ämter zu verleihen und daraus Einkünfte (Lehnzins) zu beziehen; herkommender Mann=wurde als Leibeigener zum Besitz des Landesherren.

* zu Gehegnis (gehuchnis) verhelfen: zu Haus, Wohnung, Anschluß an die Gemeinde verhelfen; heute noch gebräuchliches Dialektwort, verwandt als Ausdruck für »mütterliche Geborgenheit«.

* Hintersasse: vom Landes-(Guts-)Herren abhängige Bauern, die kein eigenes Gut hatten, die nicht frei, sondern von der Gnade des Herrn abhängig waren.

Darauf haben sie sich beraten und dann sagen lassen, es gebühre den im Hochgericht ansässigen Zendern, daß ein jeder seinen Anteil an dem Bezirk des genannten Hochgerichts persönlich weise. Dann hat Johann Bongart im Namen des Zenders von Daun begonnen: Wir weisen unseres gnädigen Herrn Hochgericht von Daun angefangen in Gemunden (Gemünden) diesseits des Baches*, aufwärts bis an das Gericht bei Steynborn (Steinborn).

Danach hat Peter von Steinborn, der dortige Zender, gewiesen: angefangen zwischen dem Nuynkircher (Neunkirchener) Gericht durch einen Wald, wo ein Graben ist und wo das Wasser durch den Wald und den Graben fließt, das scheidet das Gericht (= Grenze des Gerichtsbezirkes) bis in den großen Bach; den großen Bach aufwärts bis vor die Mühlen, die dort stehen; durch die Mühlenklause (die Klaus = Wehr) geht ein Fluß und wo das Wasser durch die fledeck in den großen Bach fließt, da scheidet das Gericht. Von der einen Ecke des Borns (Börnchen) aus der Höhe zu, dem Wasserlaufe nach bis auf einen Platz, wo die Herren von Neunkirchen das Gericht (der Galgen) zu halten pflegen und dann an das Gericht selbst. Von dem Gericht weiter bis oberhalb eines Busches an der geraiden Straße (Reidisch Weg); die Straße durch bis an die dürre Wiese (Auf der Dürrwies). Von dort aus geht eine Abzweigung über einen hohen Rech (hoher Rech) hinaus bis an den Gauchsberg (Goos-Berg); über den Gauchsberg hinweg dem Wasserlaufe nach bis in den Dudelborn (Dedelborn); von da an, nun Steinborner Gericht, weiter bis durch die gebrannte Hecke, weiter vorwärts bis zu einem Stein bei Wylre (Kirchweiler) Kreuz. Von dort an herab zwischen den Wäldern bei den Bächen in einen Weg; dem Weg nach bis in eine Ecke, die zwischen Steinborn und Weiler liegt; von dort weiter bis der Wald auf die Walckerheide (Wald-königer) stößt; von der dortigen Heide herab an ihren Erbgütern am Gericht entlang bis in den großen Bach. Von dort den Bach aufwärts bis zu einer Ecke zwischen Steinborn und dem Walkair (Waldköniger) Gericht bis an die hohe Leye (Asseberg). Über die hohe Leye dem Wasserlauf nach bis zu der Stelle, wo angefangen wurde.

* Gemünden, diesseits des Baches: das kleine Dorf teilten sich drei Ämter: Daun, Kasselburg und Manderscheid

Dann hat der Schöffe Thys (Matthias) von Wylre im Auftrag des dortigen Zenders den Bezirk gewiesen: Von dem Hasenborn (Im Hasenborn) an zu den spitzen Leyen hin; von da an den Coentzerbach herunter zum alten Kalkofen (Am Kalkofen); von dort bis auf Michels Wiese (Auf Michels) am Hochgericht. Von da an weiter bis Rocken kiele (Rockeskyll). Alles Gemeindeland, das sie haben, gehört in das Hochgericht meines gnädigen Herren.

