Denkmal- und Naturschutz, Elemente der Kulturlandschaftspflege Beispiel Bongard

Drs. Peter Burggraaff, Kelberg-Zermüllen

Einleitung

Die heutige Landschaft ist das Ergebnis eines jahrtausende währenden menschlichen Wirkens und Gestaltens, wodurch es in Europa kaum Naturlandschaften gibt, sondern höchstens naturnahe Kulturlandschaften. Unter Kulturlandschaft verstehen wir: »Den vom Menschen eingerichteten und angepassten Naturraum, der im Laufe der Zeit mit einer zunehmenden Dynamik entstanden ist und ständig verändert oder umgestattet wurde und noch wird.

Die Kulturlandschaft stellt einen funktionalen und prozessorientierten Systemzusammenhang dar, dessen optisch strukturierter Niederschlag aus Punktelementen, verbindenden Linienelementen und zusammenfassenden Flächenelementen besteht.«

Hiermit ist die heutige Kulturlandschaft gemeint. Es geht hierbei nicht nur um die sichtbare, sondern auch um die nicht sichtbare oder verborgene Kulturlandschaft (Bodenarchiv). Weiterhin müssen Prozesse, Techniken, Traditionen, Bräuche, die die Landschaftsentwicklung geprägt oder beeinflusst haben, berücksichtigt werden.

Die zukünftige Gestaltung der Kulturlandschaft wird durch gesellschaftliche, wirtschaftliche, demographische, ökologische und kulturelle Faktoren bestimmt, deren Priorität durch politische Entscheidungen festgelegt wird. Der Schutz und die Pflege bezüglich der (Kulturlandschaft ist im Landespflege- und Denkmalschutzgesetz' von Rheinland-Pfalz geregelt. Der Denkmalschutz bezieht sich auf Bauwerke und das verborgene archäologische Erbe. Die auf die Natur und Ökologisch ausgerichtete Landespflege orientiert sich auf die naturnahe Kulturlandschaft vor allem im ländlichen Raum. Sie beschäftigt sich mit den dynamischen Entwicklungsprozessen in der Kulturlandschaft und versucht mit Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft steuernd in diese Veränderungsprozesse einzugreifen. Ziel ist es, die verschiedenen Interessen durch Planungen und begleitenden Untersuchungen abzustimmen und einen Ausgleich zwischen den anthropogenen und ökologischen Ansprüchen herzustellen^. Der Begriff Pflege bezieht sich auf spezielle Begleitmaßnahmen und/oder auf geeignete Be-wirtschaftungs- und Nutzungsformen mit dem Ziel Eigenart, Vielfalt, Landschaftsbild, Erkennbarkeit, Geschichtlichkeit, Bedeutung und die unterschiedlich empfundene Schönheit von Kulturlandschaften, sowie Kulturlandschaftsbereiche und -elementen für die Zukunft nachhaltig zu sichern. Mit der Aufnahme von folgendem Grundsatz:

•>Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schütze n s werter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.« 1980 ins Bundesnaturschutzgesetz (§ 2, Abs. 1, Nr. 13) und 1981 ins Landespflegegesetz (§ 2, Nr. 13) von Rheinland-Pfalz bezieht man sich auf Ausschnitte der heutigen Kulturlandschaft, die viele historische Elemente und Strukturen aufweisen. Dieser Zusatz ist auch als die Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Anliegens im Naturschutz recht aufzufassen". Trotz dieser gesetzlichen Ergänzung sind die Belange der historischen Kulturlandschaften durch das Fehlen von Durchführungsbestimmungen und durch Unkenntnis kaum berücksichtigt worden. Nur die als denkmalwürdig betrachteten Kulturlandschaftselemente (Bauwerke) wurden beachtet. Deswegen ist es zu begrüßen, dass nach 1989 sowohl in

Punktelemente

Entwurf: Peter Burggraaff Kartographie: Stefan Zöldi

St. - Agatha - Filealkirche (1916)

St. - Agatha - Kapelle (1916 abgerissen)

Altes Forstgehöft Bongard (ca. 1850)

