Aus dem »Weisthumb von Immerodt« 1660

Anton Sartoris, Immerath

 

»Convendt und Jahrgeding

 

Die Jahrgeding wie von alters, sollen einmal im Jahr und auf den Zweyten Montag nach dem heyligen Drey-Chönigtag gehalten werdten.

Scheffen-Wahll.

Demnach durch zeitlichen Todt und Sterbefall und gericht Jederzeit mit tauglich Erbaren und frommen leuthen ergänzet solle werdten, so ist denen Neu = ahnChomendten Scheffen dieser Nachricht vorbeschriben, daß, wan sie ange-nehmen und beaydigt sollen werden, bei ver-samblung des gerichts und der gemeindte sambt lehenleuthen vor ein Cruzifixbildt, sambt brennenden Wachskerzen Knieend, Zween vordere Finger der rechten Handt ahn den fuß des Bildts anlegen und mit hardter stim folgen-ter gestalt ausschwöhren sollen:

Scheffen-Aydt:

Ich ./. alhier soll Jeder seinen Nahmen nennen, welcher an hoint zu deren Hochgebohrener Grafen und herrn Von und Zu Dhaun, meiner gnediger herrn Hochgericht Zu Immerodt Zu einem Scheffen auf= und abgenohmen werd-te, Schwöhre Zu gott und allen heiligen, daß ich denen hochgräflichen gnadten, disem gericht und der gemeindte getreu und holdt sein und bleiben will, daß gericht nach meinem besten Verstand helfen regieren und führen und de-sten heimlich-Cheiten besonders verschweigen, meiner gnedigen Herrn obrigCheit und gerechtigCheit Zum besten helfen handthaben, den Partheyen Wed umb gunst oder Freundschaft geschenchet, oder Freundschaft den allein rechtens erChenne und dasselbig alles thun, was einem frommen unpartheyischen gerichts = Scheffen wol anstehet, alß mir gott helfe und sein heiliges Evangelium, p. Im anfang wahr daß wordt, und daß wordt warr bey gott und gott wahr das wordt.

Und weillen dan daß gericht ohne gerichtsbotten nit solle gelassen werdten, so soll fürterhin Jederzeit ein taugliche und darzu gut genug erChentliche Persohn das bottenambt Vertretten, welche dem Gericht schuldig ist Zu schwöhren:

Bodtenaydt:

Ich ./. N. N. gelobe und schwöre Zu gott und seinem heiligen Evangelium, daß ich daßelb Bottenambt, wozu ich mit erlaubnis meiner gnedigen herrn graven Von und Zu Dhaun, auch mit rath des gerichts hoint Zu thag aufgenommen wordte, treulich, mit allem fleiß verrichten, gebott und VerChündigung mündlich und in brieten, wie mir dasselbe befohlen wirt, aufrichtig thuen und alle gerichtsheimlichChei-ten Verschweigen will, auch ansonsten in allem gehorsam sein Wahrnung thuen, und fleißig aufwarten, wie einem getreuen botten-(Botenl) von gerichtswegen geziemt, ohn einige gepfärdte, - alß mir gott helfe und sein heiliges Evangelium, p.

Gerichtssitz, Bann und Ordnung:

Nachdeme die Scheffen Zu ihrer gewöhnlicher, gerichtlicher ZusammenChunft durch den Schultheisen Zu ihren Scheffen = Stüllen Zusit-zen befehlet, und von wegen des Hochgebor-ner graven gnediger herrn Von und Zu Dhaun p. daß Weisthumbe halten sollen, fragt der Schultheiß also:

Ist es von Jahr und tage Zeit daß geding Zu besizen, wie von alters?

Antwort der Scheffen: mit reverenz und Ehrerbietung, sagent Ja, herr Schultheiß, es ist Zeit wie rechtens.

Fragt weiters: Wie soll man das beginnen und anfangen?

Anwort der Scheffen: Ihr sollt thun disem gericht und geding bann und friedte von wegen ihro Hochgebohrner graven, unser gnädig gebietend herrn Von und Zu Dhaun, Von wegen des Schulteisen Von wegen des gerichts und von wegen deren aller, die zu disem geding gehörig sein: Daß Kheiner ein noch auß-gehe, auch Cheiner des ändern seiner Stell einneh-men solle, er thue es dann mit erlaubnis, auch Cheiner dem ändern in sein wordt falle, er wiste es dann Zu-verbessern. Dazwischen verbiete alle gewalt, schelt und schmehwordt, solang und vill dises geding wehren thut. (währen!) auch sollt ihr Erinnern den scheffen Uf seinen Eydt, den lehrmann auf sein huldt, Umb alle EhrCheizliche Sachen sambt Übermuth, schlag und Vertrag, was sich zugetrag, solches Vor-Zubringe und hernachher zu schweigen.