Dann hat der Schöffe Contze von Walstorff (Walsdorf) im Auftrag des Zenders gewiesen: Von dem Markstein an auf dem Kuchelsteyn; von da an bis zu dem Spitzensteyn auf der Kuhweide (Findlinge auf der Kuhweide); von diesem Stein dem Wasserlauf nach bis in den alten Bach; der Bachmitte nach bis zu der steinernen Furt; von da an bis auf den Markstein hinter Buchenberg (Bubberg); von dem Markstein bis zum alten Kalkofen; von da geradeaus bis auf den Hag in der Lamporch; von dem Hag bis auf den Markstein auf der hoher künden hinter Arendorff; von dem Markstein bis in den Bettelnderdorffer Weg (Betteldorfer); von da an fort bis auf die hohe Straße (Römerstraße); mitten über die Straße weiter bis wieder zu dem Markstein, wo wir angefangen haben. In diesem Bezirk haben etliche Herren ihre dinglichen Höfe (= Fronhöfe)! Da lassen wir jeden bei seinen Rechten. Danach hat Thys, Zender von Eych (Stroheich), im Namen der Schöffen daselbst und zu Oberee (Oberehe) gewiesen: von dem Orte am Zeilstorffer (Zilsdorfer) Busch bei dem angrenzenden Feld abwärts bis auf den Hag zu Myrck (Zur Mirk); von da weiter den Graben hindurch bis auf das Ried (Reet) auf dem Hag zu Lampricht (Lambrich); von dem Hag bis zum alten Kalkofen (Am alten Kalkofen); von da an weiter in die Furt; dann die Studich (Am Stückchen) entlang hinauf bis auf Eychenberg (Eichenbusch); von dort bis auf den Markstein (Markstein) und weiter bis auf Kaderkar Syffen (Scheuerseifen); von dem Syffen bis auf Roderdreißgin (Rodderdreesehen); von dem tiefen Syffen heraus und weiter bis an den dürren Stock und von dort aus bis an die Tränke; von der Tränke bis an Woremberger (Wormerich) Stuydgin; weiter geht's die ganze Straße hindurch bis an Grynantzbant; von da hinüber bis an den holdigen Apfelbaum, der auf dem Hügel steht; am Baum vorbei auf den Hoiffgesborn; von dem Born den Graben abwärts bis an die Kleewiese (Kleewiese); von der Wiese bis auf Teiltman sleygin längs den kleinen Wald herab bis zu dem Ort, wo wir angefangen haben.

Daraufhin hat der obengenannte Hofmeister den vorgenannten Thysen gefragt, ob sie alle diese Orte und Grenzmale in das Hochgericht unseres gnädigen Herrn zuweisen. Darauf hat derselbe Thys geantwortet: »Ja.«

Daraufhin sprach Johann Plieck im Namen des Zenders zu Bongart: Wir weisen unseres Herrn Hochgericht von Daun: Von Langenfeit aus, wo der Hultzberger Busch und der Duckweiler (Dockweiler) Busch zusammenstoßen, durch die Mitte des Groenenbachs (Grünbach) nach Ailffsrode (Olefsroth), wo es an die Grenzen von None (Nohn) anstößt. Hierauf hat der Hofmeister wieder gefragt, ob der Hof von Heyge (Heyer) in dem Hochgericht von Daun liegt. Der eben genannte Johann Plieck hat geantwortet, daß sie es nicht anders wüßten.

Ebenso hat Peter, Zender zu None, das genannte Hochgericht von Daun gewiesen: Von Ailffsrode an bis zu Kuylem (Kauler Seifen); von da an bis auf Stocke (Auf den Stock); weiter bis an den Busch; von Droymolen (Dreimühlen) an den Bach; weiter bis zur Ae (Ahbach); von da an weiter zum Fynkenberg (Finkenberg); von dort durch die nasse Hecke (An der nassen Heck) bis an Haffelder (Hoffeld) Stuytgin (Ober dem Stuxgen); von dort weiter bis zum Nonerbach. Da hat Korber von Danckenrade (Dankerath) angefangen zu weisen: Dort, wo die Trierbach und Nonerbach münden, die Trier aufwärts bis an den Geißbach (Geisbach). Ebenso hat Friedrich, Zender zu Molembach (Müllenbach), das Hochgericht weiter gewiesen: Von der Trierbach an die Geißbach aufwärts bis auf den Furtborn; und das Hochholz aufwärts bis dorthin, wo eine Buche in dem Hochholz steht; von da an bis auf die Eselbruck (Eselsheck) und dann weiter bis auf den Eselsborn; weiter auf die Wamißeiche; von da an den Moselweg (Kohlstraße) hinab bis auf den Brynkkel (Brinken); ab dort die Straße aufwärts bis auf Entencrist.

