Fünfzehn Jahre Bürgerbeauftragter

Ansprechpartner bei Problemfällen

Dr. Dr. Heinz Monz, Trier

 

Als im Jahre 1974 der Landtag Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über einen Bürgerbeauftragten beschloß, konnte niemand ahnen, welche große Bedeutung diese Einrichtung für die Bürger des Landes bekommen sollte. Sie war zunächst umstritten, doch heute ist sie allgemein anerkant. Den Bürgern ist bewußt geworden, daß hier unbürokratisch geholfen werden kann, sofern dies nach der Gesetzeslage möglich ist. Die Behörden ihrerseits haben gemerkt, daß der Bürgerbeauftragte nicht willkürlich auftritt, sondern vielmehr bemüht ist, im Interesse der Bürger deren Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Behörden zu klären. Doch wissen diese ebenso, daß der Bürgerbeauftragte den Finger auf echte Mißstände legt.

Auch die Bürger des Landkreises Daun haben von der Institution des Bürgerbeauftragten seit deren Bestehen reichlich Gebrauch gemacht. Der Bürgerbeauftragte war von 1976 bis 1987 insgesamt neun Mal im Kreise Daun, um die Sorgen der Bürger anzuhören. Trotzdem war die Anzahl der Fälle gegenüber denen, die ihm schriftlich mitgeteilt wurden, gering. Dazu ein Zahlenbeispiel: Während im Landesdurchschnitt im Jahre 1987 je 10.000 Einwohner 6,7 Eingaben eingingen, waren es aus dem Kreise Daun sogar 9,3 je 10.000 Einwohner. Daraus kann man nicht schließen, daß etwa die Verwaltung schlechter gewesen wäre. Die Eingaben bezogen sich bei weitem nicht alle auf die Kreisverwaltung Daun. Hier spielen Mentalitäten eine Rolle, aber auch tatsächliche Umstände. Wenn zum Beispiel in einem bestimmten Bereich gerade eine Kanalisation verlegt oder eine Flurbereinigung durchgeführt wird, kann dies zur Folge haben, daß überdurchschnittlich viele Eingaben kommen. Doch alles in allem zeigt die Eingabefreudigkeit der Bürger des Landkreises Daun, daß sie sich als mündige Bürger verstehen, die ihre verfassungsmäßigen Rechte wahrnehmen können. Allerdings sei ein Rat angebracht: Bevor man sich zu einer Eingabe entschließt, sollte man zunächst versuchen, am Ort mit der betreffenden Verwaltung Einigkeit zu erzielen; das kann oft viel schneller gehen.

Das bescheidene Jubiläum von fünfzehn Jahren soll Anlaß sein, den Bürgern des Landkreises Daun etwas mehr über den Bürgerbeauftragten zu sagen, denn viele kennen die Institution noch nicht oder machen sich falsche Vorstellungen über Aufgaben und Möglichkeiten. So hat das Gesetz dem Bürgerbeauftragten aufgetragen, die Stellung des Bürgers im Ver-kehr mit dem Behörden zu stärken. Immer dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags Rheinland-Pfalz unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigen oder erledigt haben, wird er tätig. Daraus folgt schon, daß er Beschwerden gegen Behörden außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz oder aber auch etwa gegen Bundesbehörden (Arbeitsämter, Post, Bahn) nicht annehmen kann. Hierfür sind die entsprechenden Landtage oder der Bundestag zuständig. Von den Beschwerden der Bürger erfährt der Bürgerbeauftragte durch schriftliche oder mündliche Eingaben oder auch auf andere Weise, zum Beispiel durch die Presse. Wie erreicht man den Bürgerbeauftragten? Die Bürger können ihre Eingaben schriftlich an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, Walter Mallmann, Postfach 3040, 6500 Mainz 1, richten. Soll ein Anliegen mündlich vorgetragen werden, ist eine Terminvereinbarung nötig. Unter der Tel. Nr. 0 61 31/20 83 81 kann man auch erfahren, wann und wo der Bürgerbeauftragte an den verschiedenen Orten in Rheinland-Pfalz Außensprechtage hält. Es ist durchaus möglich, gegebenenfalls einen Termin in der Nähe des eigenen Wohnortes zu erhalten.

