Windkraft im Landkreis Daun
Uli Diederichs, Manderscheid
Als erneuerbarer oder soge­nannte „regenerativer" Ener­gieträger soll die Windkraft dem Klimaschutz dienen. Doch im Spannungsfeld mit dem Umweltschutz (Wirkung auf das Landschaftsbild, Ge­fahr für Zugvögel, Umge­bungslärm und so weiter) hat sie ihre ökologische Berechti­gung vornehmlich nur dort, wo der Wind verlässlich - also stetig und ausreichend - weht. Ökonomisch wird die Wind­kraft aber wegen ihrer Unbe-
ständigkeit oft als Irrweg be­zeichnet, ersetzt sie doch kein einziges Kraftwerk, weil Kraftwerke immer als Hinter­grundreserve vorgehalten werden müssen. Deshalb ist faktisch zur gesicherten Vor­haltung derselben Menge Strom parallel immer eine Doppelinvestition unumgäng­lich (über den volkwirtschaft­lichen Sinn lässt sich daher trefflich streiten). Die gesi­cherte Zukunft der Windener­gie wird deshalb insbesondere
in der Errichtung großer Windparks auf dem Meer ge­sehen.
Doch das „lukrative" Geschäft mit der Windkraft hat zur Fol­ge, dass inzwischen nicht mehr nur die Küstenregionen Standort für Windräder sind. Auch im Binnenland erlebt der Bau von Windkraftanla­gen (WKA) einen Boom, weil durch verbesserte Technik auch in weniger windträchti­gen Gegenden - wie etwa die Mittelgebirge - Rotoren wirt-
tmp27B-1.jpg
Blick auf die Windräder von Hinterweiler
Foto aus dem Fotowettbewerb von Laura Görgen, Betteldorf
schaftlich betrieben werden können. Moderne Anlagen er­reichen heute durchaus in ih­rer Gesamthöhe 150 m (~ Köl­ner Dom) und mit bis zu 2,5 Megawatt Leistung mehr als das Zwanzigfache der Anla­gen der frühen 1990er-Jahre. Der mittlere Wert der nötigen Jahreswindgeschwindigkeit ist seither von 5-6 m/Sek. auf 3,5 m/Sek. abgesunken. Für WKA besteht nach den Baugesetzen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Genehmi­gung im Außenbereich (= ge­setzliche Privilegierung). Im Kreis Daun reicht die Zahl der WKA zwischenzeitlich an die 100 heran. Trotz der Privile­gierung ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vor­habens (Klimaschutz) und dem beeinträchtigten öffentli­chen Belang (Umweltschutz) stets erforderlich. Die Kommunen müssen sich
hierbei zunehmend mit diffe­rierenden Interessen von Be­treibern und Bürgern ausein­andersetzen (in Rheinland-Pfalz kämpfen derzeit über 50 Bürgerinitiativen gegen Windkraft).
Um einem „Wildwuchs" be­gegnen zu können, hat der Gesetzgeber im Baugesetz­buch den Gemeinden eine Steuerungsmöglichkeit gege­ben. Die Kommune kann im Flächennutzungsplan eine Ge­bietsausweisung für die An-siedlung von Windkraft vor­nehmen, indem sie an objekti­ven Kriterien (z.B. Windpoten­tiale) ausgerichtete Eignungs­flächen festschreibt. Mit einer solchen Festschreibung wer­den die Kommunen rechtlich in die Lage versetzt, andere Teile des Gemeindegebietes von Windenergieanlagen frei­zuhalten (sog. Tabuzonen: Wohngebiete, Erholung/Tou-
rismus, Landschaftsschutz-, Vogelschutz- und Natur­schutzgebiete). Mindest­abstände, Lärmpegel, Schat­tenwurf und Lichtreflexe müs sen aus Gründen der Rück­sichtnahme beachtet werden. Von entscheidender Bedeu­tung sind nach einer Grund­satzentscheidung des Oberver-waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom April 2004 „die op­tischen Wirkungen auf die Ei­genart und Schönheit des Landschaftsbildes sowohl in der unmittelbaren Umgebung des Standortes als auch hin­sichtlich seiner Fernwirkung". Da in Mittelgebirgsregionen wie dem Kreis Daun WKA ei­nen durchschnittlichen Ausla stungsgrad von nur 60% er­reichen, sollte den hier perma nent verfügbaren regenerati­ven Energien besonderes Au­genmerk gelten: Sonne und Erdwärme.