Ferner hat Roilmann, Zender zur Molen (Zermüllen), gewiesen und angefangen: Bei Entencrist der alten Straße nach bis auf Hermanroder Wartte (Jewader); von da bis auf Reme (Riem) bei den Grendel.

Derselbe Roilmann weiset auch anstelle Adams, des Zenders zu Kelberg: Von dem Grendel über Reme und über den Berg bis zum Stein, der Teufelsbett (Teufelsbett) genannt wird; von dem Stein die Straße hinab bis in die Nuyrberger (Nürburger) Straße; diese Straße nach bis hinter Teelgins beumgin (Bäumchen); ferner die Anhelde (Held) hinauf auf den Hoenkelberg (Hochkelberg); abwärts nach rechts zum Rameisberg (Rameisberg); abwärts Nyd-den über Adensyffen (Adenseifen); von da an weiter auf den Rynbergk (Reimerich) zu; auf den Stock daselbst; weiter dem Moißbroichs (Moosbruch) Syffen abwärts; von da an zwischen dem Koirbusche (Kortenbusch) weiter bis auf die Merenerstraße (= Ferkelstraße); die Straße hindurch bis zum Ende des Aireholtze (Maarholz).

Ebenso hat der Scheitmann (möglicherweise der Besitzer des Scheidhofes bei Sarmersbach) anstelle des Zenders zu Sarmerßbach das Hochgericht gewiesen: Von dem ebengenannten Aireholtze an der Hohenstraße nach bis an Idenbeumgin; weiter bis an die Feller (Gefell) Lehmkaule (Auf der Lehmkaul); von dort an bis an die Woifskele (In der Wolfskaul) der Hohenstraße nach.

Ebenso hat Jacob von Schenembach (Schönbach) als Zender desselben Dorfes und Oitzen-rait (Utzerath) gewiesen: Von Berscheit an auf die Wolfskauie der Straße nach bis zur Furt; von da an bis an den Bach, der Usse (Uess) genannt wird; diesen Bach abwärts bis nach Meyrich (Meiserich).

Und an dieser Stelle hat Johann, Zender von Steyneck (Steiningen), angefangen: Von Meyrich an der Usse an den Brusselbach (Drosselbach) aufwärts diesseits des Bachs meines gnädigen Herren bis an Rynerssyffen (Reinertz-seifen); durch den Syffen hinauf bis auf Berengraben (Berggraben); von da an auf die zwei Apfelbäume zu, die bei dem Berengraben stehen; weiter bis auf Betzelwießgin (Bätzenwies), weiter den Syttart (Seitert) hinauf bis an den Dauner Weg; ab dort das Tannenholz hinauf und den Syffen innen bis in die Halbscheit (Habscheid). Ebenso hat Gobel, der Zender zu Ellenscheit (Ellscheid), gewiesen: Von der Haselbach an über den Dreißberg (Dreisberg) Richtung Dief-fembroich zu; von da nach Stackembroich (Stackembruch) zu den Hügeln (Bei den Hüwweln); von den Hügeln nach Rodenryß (Rudreiser) vor Eberbusch (Ewartsbusch) darzu Tho-meigin (Thummen = Grabhügel); von da an in das Gillenfelder Gericht bis an den Kaldenborn (Kalenborn); über diesen hinüber und dem Busch zu.

