Das »Weißthumb« von Immerath

Archiv-Auszüge aus dem Jahre 1660

Anton Sartoris, Immerath

 

Aus mündlicher Überlieferung war und ist in Immerath bekannt, daß ein umfangreiches »Weißthumb« über Dorf und Gemarkung besteht. Teilweise war auch die Jahreszahl 1660 bekannt, aus dem das Weistum tatsächlich stammt. Das Original befindet sich im Staatsarchiv in Koblenz. Es umfaßt über 80 Seiten, handgeschrieben. Die Herrn »Von und Zu Dhaun« waren damals auch die Grundherrn von Immerath, wie u.a. auch aus dem abgebildeten Titelblatt des Weistums hervorgeht. Es sollen nachstehend zwei Auszüge aus dem Weistum zur Kenntnis gegeben werden:

1. Ein Bericht, daß die »Halbscheidt« der »Herrlichund gerechtlichCheit« zu Immerodt der Grafen von Crihningen nunmehr an den Churfürsten von Trier« geraten sei, und

2. Ein Vertrag über den »Waydtgang zwischen den Gemeinden Immerodt und Lutzerodt.« 1. »ALLERMANNIGLICH sey Khund und hiemit zu wissen, ob woll die Uralte Hochgerichts Herrlich- und gerechtigkheit zu Immerodt mit allen ihren WeißthumbsgrundmarChen-be-zirCh und Zugehörig renthen und gefahlen, frohn und diensten, Einwohnern und anderen daselbsten begüteten lehenleuthen, von Un-denChlichen herbringen, den wohlgebohrnen Herrn und Graven zu Crihningen Zur halb-scheidt angeerbt, und Zum ändern halbentheil dennen wohlgebohrnen herrn und graven Von und Zu Dhaun Jederzeit freyaigen und also zu beidtseiten gemeinschaftlich gewesen. Daß demnach nunmehr doch aus obwolgemelter Herr Franz zu Crihningen handten, die Einhalbscheidt Zu Ihrer Chrfürstlich gnad. Zu Trier aigenthumbs geraten.

Wiederumb so thane halbscheidtiger territory hoche und grundt-Jurisdiction Völlig und allerdings allein auf die wol-Erwohnte Herrn graven Von und Zu Dhaun p. durch Höchstgemelter Ihro Churfürstlichen gnaden Zu Trier Erblich transferiert und eine Ceßionis übergeben wordt, wie solches das darüber er Chentes In-strumentum infolg anter form erChlert und durch mich underschribnen hiehin Zusamben gebracht mit dem Weißthumb Collationiert und aus gnedig befehl auch der Underthanen Con-sens vorbessert wordt, im Jahr 1660. Matthias Brüxius fac. Impl. Authe rublims et in Elate Canceli Colone Immerodt. Notarius-Ambt: und gerichtsschreiber Zellany. ......

VERTRAG

Zwischen den gemeindten Immerodt und Lut-zeroth betreffend den Waydtgang vom Jahr 1577.

»Wir Jacob von Gottes gnaden Erzbischof von Trier des heyl. Römischen Reichs durch Gallien und deß Khönig Arelaten - Erz-Canzler und Churfürst, Thun Khund und bechenen, (= bekennen), hiemit, daß sich zwischen unsern un-derthanen und lieben getreuen, den gemeindten zu Lutzerodt und Immerodt des Wayd-gangs halben streit und Irungen bishers erhalten. Und wie beyden theilen zu gnadt, damit solche Irrungen umb Verhütung weiterer Un-einigkheit, zankh und unkostens willen in der gute hingelegt werdte mögten, durch unserer dar-zu Verordneter rath von augenschein genehmen lassen, auch darauf nach allerseits ein-genohmenen Nothwendigen bericht beyder obgemelter gemeindten, mit ihren guten wissen und willen folgentermaßen verfährt: Vereinigt und Vergleichen, nemblich, daß geirrter gemeindten In der Bach, die Ueß genannt, da sich Lutzerodter und Immerodter hochge-richt scheidet, mit dem Waydtgang wendt undcheinem (keinem!) theil über die Hochgerichts-markhen zu treiben gestattet werden solle. Und dieweil sich die Immerodter gegen Inkhostens so ihnen dys Streits halben aufgangen - soni alto - bekhlagt, sollen die von Lutzerodt dehnen von Immerodtern in dem Zustand khome und zu ergenzung derselben in alles Zehen Thaller Innerhalb Zweyrer Monath frist einmal vor all erlegen, damit auch endlich obgemelten Irrung halben Vertragen und alle Vertrag so Vorgeirrter Weydtgangs wegen, Zwischen Ihnen hivor Ufgericht sein möchte, hiermit genzlich kaßiert,

Vernichtigt und vergrhaben- soni-diesen Vertrag aber haben mehr geirrter beydte gemeindt mit handt gegeben threwe (= Treue), angelobt, Versprochen und Zu-gesagt stet und vest Zuhalten, und denselben Zugeloben, dessen alles Zu Urkhund seindt diser Vertrag Zweine gleichlautend Verfertigt undt Jederem theil einer andre Vesteren anghanget Insigl Zugestellt wordt.

geben zu Cochem den Zwanzigsten tnag mo-naths July in den Jahren unseres lieben Herrn und Seligmachers tausent fünfhundert sieben-zig und sieben.«

(Locus) (Sigilli)