Der Bürgerbeauftragte Walter Mallmann

Ist nun eine Eingabe eingegangen oder ein Sachverhalt aufgenommen, so überprüft der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit und gibt -so sieht es das Gesetz zwingend vor - zunächst der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Regelung der Angelegenheit, und zwar möglichst im Sinne des Bürgers. Dabei darf man aber nicht übersehen, daß dies alles nur im Rahmen der für alle geltenden Gesetze erfolgen kann. Der Bürgerbeauftragte kann als ständiger Beauftragter des Petitionsausschusses von allen Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen, mündliche und schriftliche Auskünfte, Einsicht in Akten und Unterlagen und Zutritt zu den von diesen Stellen verwalteten öffentlichen Einrichtungen verlangen.

Zu beachten ist, daß er die Frage der Zweckmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen nur gegenüber der Tätigkeit rein staatlicher Behörden prüfen kann. Bei Selbstverwaltungskörperschaften - wie vor allem den Gemeinden - kann er nur die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung überprüfen.

Oft wird gefragt, wer sich an den Bürgerbeauftragten wenden kann. Jeder hat dazu das Recht, also auch Minderjährige, Entmündigte, Ausländer, Staatenlose. Kosten entstehen dem einzelnen Bürger keine. Die Kosten der Einrichtung werden von der Allgemeinheit getragen. Andererseits muß man in diesem Zusammenhang sagen, daß der Bürgerbeauftragte nicht mit einem Rechtsanwalt zu verwechseln ist. Er darf also keine Rechtsberatung betreiben.

Was ist noch zu beachten? Das parlamentarische Kontrollrecht des Landtags, in dessen Rahmen der Bürgerbeauftragte tätig wird, muß man unabhängig von einem möglichen Rechtsmittelverfahren (Widerspruch, Einspruch, Klage) sehen. Falls also Fristen laufen, Termine zu beachten sind, muß der Bürger trotz seiner Eingabe an den Bürgerbeauftragten überlegen, ob er von seinen Rechten im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren fristgerecht Gebrauch macht oder nicht. Denn das Tätigwerden des Bürgerbeauftragten kann eine laufende Rechtsmittelfrist nicht hemmen. Ganz wichtig ist, daß der Bürgerbeauftragte nicht befugt ist, tätig zu werden, wenn eine Sache bereits bei Gericht anhängig ist oder wenn man von ihm verlangen würde, richterliche Entscheidungen nachzuprüfen. Die Gerichte und ihre Entscheidungen unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle, in deren Rahmen der Bürgerbeauftragte tätig ist. Die Tätigkeit der Gerichte kann nur auf dem dafür vorgesehenen Instanzenweg überprüft werden.

Während der Bürgerbeauftragte noch eine verhältnismäßig junge Einrichtung ist, sind die Petitionsausschüsse der Parlamente eine lang gewohnte Institution. Man muß also fragen, in welchem Verhältnis zueinander Bürgerbeauftragter und Petitionsausschuß in Rheinland-Pfalz stehen. Zunächst ist zu sagen, daß dem Petitionsausschuß des Landtags aufgrund der Verfassungsbestimmungen gewissermaßen das letzte Wort zu den Eingaben der Bürger zusteht. In den Fällen, in denen der Bürgerbeauftragte eine Regelung im Sinne des Bürgers erreichen kann, erübrigt sich eine eigene Entscheidung des Petitionsausschusses. Jedoch unterrichtet der Bürgerbeauftragte diesen Ausschuß von solchen Fällen, damit der die Möglichkeit hat, im Rahmen seines parlamentarischen Kontrollrechts auch Probleme aufzugreifen, die über den Einzelfall hinaus wichtig sein können. Vor allem hat der Bürgerbeauftragte dem Petitionsausschuß jene Fälle vorzulegen, in denen er keine einvernehmliche Regelung im Sinne der Bürger erreichen konnte. In diesen Fällen wird der Petitionsausschuß die Sache beraten und über ihre Erledigung oder Weiterverfolgung entsprechende Beschlüsse fassen. Falls er der Meinung ist, daß doch noch ein Weg zugunsten eines Anliegens des Bürgers gesucht und gefunden werden könnte, oder aber, daß ähnliche Fälle durch Änderung von Vorschriften künftig besser gelöst werden könnten, überweist er die Angelegenheit der Landesregierung. Denn weder Ausschuß noch Bürgerbeauftragter können anstelle der Verwaltung entscheiden oder anstelle der Landesregierung Weisungen erteilen.

Durch die Einrichtung des Bürgerbeauftragten wurde dem Bürger ein unmittelbarer Ansprechpartner gegeben. Es liegt an ihm, diese wertvolle Hilfe zu nutzen.

Anmerkung:

Die in diesem Beitrag angegebenen Daten sind den Berichten des Bürgerbeauftragten entnommen, die als Landtagsdrucksachen veröffentlicht werden.