Wyrich von Saxler hat dann weiter gewiesen: Zwischen den Gillenfelder und Saxler Büschen hindurch bis an den Bonengarten (Im Bohnenfeld). Gelenhennen Peter von Udeler (Udler) fährt in der Weisung fort: Von diesem Bonengarten in den Bach, der die Alffe (Alf) genannt wird; den Bach hinab unterhalb Johann Weiher herum; hinter dem Hof aufwärts, das Tal hindurch bis an den Samen (Sammetbach); von dem Samen den Bach aufwärts bis an den Eckfelder Busch; dort herum bis an die Heißbach (Hützbach); den Bach abwärts bis an die Lieser.

Dann kam Henßgin (Hänschen), der Zender zu Udistorff (Üdersdorf), an die Reihe: Von dem Heißbach an die Lieser, am Ufer vorbei bis in die Trombach (Trombach); den Bach aufwärts bis in die Wahlbach (Waldbach); weiter hinauf bis auf Koppscheit (Kippscheid), wo der Wahlbach entspringt, an der Quelle genannt Ludwigsborn; von dort aus höher in die Straße, die oberhalb Koppscheit durchgeht; die Straße hindurch bis in die Swynkule (In der Schweinkaul) und zwischen den Feldern weiter vorwärts bis in den Syffen zu Swynkule; am Rande des Syffen bis in den Trombach; diesen aufwärts bis zur Trombachquelle; von dort die Anwende aufwärts bis in die Twerchhecke (= Querhecke). Dort steht ein Stein (= dicker Stein), der drei Gemeinden scheidet, nämlich Udistorff, Oberstadefelt und Nydderstadefelt (Ober- u. Niederstadtfeld). Von dem Stein dem Wasserlauf nach zur Grenze der beiden Gerichte bis zum Weißbach (Weiersbach); innerhalb des Baches bis zur Mündung in die Lieser und die Lieser aufwärts bis in den Winckelbach (Winkelbach).

Gegenseitige Hilfeleistung in Not und Gefahr

Nachdem die Zender des Dauner Hochgerichtsbezirkes die Grenzen wie oben beschrieben gewiesen hatten, stellte der Hofmeister, Junker Gerlach, an die Landschöffen die Frage: »Wer sind die Leute, die zum Weistum gehören und sind sie auch alle anwesend? Falls einer fehlt, was hat derjenige verbrochen? Sind alle, die in dem Hochgericht des gnädigen Herrn wohnen, auch verpflichtet, dem Glockenklang* und Landgeschrei* nachzufolgen, um den gnädigen Herrn vor Schaden und gewalttätigen Sachen zu schützen? Falls jemand dieser Angelegenheit nicht nachkommt, welches Verbrechen (Schuld) lädt er dann auf sich?«

Darauf haben die Landschöffen und Landleute durch Peter, den Zender von Steinborn, folgendes antworten lassen: »Wenn unser gnädiger Herr das Hochgericht auf dem Kampbüchel besetzt, so ist ein jeglicher Einigsmann*, der in dem Hochgericht ansässig ist, und zwar aus jedem Haus das (Ober-) Haupt verpflichtet zu kommen, sofern er dazu aufgefordert wird.« Er hat auch dabei gesagt, daß alle, die dazu verpflichtet sind, zur Zeit anwesend sind, ausgenommen etliche, die krankheitshalber nicht kommen konnten. In Bezug auf das Landgeschrei hat derselbe Peter weiter erzählt, daß ein jeglicher innerhalb seines Bezirkes schuldig sei, dem Glockenklang und dem Landgeschrei zu folgen und mitzuhelfen, Gewalttätigkeiten abzuwehren. Deswegen solle unser gnädiger Herr sie auch schützen und schirmen vor Raub und Brand und besonders alle die, die Schöffen sind in seinem Hochgericht. Er solle ihr Leben und Gut verteidigen und schirmen gleich seinen anderen angehörigen Leuten. Falls aber jemand in dem Hochgericht wohne und doch nicht zu dem Weistum erschiene und auch nicht dem Glokkenklang und Landgeschrei Folge leiste, der sei meinem gnädigen Herrn zur höchsten Buße verfallen, die dann der Schöffe weiset; ausgenommen nur derjenige, der durch Not oder Krankheit daran verhindert wäre.