Ehemaliges KZ - Lager

Ehemalige Wassermühle (1927 abgerissen)

Grabhügel

Keltische Fliehburg

Ehemalige Steingrube

Linienelemente

Wege älter als 1809

Ehemalige Wege älter als 1809

Wirtschaftswege der Zusammenlegung von 1892

Ehemalige Wirtschaftswege der Zusammenlegung von 1892

Forstwirtschaftliche Wege (1850-1900)

Ehemalige forstwirtschaftliche Wege (1850 -1900)

 

Seit 1809 unveränderte Gewässer

Seit 1809 veränderte Gewässer und neue Gräben

Ehemalige Ent- und Bewässerungsgräben der Zusammenlegung von 1892

Flächenelemente

Ortskern Bongard von 1809/1826

Laubwald seit 1809 (heute noch Laubwald)

Wald seit 1809 (heute Misch- und Nadelwald)

Ehemalige Huthung (1 809)

Ehemalige Waldflächen

Aufgeforstete Acker- und Grünlandflächen

Mit Nadelwald aufgeforstete ehemalige Heideflächen

Ackerland seit 1809

Jüngeres Ackerland

Grünland seit 1809

In Grünland kultivierte Heideflächen

In Grünland umgewandelte Ackerflächen

Denkmalschutz- als auch in Naturschutzkreisen die ganzheitliche Betrachtung der Kulturlandschaft zunehmend Beachtung findet5.

Effektive Kulturlandschaftspflege aufgrund der heutigen Gesetzgebung?

Im Denkmalschutzgesetz, in dem der Begriff Kulturlandschaft nicht vorkommt, versteht man unter Kulturdenkmälern: »Gegenstände aus vergangener Zeit, §1 die

a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens,

b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder

c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und § 2 an deren Erhaltung und Pflege

a) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,

b) zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit oder

c) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt in öffentliches Interesse besteht.

Für die Kulturlandschaftspflege sind die unbeweglichen Denkmäler, die aus ortsfesten Einzeldenkmälern und Bauwerken (punktuelle Kulturlandschaftselemente) sowie Denkmalzonen (kleinere flächenhafte Kulturlandschaftselemente) bestehen, von Bedeutung. Denkmalzonen sind nach dem Gesetz:

1. bauliche Gesamtanlagen

2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder

3. kennzeichnende Ortsgrundrisse

4. historische Park- und Gartenanlagen. Hieraus geht hervor, dass nur Stadt- und Ortsbilder, einheitlich gestaltete Siedlungen (zum Beispiel die Jünkerather Eisenbahnersiedlung), Burgen, Schlösser, Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen sowie historische Park- und Gartenanlagen unter Schutz gestellt werden können. Denkmalzonen können zudem Objekte umfassen, die keine Kulturdenkmäler, aber jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Bei den Garten- und Parkanlagen sind sowohl Interessen des Denkmal- als auch Interessen des Naturschutzes vertreten. Die wichtigsten Merkmale des Denkmalschutzes sind:

Legende:

"Domäne": Heutiger Staatswald (1826 königliches preußisches Eigentum)

 "Gemeinde": 1826 Gemeindeeigentum

Grundlage: Gemarkung Bongard, Inselkarte der Flur 6, M. 1:2.500, Nr. 3426, E.B.. Nr. 2619/32

Entwurf: Peter Burggraaff Kartographie: Stefan Zöldi

Parzellierung (Stand 1826)

Parzellierung (1826-1862)

Spätere Veränderungen (nach 1862)

Heide (1826)

Das alte Forsthaus (ca. 1850)

Wege (Stand 1826)

Wege (entstanden zwischen 1826 und 1862)

______Grenze des Naturschutzgebietes Barsberg

- Er bezieht sich weitgehend auf die materielle Kultur, unter Berücksichtigung der Gärten und Parks sowie naturnahe Elemente in den Denkmalzonen

- Er hat keine zeitliche Begrenzung

Er ist weitgehend kleinräumig (Objekte und Zonen)