Worauf der Schultheiß Bannet also:

Ich thue disem geding Bann und friedten, Von wegen des Hochgebohrnen, Unser gnedig gebietend herrn, großen Von und Zu Dhaun, Von wegen des Schultheisen, von wegen des gerichts, von wegen alle deren so Zu disem geding gehörig seindt, daß Cheiner (keiner!) auß noch eingehe, auch keiner des ändern sein Stell einnehmen soll, er thue es dann mit erlaubnis, auch Cheiner dem ändern in seinwordt falle; Er wisse es dann zu Verbessern, da-Zwischen verbirtte Ich alle gewalt, schelt= und schmehwordt, solang und vill dises geding wehren thuet. auch Erinnere ich den Schaffen Uf seinen aydt, den lehrmann Uf seine hult, daß sie aller Ehrgeizlicher Sachen, sambt Über-muth, schlag und Veträg und waß sich zugetragen, Vorbringe und hernache schweigen sollen, damit unserem gnedigen herrn geschehe, waß recht, Euch, den Underthanischen Unrecht.

Der Schultheiß fragt Weiters:

alßo, Waß Vor Hoheit, herligCheit, bezirCh, Waydtgang und bering Weiset Ihr Unserm gne-dig gebieth-Herrn?

Antwordt der scheffen: das scheffenweisthumb weiset ahn der alter Clausen . . . der marCh rieht den berg auß, der anfredt nach Pfaffent-halle, in der halben Diefenbach und Vort, (=fort=weiterü) die Diefenbach herauß biß uf die hostert, Von der hostert herauß Uf roChers-heck, von roChers-heck herauf Uf den stein, Von dem stein in der leim Kaulen, von der leimChaulen biß uf die Kromb-(=Krumme!) hambuch, (ist »Auf der Buch«!-S.), biß in den WinChelerpadt, demnach biß in die Weinstraße. Von der Weinstraßen biß uf PfaffenheCh, Von PfaffenheChen biß uf ranChhall-( = Rankenhell!) die EChe, in biß in die Üße, die Üße in die halbe bach und die bach hinab biß in den angelter=paul. (paul = pol = Wassertümpel!) von dem angelter paul hinauß biß in die Mar-bach, Von der Marbach herauß biß uf den Stein Zu der Clausen.

Diß ist unser behalt, es solle daß bezirCh des gerichts sein.

Der Schultheis fragt weiters: Wennen (wen!) erChent ihr Vor Euern grundt- und Hochgerichts-Herrn?

Antworth der Scheffen: binne?!? . . . Dem gericht Wissen wir Niemandt änderst Vor unsern Grundt- und Hochgerichtsherrn ZuerChennen, dahn die Hochgebohrne, Unser gnedig gebie-tendte herrn grafen Von und Zu Dhaun p. wir solches Von Jahr Zu Jahr und noch täglich auf den Verbandtding-tagen öffentlich außgewißen und erChent wirt. frag: Waß erChent Ihr denselben gnedigen Herrn von gerechtigCheit? Antwort der Scheffen: wir erchenen Unsern gnedig gebietendte Herrn großen alle gebott und Ver-bott, fundt und brandt, hoher wildt-Jägerey und fischerey, dem Mann uf dem Land, den Fisch uf dem Sandt. Gewalt ZuhenChen, und Zuertrin-Chen, alle hohe und anderen grundtgerechtig-Cheit. Zurichten Über Halz und bauch binnen unseren MarChen und bezirk, wir solches weißthumb Unserer Vor-Eltern ahn uns bracht und Jederzeit bedinget haben, fragt: Wer ist dises Hochgerichts Schirmherr? Antwort: wir halten den hochwürdigsten Erzbischoffen und Churfürst zu trier, unsern gnedigsten hernn Vor Einen schirmherrn.Frag: We-me ist die Mühlen-gerechtigkeit?

Antwort: Eß weisen die Scheffen die gerechtigCheit am Mühlenplaz und die Claus dem gnedig herrn graffen Von und Zu thaun.«

Soweit wörtlich aus dem Weisthumb.

Beim »Convendt und Jahrgeding« mußte also den Grundherrn Bericht erstattet werden. Hier auch besonders über die Größe der Gemeinde-Gemarkung und den Grenzverlauf derselben. Dabei ist festzustellen, daß der Verlauf der Gemarkungsgrenze sich bis in die heutige Zeit kaum verändert hat und sich mit der damaligen Grenze fast genau deckt. Dies trifft auch für die Bezeichnung der einzelnen »Gewanne« zu. Die «alter Clausen« war also Ausgangspunkt und Ende der Begehung. Es konnte, nach heutigen Begriffen, nun angenommen werden, daß an dieser Stelle eine »Clause« - mit oder ohne Eremiten - sich befunden habe, zumal bis auf den heutigen Tag der betreffende Wald-Distrikt »Im Klausenbüsch« genannt wird.

Nach Fragen und Feststellung beim Landeshauptarchiv in Koblenz trifft dies jedoch nicht zu. Dieses schreibt wörtlich: »Vielmehr liegt der Textzusammenhang nahe, daß hiermit eine Mühlenwehr gemeint ist... So heißt es in der Beschreibung des Hofes der Abtei Springiers-bach zu Immerath vom 18. Aug. 1642 (Best. 180 Nr. 83): »Item hat das Gotteshaus auch eine Mühle zu Immerodt sampt seiner Clausen.«

Letzteres wird wohl auch durch den oben angeführten letzten Satz der Scheffen-Befragung und Antwort bezüglich der Mühlen-Gerechtigkeit bestätigt.