* Glockenklang: Recht des Landesherren, seine Untertanen durch Sturmläuten zur Hilfe zusammenzurufen

* Landgeschrei: Jemand, der einen Verbrecher auf frischer Tat oder auf der Flucht ergriff, mußte nach germanischem Recht laut um Hilfe und Unterstützung schreien. Alle, die dieses Landgeschrei hörten, waren zur Mithilfe und auch als Eideszeugen vor Gericht verpflichtet,

* Einigsmann: Lehnsbesitzer eines Hauses oder Hofes, in Abhängigkeit vom Guts-(Landes-) Herren

Jagdrechte, Wildbänne und Wälder

Danach hat der Hofmeister im Namen unseres gnädigen Herrn von Trier an die Landschöffen und die Landleute das Begehren gestellt, seiner Gnaden die Bezirke und Herrlichkeiten der Jägerei und der Wildbänne* zu weisen, die zu Daun gehören.

Dies hat Hoehennen Contzgin von Walstorff (Walsdorf), Schöffe, im Auftrag der Landschöffen und Landleute, getan. Er wies die Bezirke des Wildbannes wie sie wie folgt beschrieben werden: Der Anfang ist an der Stelle, die Wasserfall genannt wird; von dort geht es in die Fischbach unterhalb Manderscheid; von da an Richtung alte Kirche oberhalb Manderscheid auf den schybelten Wasen. Dort soll der Jäger absteigen, sein Pferd gurten und laut ins Hörn blasen, nicht heimlich. Von da an soll er auf Moirßberg (Mosenberg) ziehen auf den Berg und dort ebenfalls laut tuten und nicht heimlich; von da an bis Salmen (Salm) an den Staffelsteyn; dort stoßen die Gerichte von vier Herren zusammen; von da nach Rome(Rom) über den Fierst; weiter geht es nach Sarestorff (Sarresdorf b. Gerolstein) über die Brücke und weiter zu dem Wyssenwasser. Dort soll der Jäger auch tuten wie oben beschrieben. Von da an nach Biesingen über den Steg. Weiter nach Lam-merstorff (Lammersdorf) durch der Jungfrauen-Hof. Zieht der Jäger dort durch, soll man ihm auf dem Hof ein Huhn geben für seinen Vogel (Falke). Von da an soll er nach Berendorff (Berndorf) an die dortige Rotleye fahren (= sich begeben), dann weiter nach Steynenfurden, wo er erneut blasen und tuten soll in der obengenannten Weise. Dann geht es weiter nach Enselingen; dort soll er eine Nachtherberge finden. Als Nahrung soll man ihm geben: zwei schöne Brote, eine Spanne weit und eine Spanne dick, einen halben Sester* Wein, zwei Hühner, Brei für seine Hunde, Futter für anderthalb Pferde und eine halbe Kuh für den Jäger und seine Gesellschaft. Dies alles soll bezahlt werden aus dem Lehen einer Hufe* Land, die zu Steymel liegt. Von da an soll er ziehen nach Beliß an die Leye und dort abermals deutlich vernehmbar tuten und nicht heimlich. Weiter geht es auf die Gaberneye zu der Holderbuche, wo auch in ebengenannter Weise getutet werden soll. Von da an hinüber nach Wissbelscheid (Wiesemscheid) und dann nach Nurberg (Nürburg) an die neue Kirche*.

Und sollte es dabei geschehen, daß der Jäger ein Stück Wild durch seine Hunde oder durch sein Hörn aufgejagt hat, das ihm nach Nürburg in die Küche entlief (= in deren Jagdrevier), so soll der Jäger höflich die Bitte äußern, daß er das Wild verfolgen darf. Diese Bitte soll ihm auch gewährt werden. Erlegt er dann das Wild, so soll er dem Koch davon ein Stück überlassen. Der Koch soll dem Jäger davon eine Suppe machen.