- Er erfasst keine über die Denkmalzonen hinausgehenden zusammenhängenden Gefüge. Der Beitrag des Denkmalschutzes an der Kulturland Schafts pflege bewegt sich nur auf der Ebene von kleineren Kulturland Schafts räume n (Denkmalzonen). Ein Nachteil ist, dass zusammenhängende Strukturen wie alte Flursysteme (Dorf und Flur), alte Acker- und Weidekomplexe, alte Wege- und Strassengefüge, Meliorations- und Siedlungssysteme sowie Gewerbe- und Industriekomplexe mit der zugehörigen Infrastruktur nicht erfasst werden. Ansätze zu größeren und nutzungsbezogenen Denkmalzonen oder »Kulturland Schaftsschutzgebiete n« gibt es bereits. Hier ist zum Beispiel die flächenhafte Unterschutzstellung von Weinbergterrassen im Ahrtal zu nennen".

Die im Land es pflegegesetz in § 1 unter Punkt 4 genannten Aussage: »Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und (Kultur-] Landschaft als Ziel für die Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln» beinhaltet faktisch Kulturlandschaftspflege. Aufgrund des jahrtausendelangen Wirkens des Menschen ist die heutige Kulturlandschaft entstanden. Historische Kulturlandschaften dokumentieren oft die engen Beziehungen zwischen Natur und Mensch. So bieten Wallhecken, Obstwiesen, Gräben, Trockenmauern und Ruinen vielen Pflanzen- und Tierarten Unterschlupf. Bei der Zerstörung solcher Elemente würden die dort angesiedelte Flora und Fauna erheblich beeinträchtigt. Von den im 3, Abschnitt des Landespflegegesetzes von Rheinland-Pfalz behandelten, durch Rechtsverordnung ermöglichten Schutzformen können nur Naturschutzgebiete (§ 21} und Naturdenkmale (§ 22) aus landeskundlichen Gründen ausgewiesen werden. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes »Bockerter Heide» (Stadt Viersen) in Nordrhein-Westfalen wurde als erstes aufgrund landeskundlicher Begründung mit geeigneten Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen rechtskräftig ausgewiesen7.

Dies bedeutet, dass im ländlichen Raum wertvolle historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsräume unter Schutz gestellt werden können. Bei den geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 20) werden im Gesetz schon Kulturland Schaftselemente wie Alleen, Raine. Landwehre, Parks und Friedhöfe erwähnt, deren Schutz für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, für die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und für die Abwehr von schädlichen Einwirkungen erforderlich ist.

Bei den Landschaftsschutzgebieten (§ 18) bezieht sich die Begründung »zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes" auf die Kulturlandschaft. Dies gilt auch für die Naturparks mit ihren besonders geschützten Kernzonen

(§19).

Trotz der unterschiedlichen gesetzlichen Ansätze und Akzente bilden die von Menschen gebauten Elemente und naturnahe Elemente oftmals eine unzertrennliche Einheit. Außerdem sind viele als natürlich betrachtete Elemente durch anthropogene Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen (Nieder-, Mittel-, Lohwald und Heide) so verändert worden, dass sie als Kulturlandschaftselemente zu betrachten sind. Die wichtigsten Merkmale des Naturschutzes sind:

- Er sieht großflächigen Schutz in Form von Naturparks mit Kernzonen, Landschafts- und Naturschutzgebieten vor.

- Er ist bisher hauptsächlich ökologisch und auf den Naturhaushalt bezogen.

- Er ist besonders im ländlichen Raum anwendbar (naturnahe Kulturlandschaften) und deswegen ist in Industrie- und Ballungsgebieten nur punktueller und kleinflächiger Schutz möglich. Ein wichtiger Leitgedanke der Kulturlandschaftspflege ist, dass es im Gegensatz zur mehr konservierend ausgerichteten Denkmalpflege nicht um das Konservieren des dynamischen (lebendigen) Gebildes Kulturlandschaft geht, sondern es handelt sich um einen verantwortungsvollen Umgang und eine behutsame Weiterentwicklung, die durch gezielte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen sowie angepasste Planungen erreicht werden sollte. Konservierungsmaßnahmen können nur für

einmalige historische Kulturlandschaften in Betracht kommen. Fazit ist, dass mit den beiden Gesetzen trotz des Fehlens einer eigenen gesetzlichen Regelung durchaus Kulturlandschaftspflege möglich ist, indem die Möglichkeiten dieser Gesetze voll ausgenutzt werden.

