Windkraft im Landkreis Daun
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Uli Diederichs, Manderscheid
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erneuerbarer oder sogenannte „regenerativer" Energieträger soll die
Windkraft dem Klimaschutz dienen. Doch im Spannungsfeld mit dem
Umweltschutz (Wirkung auf das Landschaftsbild, Gefahr für Zugvögel,
Umgebungslärm und so weiter) hat sie ihre ökologische Berechtigung
vornehmlich nur dort, wo der Wind verlässlich - also stetig und
ausreichend - weht. Ökonomisch wird die Windkraft aber wegen ihrer
Unbe-
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ständigkeit
oft als Irrweg bezeichnet, ersetzt sie doch kein einziges Kraftwerk,
weil Kraftwerke immer als Hintergrundreserve vorgehalten werden
müssen. Deshalb ist faktisch zur gesicherten Vorhaltung derselben
Menge Strom parallel immer eine Doppelinvestition unumgänglich (über
den volkwirtschaftlichen Sinn lässt sich daher trefflich streiten).
Die gesicherte Zukunft der Windenergie wird deshalb insbesondere
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in der Errichtung großer Windparks auf dem Meer gesehen.
Doch
das „lukrative" Geschäft mit der Windkraft hat zur Folge, dass
inzwischen nicht mehr nur die Küstenregionen Standort für Windräder
sind. Auch im Binnenland erlebt der Bau von Windkraftanlagen (WKA)
einen Boom, weil durch verbesserte Technik auch in weniger
windträchtigen Gegenden - wie etwa die Mittelgebirge - Rotoren wirt-
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Blick auf die Windräder von Hinterweiler
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Foto aus dem Fotowettbewerb von Laura Görgen, Betteldorf
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schaftlich
betrieben werden können. Moderne Anlagen erreichen heute durchaus in
ihrer Gesamthöhe 150 m (~ Kölner Dom) und mit bis zu 2,5 Megawatt
Leistung mehr als das Zwanzigfache der Anlagen der frühen
1990er-Jahre. Der mittlere Wert der nötigen Jahreswindgeschwindigkeit
ist seither von 5-6 m/Sek. auf 3,5 m/Sek. abgesunken. Für WKA besteht
nach den Baugesetzen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Genehmigung
im Außenbereich (= gesetzliche Privilegierung). Im Kreis Daun reicht
die Zahl der WKA zwischenzeitlich an die 100 heran. Trotz der
Privilegierung ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens
(Klimaschutz) und dem beeinträchtigten öffentlichen Belang
(Umweltschutz) stets erforderlich. Die Kommunen müssen sich
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hierbei
zunehmend mit differierenden Interessen von Betreibern und Bürgern
auseinandersetzen (in Rheinland-Pfalz kämpfen derzeit über 50
Bürgerinitiativen gegen Windkraft).
Um
einem „Wildwuchs" begegnen zu können, hat der Gesetzgeber im
Baugesetzbuch den Gemeinden eine Steuerungsmöglichkeit gegeben. Die
Kommune kann im Flächennutzungsplan eine Gebietsausweisung für die
An-siedlung von Windkraft vornehmen, indem sie an objektiven
Kriterien (z.B. Windpotentiale) ausgerichtete Eignungsflächen
festschreibt. Mit einer solchen Festschreibung werden die Kommunen
rechtlich in die Lage versetzt, andere Teile des Gemeindegebietes von
Windenergieanlagen freizuhalten (sog. Tabuzonen: Wohngebiete,
Erholung/Tou-
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rismus,
Landschaftsschutz-, Vogelschutz- und Naturschutzgebiete).
Mindestabstände, Lärmpegel, Schattenwurf und Lichtreflexe müs sen aus
Gründen der Rücksichtnahme beachtet werden. Von entscheidender
Bedeutung sind nach einer Grundsatzentscheidung des
Oberver-waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom April 2004 „die optischen
Wirkungen auf die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowohl
in der unmittelbaren Umgebung des Standortes als auch hinsichtlich
seiner Fernwirkung". Da in Mittelgebirgsregionen wie dem Kreis Daun WKA
einen durchschnittlichen Ausla stungsgrad von nur 60% erreichen,
sollte den hier perma nent verfügbaren regenerativen Energien
besonderes Augenmerk gelten: Sonne und Erdwärme.
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