Von der neuen Kirche in Nürburg soll er weiter reisen zum Hoenkelberg (Hochkelberg), von da weiter zum Wasserfall, dem Ausgangspunkt. Dort kann er bleiben und rasten oder falls der Jäger Lust hat, kann er wiederum an die obengenannten Orte ziehen.

Bei dieser Beschreibung hat sich jedoch der obengenannte Contzgin vorbehalten, falls ein besseres Zeugnis oder eine andere Schrift gefunden würde, so soll diesen Quellen durch das jetzige Weistum keine Änderung oder Rechtsbeschneidung geschehen. Die Schöffen und Landmänner sollten deswegen auch ungefährdet (= nicht haftbar) sein. Des weiteren sind die Schöffen und Landmänner gefragt worden, ob sonst noch jemand in meines gnädigen Herren Wildbännen jagen dürfte. Peter von Steinborn hat in ihrer aller Namen geantwortet: »Wir haben dem gnädigen Herren von Trier den Wildbann zugewiesen, doch haben wir auch vernommen, daß der Junker von Manderscheid darinnen gejagt hat. Es ist uns aber nicht bekannt geworden, daß es deshalb zu Streitereien kam. So hoffen wir, daß der gnädige Herr und der Junker sich auch in Zukunft wohl vertragen werden.«

* Wildbann: außer dem Landesherren durfte sonst niemand in den Wäldern jagen

* Sester: altes Hohlmaß, ca. 15 Liter

* Hufe Land: altes Landmaß; etwa 30 Morgen

* neue Kirche: Krebsbachhofkapelle bei Meuspath

Ebenso hat der Hofmeister nach den Wäldern gefragt und ob noch jemand an diese Besitzansprüche stelle. Auf diese Frage antwortete der obengenannte Peter, daß es vier Wälder gäbe, von denen mein Junker von Manderscheid ein Viertel Anteil hat, nämlich: der Wald genannt Loe (Lehwald b. Daun); ebenso der Wald Koppscheid (Kippscheid b. Üdersdorf), das junge Holz (Jungholz b. Ellscheid) und der Wald genannt Waeßberg (Barsberg b. Bongard).

 

Von Fischrechten und Gewässern im Amte Daun

Als nächstes hat der Hofmeister Junker Gerlach von den Landleuten wissen wollen, welche Fischereien unserem gnädigen Herren von Trier in seiner Herrschaft Daun gehören. Daraufhin haben die Schöffen und Landmänner um eine Beratung gebeten und danach durch Peter von Steinborn sagen lassen:

Es gibt im Lande Daun Maare, Weiher und Bäche; es sei ihnen nun vor einiger Zeit eine Schrift und Zeugnis vorgelesen worden, die über die Fischerei handelte und sie wünschten, daß man ihnen dieses Schreiben noch einmal vorlesen sollte. Daraufhin wurde diese Schrift in aller Öffentlichkeit vorgelesen. Sie lautete wie folgt:

Fischereien

im Lande von Daun

Zum ersten Saxler: der Weiher gehört meinem Herrn allein. Ebenso gehört der Sanckweiher (Sangweiher) meinem gnädigen Herrn allein; ebenso der neue Weiher oberhalb Saxler, ganz nahe am Ort, auch meinem gnädigen Herrn allein; ebenso gehört der Mermoiß-(Mürmes) Weiher meinem gnädigen Herrn. Jedoch besitzt Junker Dietrich von Manderscheid ein Viertel davon; das Emmeraider (Immerather) Maar gehört Junker Wilhelm von Zievel, doch hat mein gnädiger Herr auch das Recht, darin zu fischen; ebenso hat mein gnädiger Herr das Recht, auf dem Schalckemer (Schalkenmehrener) Maar zu fischen; das gleiche gilt für das Wynfelder (Weinfelder) Maar wie auch für das Lutzer Maar*. Ebenso liegt ein Weiher bei Meren (Mehren), der gehört dem Marschalck von Denßbur (Densborn). Wenn dieser darin fischt und den ersten Zug* gemacht hat, dann soll und kann mein gnädiger Herr mit dessen oder mit seinem eigenen Gerät drei Züge hintereinander tun ohne Erlaubnis und ohne Behinderung durch die Vorgenannten, die still dabei sitzen sollen.