Möglichkeiten der Kulturlandschaftspflege im Bereich der Ortsgemeinde Bongard

Dieser Raum ist nach seinem heutigen Erscheinungsbild und nach seiner dominanten Funktions- und Nutzungsform in folgende Bereiche zu gliedern:

- Wald- und ehemalige Heideflächen

- Landwirtschaftlich geprägte Flächen

- Siedlungsflächen

Die Entwicklung der Kulturlandschaft nach etwa 1800 ist durch Karten v ergleich erarbeitet und in einer kombinierten Relikt- und Kulturlandschaftswandelkarte (Abb. 1) dargestellt. In meinem Beitrag im Jahrbuch von 1994 ist die Entwicklung dieses Gebietes bereits beschrieben worden". Aus dieser Karte sind die historischen Strukturen zu entnehmen. Das herausragendste Element ist die im 6. Jahrhundert errichtete keltische Ringwallanlage auf dem Barsberg, in Abb. 2 mit seiner unmittelbaren Umgebung, in der die engen Beziehungen zwischen Mensch und Natur dokumentiert werden, dargestellt. Der Barsberg steht seit 1938 als Kulturdenkmal unter Schutz. Die Rückeroberung durch die Natur hat 1938 außerdem zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (14.83 ha) geführt, so dass teilweise ein Doppelschutz vorhanden ist1'. Diese Karte enthält die bis heute überlieferten Strukturen der Zeit vor 1826, des Zeitraumes zwischen 1826 und 1862 sowie die Veränderungen nach 1862. Prägende Elemente sind das Forsthaus, der Staatswald, das Gemeindeland (Heide) und die kleinen privaten Waldparzellen als Folge der Realerbteilung sind deutlich erkennbar. Diese überlieferten Parzellen, die als Folge der Realteilung seit dem Spätmittelalter entstanden, sind 1892 nicht zusammengelegt worden und noch teilweise mit Niederwald bestockt.

Der Straßendorfcharakter von Bongard mit den teilweise größeren und kleineren Gehöften, von denen viele heute verändert worden sind, ist noch deutlich erkennbar. Weitere das Dorf prägende Bauten sind die St.-Agatha-Filialkirche, die von 1913 bis 1916 anstelle der 1916 abgerissenen allen St.-Agatha-Kapelle gebaut wurde. Die alte Schule wurde um 1900 gebaut. Das 1937 errichtete ehemalige Lager des Reichsarbeitsdienstes am westlichen Dorfende, das auch als Lager für Juden (1939) und Kriegsgefangene (1940/41) genutzt wurde, dokumentiert die NS-Periode. Im OrtsKern sind zwei zweistöckige Fachwerkhäuser aus dem 18. Jahrhundert unter Denkmalschutz gestellt worden1". Die Verbindung zwischen herkömmlichem Baumaterial Holz (Wald), Stein (Steinbruch auf Eisenberg] und Bausubstanz {Fachwerk und Bruchstein) ist nur teilweise nachvollziehbar, weil eine größere Zahl der älteren Häuser erweitert, modernisiert und das Fachwerk verputzt wurde.

Der Übergang vom Dorf zu Flur ist abgesehen vom Neubaugebiet am Barsberg und im Bereich des Sportplatzes mit dem Bürgerhaus noch sehr gut erkennbar. Die östliche Flur, die vom Grünland der alten Weidegenossenschaft geprägt wird, ist mit zahlreichen Hecken- und Baumreihen durchschnitten. Am Borlerbach wird die Aue von Grünland geprägt. In den letzten Jahrzehnten ist der Ackerlandanteil ständig rückläufig. Der größte geschlossene Ackerlandkomplex befindet sich südwestlich des Dorfes. Die heutige Flurparzellierung entspricht noch weitgehend die der Zusammenlegung von 1892.

