Verwelktes Geschichtsblatt

Die Gründung der Jünkerather Eisenhütte Anno 1687

Werner Schönhofen, Leutesdorf

Am 14. 5. 1687 erteilte Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenheim, Freiherr zu Jünkerath . . . »dem fürstl. Arenberg Landschultheißen und zur Zeit Hüttenmeistern auf derAhrhütten Johann de Leau und seiner Haußfrawen Anna Marien Ruth von Asp« die Genehmigung zur Errichtung eines Hüttenwerkes auf freiherrlichem Grund an der Kyll.

Diese Stiftungsurkunde ist ein Zeugnis für die einst blühende Eifeler Hüttenindustrie, die später durch die Konkurrenz erzhaltigeren, meist ausländischen Gesteins, wieder einging. Allerorts wissen ältere Leute und Quellen von Stollen und Verhüttungsanlagen zu berichten. Nur ganz wenige Betriebe konnten sich im gesamten Rheinland bis in die heutige Zeit fortsetzen. — Doch nun wieder zu unserer Urkunde.

Der Graf übertrug an den Hüttenmeister und seine Nachkommen umfangreiche Rechte. Zu der Anlage gehörten Wohnungen, Scheunen, Ställe, Obst- und andere Gärten, Schmieden, ein großer und ein kleiner Hammer, eine »scharrmüllen«, Kohleschuppen, Steinplätze, Arbeiterhäuschen u. a. Es war also eine kleine Ansiedlung, die hier entstand.

Zur Hütte gehörten 9 Morgen Wildland, die dem Hüttenmeister zur Gewinnung von Ackerland dienen sollten. Diese und andere Angaben zeigen uns die weitgehend agrarische Ausrichtung jener Zeit, die auch vor diesen »Industrieanlagen« nicht haltmachte. Zur Errichtung des Werkes erhielt er 40 Eichen aus dem herrschaftlichen Wald; das dauerhafte Eichenholz war in früheren Zeiten ein begehrtes Baumaterial. Weiter lieferte die Herrschaft jeweils Holz zur Unterhaltung einer Brücke über die alte Kyll im Hüttenbereich. Der Förster wurde angewiesen im Feusdorfer und Gönnersdorfer Wald das Buschwerk abzuhauen, da dieses oft mit dem Wasser in den Hüttenhammer gerate und Schaden anrichte; es durfte dabei jedoch kein anderes Holz gehauen werden. Die Hüttenleute erhielten einen Schlüssel zum Tor des Tiergartens, damit sie durch diesen zur Kirche gehen konnten, natürlich ohne Hunde und Büchse.

Der zur Verhüttung benötigte Eisenstein wurde aus dem Commersdorfer Berg im Arenbergischen genommen. Der Hüttenmeister hatte jedoch das Recht, in der gesamten Grafschaft nach Erz zu graben. Bei Fündigkeit gehörte der 10. Wagen jeweils dem Gragen, es gab also auch einen Bergzehnten! Die zur Verhüttung benötigte Holzkohle sollte bevorrechtigt aus der Grafschaft bezogen werden. Der Hüttenmeister erhielt für die eigene Hausfeuerung 16 Klafter Brandholz aus dem Escher und 16 Vz Klafter aus dem Feusdorfer Wald. Das Holz war Anfang März »Ehe der safft ins holtz kommt« zu schlagen. Esch und Feusdorf mußten Holz liefern, »weill die negst angelegenen Dörffer den Meisten Nutzen von diesem Hüttenwerck zu genießen haben sollen . . .«

Der Hüttenmeister hatte die Fischerei von der Abzweigung bis zur Wiedervereinigung von Neuer und Alter Kyll und weiter 50 Ruten abwärts, jedoch nicht im Hauptteich, aber wiederum im Hüttenteich, soweit dieser außerhalb des Tiergartens lag. Die Grafen verpflichteten sich, dort kein Wasser abzulassen, solange die Hütte in Betrieb sei; Wasser war wichtige Energiequelle, denn durch es wurden die Schmiedehämmer angetrieben. Die Hütte war frei von allen Zunftabgaben, ebenso die Waren, die die Arbeiter dort verzehrten. Mit der Hütte war weiter das Recht verbunden, eine Getreidemühle, ein Back- und ein Brauhaus zu erbauen, jedoch nurfür den eigenen Bedarf und den der Arbeiter. Wenn Hungersnot bevorstand, sollte der Hüttenmeister Brot als Abschlag an die Arbeiter verabreichen. Der ganze Bereich und alle Personen waren von Abgaben und Diensten (Akzise, Wachtfrohn, Reichskreis- und Türkensteuer, Einquartierung u. a. Dienstleistungen) befreit. Bei Kriegsgefahr übernahm der Graf den Schutz. Der Hüttenmeister wurde dann mit seiner Familie im Schloß Jünkerath in »also genannte hoffmeisters stube und Cammer im haubtstock unden an der Erden bey dem alten Backhauß« einquartiert. Wir müssen bedenken, daß auch nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges (1648) immer noch Landsknechtshaufen und Diebesgesindel streunend und marodierend durch die Lande zog, bzw. daß dieser Krieg mit seinen Greueln nur allzu lebhaft noch in Erinnerung war.

Die Gerichtsbarkeit nahm unmittelbar der Graf wahr. Die Seelsorge geschah durch die Pfarrei Glaadt, »maßen dieselbe diesem Hüttenwerck näher gelegen«. — Der Hüttenmeister durfte 3 Kühe und 2 Pferde auf die Gemeindeweide von »feustorff und Quenerstorff« (letzteres wohl Gönnersdorf) geben. Innerhalb der Grafschaft hatte er freien Güterverkehr.

Hüttenmeister de Leau zahlte halbjährlich 50 Reichstaler Pacht. Die Hütte war im 1. Jahr frei, im 2. und 3. Jahr zahlte er 12 rtlr, im 4. Jahr 25 rtlr, für das Hammerwerk 1. Jahr frei, 2. und 3. Jahr 12 rtlr, 4. Jahr 25 rtlr, für die Mühle 1. Jahr frei, 2. und 3. Jahr 2 Vz rtlr, ab 4. Jahr 5 rltr. Bei Darniederliegen war er befreit bis zur Instandsetzung. Bei Auflassung mußte er jährlich noch 10 rtlr zahlen. Die Teilung des Anwesens durfte höchstens in zwei Teile geschehen, um die Anlagen betriebsfähig zu erhalten. Der Graf war Schutzherr und Rechtsvertreter bei Streitigkeiten.

Diese umfangreichen Rechte für die Jünkerather Hütte weisen auf die Bedeutung hin, die der Graf dieser industriellen Anlage beimaß.

Quelle:

Originaltext der Kopie in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein, 11712. Heft, Köln 1862, Du Mont-Schauberg, S. 127 ff. — Das Original der Urkunde war damals unauffindbar, die Kopie der hochgräfl. blankenh. Kanzlei befand sich seinerzeit bei Herrn Pönsgen, Jünkerath.