Nach dem Verlesen dieser Schrift haben die Landschöffen und Landleute sich zum zweiten Male beraten und danach durch Peter von Steinborn sagen lassen: sie ließen diese Schrift so wie sie sei und erklärten sie für richtig.

Darauf ist vom Hofmeister weiter gefragt worden, ob sonst noch jemand in dem Hochgericht fischen dürfe. Da hat derselbe Peter geantwortet, daß sie meinem gnädigen Herrn die Fischerei in den Bächen zuweisen, doch habe das Landvolk mit gnädiger Erlaubnis bisher darin gefischt und sie bäten hiermit unseren gnädigen Herrn, ihnen auch ferner diese Gnade zu belassen.

Unser gnädiger Herr ließ dazu durch den Hofmeister sagen, er wolle ihnen dieses Recht gnädiglich gönnen bis zu seinem Widerruf.

Abgaben und Lehnssteuer an den Landesherren

Als nächstes stellte der Hofmeister die Frage, ob irgendein Hintersasse in dem Dauner Hochgericht des gnädigen Herren von der Abgabe von Rauchgeld*, Weidehämmel, Zweigeld* und Fastnachtshühnern* befreit sei.

Darauf haben die Landschöffen und Landleute Recht gewiesen und durch Peter von Steinborn verkünden lassen. Also: ein jeder, der innerhalb des Hochgerichts wohnt, ist verpflichtet, Rauchgeld und Fastnachtshühner zu geben; ausgenommen sind die vier Staiffelhöfe und ferner diejenigen, die weiße Kerne* geben. Die brauchen keine Weidehämmel und Fastnachtshühner abzugeben. Alle anderen Einwohner des Dauner .Landes, ausgenommen die Leute, die meinem Junker von Manderscheid angehören, sind zur Abgabe von Weidehämmeln und Fastnachtshühnern verpflichtet; und zwar muß jeder Hausmann, der dreißig Schafe und einen Widder hat, einen Gulden und einen Jährling* abgeben, ausgenommen diejenigen, die in den Hof von Dagescheit (Darscheid) gehören.

* Zug machen: ein Fischnetz wurde durch Maar oder Weiher, vom Ufer oder Boot aus, durchs Wasser gezogen.

* Lutzer Maar es kann sich hier nur das Gemündener Maar handeln; eine Flurbezeichnung, ein Kilometer in nord-östli-cher Richtung des Gem. Maares nennt sich heute: Lützelbacher Kopf.

Ferner hat mein Herr etliche Höfe im Lande von Daun, die besondere Freiheiten genießen, große und kleine, die man ihnen auch belassen möge. Ebenso haben die Landschöffen und Landmänner darauf hingewiesen, daß unser gnädiger Herr im Lande von Daun etliche Leute hat, die Freidienstleute genannt werden. Diese haben die Freiheit, daß sie hilligen* können, wo sie wollen. Haben von den Freidienstleuten, sei es Mann oder Frau geheiratet und beigeschlafen, dann gilt folgendes Recht: Ist es ein Mann, der nicht in dem Hochgericht von Daun einsitzt, so unterstehen die Frau und die Kinder, die sie miteinander bekommen, demselben Herrn und Recht des Ehemannes. Ist es eine Frau, so gehören Mann und Kinder dem gleichen Herrn und Recht wie die Frau.

Ferner hat der Hofmeister unseres gnädigen Herren gefragt, ob in einem der dingpflichtigen Höfe im Hochgericht eine Beratung* erfolgt ist, die gebrochen und nicht gehalten wurde, und was unserem gnädigen Herrn von solchem Bruche abzuliefern sei.