Die ältesten Waldstandorte befinden sich am und um den Barsberg, auf dem Eisenberg und westlich des Eisenberges (s. Abb 1). Die übrigen Waldareale sind jüngere Heide aufforstungen mit Nadelgehölzen. Im Bereich der ältesten Waldflächen hat sich der ursprüngliche Laufmischwald nach 1850 in einen Mischwald mit hohem Nadelanteil gewandelt. Außerdem sind bereits Acker- und Grünlandflächen aufgeforstet worden.

Schutz-, Pflege-, Bewirtschaftungsmaßnahmen und Nutzungsmöglichkeiten

Dieser Raum steht bereits unter Landschaftsschutz. Die Bedrohung dieser Landschaft besteht vor allem in dem ständigen Rückzug der Landwirtschaft und die Aufforstung der offenen Flur und Bachtäler. Durch die zunehmende Aufgabe der agrarischen Nutzung werden weitere Flächen brach fallen, die ohne Mahd oder Beweidung als Minimalpflege allmählich vertauschen werden, wodurch die Abwechslung von Wald und Offenland, die Vielfalt. Eigenart sowie die Schönheit des Landschaftsbildes beeinträchtig t werden.

Für diesen Raum müssten entsprechende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erarbeitet werden, die sich nach den regionalspezifischen Bewirtschaftung s- und Nutzungsformen richten sollten. Hierbei sind folgende Maßnahmen zu erwägen:

- Mit dem Erhalt der Landwirtschaft, in der extensive Mast- und Milchviehhaltung dominiert, wäre die geeigneteste Bewirtschaftung und Pflege dieser bäuerlich geprägten Kulturlandschaft gewährleistet. Hierzu müssten die Landwirte von der EU und dem Land unterstützt werden. Mit der Beweidung und einer Mahd -es ist ausreichend Grünland vorhanden - ist die Pflege des Grünlandes auch im ökologischen Sinne gewährleistet. Für die landespflegerischen Tätigkeiten sollten die Landwirte aus Naturschutzmitteln entschädigt werden.

- Im Rahmen der Flächenstillegung könnten auf den ehemaligen Heideflächen wieder Heiden entstehen, deren Pflege durch Schaf- und Rinderbeweidung weitgehend gewährleistet werden könnte.

- die allmähliche Zurückdrängung des Nadelholzanteils, Lichtung der ökologisch toten Fichtenwälder für Unterwuchs und Stärkung des Laubholzanteils

- Aufforstungen der offenen Flur und der Bachtäler oder -auen sollten vermieden werden, da sie das traditionelle Landschaftsbild beeinträchtigen

- neue Aufforstungen sollten auf früher bereits bewaldeten Flächen vorgenommen werden

- Erhaltung und Pflege der älteren Nieder- und Lohwaldbestände als Relikte frühere für die Region bedeutende Waldbewirtschaftungsformen (Holzkohlen und Gerberei)

Diese abwechslungsreiche Landschaft mit seinen wertvollen kulturellen und naturnahen Objekten und Strukturen sowie Landnutzungsformen, die das Landschaftsbild prägen - dies gilt auch für die angrenzenden Regionen - ist für die Entwicklung des Fremdenverkehrs und der Naherholung sehr wichtig. Der Fremdenverkehr hat sich für diesen Raum zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt, bei dem der sogenannte Kulturtourismus an Bedeutung gewinnt. Hierfür ist eine weitgehend intakte Kulturlandschaft als ein wichtiges Wirtschaftsgut zu betrachten. In diesem Zusammenhang sind folgende geplante Vorhaben zu erwähnen:

1. Die Einrichtung einer Geschichtsstraße der Verbandsgemeinde Kelberg, von der der erste Abschnitt (Kelberg-Uersfeld) in absehbarer Zeit realisiert wird. In der nachfolgenden Ausbauphase wird der Bongarder Raum aufgenommen werden und

2. die Einrichtung eines auf die Kulturlandschaft bezogenen Waldökologiezentrums im Alten Forsthaus Bongard

Mit der Ausweisung einer Denkmalzone, die der alte Dorfkern und die Agrarflur mit der fast intakten Parzellenstruktur von 1892 umfasst, eines Naturschutzgebiets Eisenberg, das der alte Steinbruch und sein direktes Umfeld umfasst, der Erweiterung des bestehenden Naturschutzgebietes Barsberg mit den kleinen Niederwaldparzellen und dem Umfeld des alten

Forsthauses könnte dieser Kulturlandschaftsbereich, in dem seit der Eisenzeit alle historischen Epochen vertreten sind, erhalten bleiben.