Darauf haben die Landschöffen und -leute nach einer Beratung durch Peter von Steinborn gewiesen: Wenn ein Dinghof* in dem Hochgerichte liegt, dann sollen sich die Herren in diesen Dinghöfen gut vertragen, wie es bisher gewesen ist. Ausnahme ist, wenn eine Beratung vorliegt oder wenn Heilige auf das Gericht getragen werden*. Hat eine Rechtsbelehrung stattgefunden oder sind Heilige auf das Gericht getragen worden, so soll unser gnädiger Herr die Höchstbuße einziehen; von diesem Geld soll seine Gnaden an den Dinghof die Hofbuße abgeben*.

Siegel des Notars Johannes Oberndorff von An-dernach.

Anweisung an den Notar und die Zeugen

Als dieses Weistum von den Landschöffen, Zendern und Landleuten in obengenannter Weise geschehen und ergangen war, hat mein gnädiger Herr, der Erzbischof, an mich den unten unterzeichnenden Notar das Ansinnen gestellt und gewünscht, seiner Gnaden einen oder mehrere offene Schreiben, so viel er davon benötige, über dieses Weistum anzufertigen. Diese Dinge sind geschehen an der Stelle, im Jahre, Monat, am Tage, zu der Stunde, Kaiserzahl und (im Jahre des) Papsttums wie anfangs geschrieben steht. Mit anwesend waren der ehrsame Herr Heinrich von Cochme (Cochem), Pastor zu Mehren, Herr Peter von Mehren, Pastor zu Brockscheid, und Herr Dietherich von Daun, Kaplan in Daun, Priester und viele andere ehrbare Leute und Umstehende, die als Zeugen zu dieser Weisung besonders gebeten und gerufen worden waren.

* Rauchgeld: Steuer im Mittelalter bis hin ins 19. Jhd., die sich nach Größe und Anzahl der Rauchfänge richtete.

* Zweigeld: Reiche, wohlhabende oder säumige Lehnsgutbesitzer mußten die zweifache Steuer bezahlen.

* Fastnachtshühner: Leibeigene, die kein eigenes Gut hatten, bezahlten als Steuer je ein Huhn, das an einem bestimmten Tag (hier: Fastnacht) abgegeben werden mußte.

* weiße Kerne: Weizen

* Jährling: ein Jahr altes Schaf

* hilligen: heiraten, heute noch im Dialekt; am Abend der standesamtlichen Hochzeit findet im Haus der Braut die »Hillischfeier« statt.

* Beratung: Rechtsbelehrung, in Streitfällen befragte man die Schöffen oder das Untergericht um Rat; dessen Urteilsspruch hatte Gültigkeit.

* Dinghof: Fronhof mit gutsherrlichem Hofgericht; Untergericht

* Heilige auf das Gericht tragen: bei Gerichtsverhandlungen, in denen ein Eid abgelegt werden sollte, wurden Reliquien auf das (Unter-)Gericht getragen. Bei schwieriger Rechtsfindung befragten die Untergerichte die Obergerichte.

* Höchstbuße: betrug im Amte Daun — ausgenommen die Todesstrafe — 5 Mark (aus dem Dauner Weistum von 1489)

* Hofbuße: Entschädigung für die Arbeit des Untergerichtes = 8'/2 Schilling

Ich, Johannes Oberndorff von Andernach, Kleriker im Trierer Bistum, von kaiserlicher Macht öffentlicher Notar und des geistlichen Hofes zu Trier geschworener Schreiber, war bei allen Forderungen, Ermahnungen, Weisungen und Geschehnissen gegenwärtig. Ich hörte und sah dies alles mit den eben genannten ehrsamen Leuten und Zeugen, wie es vorstehend beschrieben wurde.

Ich habe diesen offenen Brief durch einen anderen Getreuen aufgrund meiner Vielbeschäftigkeit schreiben lassen, ausgefertigt und öffentlich beglaubigt; ich habe ihn auf Anforderung meines obengenannten gnädigen Herrn, des Erzbischofs von Trier, selber mit meinem gewöhnlichen Zeichen, wie nachher angeschrieben, gezeichnet zum Zeugnis und der Wahrheit aller vorher beschriebenen Dinge und ihn so zu einer öffentlichen Urkunde instrumentiert (gemacht), wozu ich ermahnt und berufen war.