Ausblick

Mit dem Landschaftspflege- und dem Denkmalschutzgesetz ist im ländlichen Raum durchaus Kulturlandschaftspflege möglich, bei der sowohl die denkmalpflegerischen Belange als auch ökologische Belange aufgrund ihrer Verbundenheit zum Tragen kommen. Die historisch gewachsene Kulturlandschaft, die zu unserer Umwelt gehört, enthält das kulturelle Erbe des Menschen, das mehr oder weniger erkennbar ist, und von dem bereits durch die rasanten Entwicklungen der letzten fünfzig Jahre vieles verschwunden ist. Es ist unser Auftrag, mit diesem Erbe behutsam umzugehen.

Anmerkungen:

1 (Naturschutz und Landschaftspflege, Landespflegegesetz und Aufführungsbestimmungen, Mainz 1990) und Landesgesetz zum Schutz und Pflege der Kulturdenkmäler. Mainz 1986.

3 Diese Umschreibung stammt von Dieter Schäfer (Umweltamt des Landschaftsverbandes Rheinland).

4 Der »Umgebungsschutz«, der oftmals unerlässlich ist, um die Eigenart oder Schönheit des Denkmals wirksam zu erhalten und die historische oder gegenwärtige Funktion zum Ausdruck zu bringen, ist zur Zeit noch nicht genügend gewährleistet. Mit der Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes wird diese Lücke geschlossen« (BT-Drucksache 8/3716).

5 Brink, Antje und Hans-Hermann Wöbse: Die Erhaltung historischer Kulturlandschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn

1989. Hönes, Ernst-Rainer: Kulturlandschaftspflege als Aufgabe für Heimatpflege, Denkmalpflege, Landschaftspflege und Naturschutz. In: Kulturlandschaftspflege im Rheinland. Symposion

1990. Tagungsbericht. Köln 1991, S. 58-66.

6 Die Erhaltung historischer Weinbergsanlagen an der Ahr. Experterigespräch. Mainz 1993 (= Nachrichten aus der Landeskulturverwaltung, 12. Jg., 11. Sonderheft).

7 Burggraaff, Peter und Klaus-Dieter Kleefeld: Naturschutzgebietausweisung und Kulturlandschaftspflegemaßnahmen am Beispiel der »Bockerter Heide« (Stadt Viersen). In: Rheinische Heimatpflege 31,1994, S. 7-22.

8 Burggraaff, Peter: Das alte Forsthaus am Barsberg in Bongard. In: Kreis Daun Vulkaneifel, Heimatjahrbuch 1994, S. 83-88.

9 Begründung: Geologie: Ruine einer tertiären Vulkankuppe in der Hocheifel mit verwitterter Basalt-Füllung des Vulkanschlotes, Flanken mit Blockfeldern. Flora: Kuppe trägt einen Perlgras-Buchwald (Melico-Fagetum) mit Massenbeständen von Einblütigem Perlgras (Melica uniflora); Basaltblockhalden im Norden und Westen mit Ahorn-Ulmenwald (Aceri-Ulmetum) und Ebereschen-Beständen. Historie: Im Kuppenbereich noch Ringwall einer vorgeschichtlichen Fliehburg. (Naturschutz im Rheinland, Neuß 1993 = Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz, Jahrbuch 1989-1991, S. 317).

10 Die Häuser an der Blankenheimer Str. 21 und 27 sind am 15. 5. 1984 bzw. am 26. 7.1982 unter Schutz gestellt worden.