Nicht immer waren Zuwanderer in der Eifel willkommen

Dr. Peter Neu, Bitburg - Joachim Tuchen, Reetz

Die Zuwanderung ist nicht nur in unserer Zeit ein Thema, das in hitzigen und heftigen Debatten erörtert wird. Auch in früheren Jahrhunderten hat der Zuzug fremder Menschen zu manchen Diskussionen Anlass gegeben. Wer konnte schon - ohne große Mühe auf sich zu nehmen - mit einer Familie in früheren Zeiten größere Strecken zurücklegen, um einen neuen Wohnplatz zu finden? Und doch haben immer wieder Menschen, getrieben durch Hunger oder Verfolgung, ihre Heimat verlassen müssen. Wenn sie dann glaubten, irgendwo ein neues Auskommen zu haben, so waren sie nicht ohne weiteres willkommen. Schließlich achtete die Landesherrschaft darauf, dass keine „Armen” sich niederließen, die dann allzu schnell der Allgemeinheit zur Last fallen konnten. Im Jahre 1744 erließ der Amtmann des Herzogs von Arenberg eine Verordnung, in der er vor der Ansiedlung fremder Personen warnte. In dem Erlass steht der markante Satz: „Die über-hauffte underthanen undt in-wöner eines landts seyndt deßen verderben”. Wer sich in der Herrschaft Kerpen oder dem Arenberger Land niederlassen wollte, musste einige hundert Gulden Vermögen nachweisen oder aber ein ausgebildeter Handwerker sein, der entsprechende Zeugnisse vorlegte. Noch 1783 schrieb der sogenannte blinde Herzog Ludwig Engelbert von Arenberg vor, dass „frembde Leuthe, welche nicht von guter aufführung und arbeitsam“ seien, aus dem Land ferngehalten werden müssten. Die Gemeinde Dockweiler klagte bei der Arenberger Verwaltung 1777, dass sie in den letzten Jahren „mit neuen gemeinen so starck belegt worden, daß es schier unerträglich, weitere häuser beyzu-bauen und neue gemeine anzunehmen”. Sie weigerte sich dann auch kategorisch, die Niederlassung eines Leonhard Bauer aus dem benachbarten Betteldorf zuzulassen, da Bauer als „fresch und halsstarrig” bekannt sei. Wie man im Einzelfall bei der ungenehmigten Niederlassung fremder Personen vorging, zeigt uns ein Dokument des Jahres 1753. Damals ließ der Bettinger Schultheiß Ganser einen Aushang in den Orten seines Bezirkes anheften. Der Schultheiß war durch die Klage der Gemeinde Dup-pach auf das Problem aufmerksam gemacht geworden. Offensichtlich hatten sich mehrere Personen in dem Dorf niedergelassen, ohne vorher die Genehmigung der „Landesregierung” einzuholen. Woher die neuen Bürger kamen, wissen wir nicht. Die Zuwanderer scheinen aber auch Waldrechte - wie anderer Duppacher - in Anspruch genommen zu haben, was immerhin zu einiger Aufregung geführt haben muss. Der Erlass des Schultheißen ist wahrscheinlich in allen Orten der Herrschaft Bettingen/Kyll angeheftet und diskutiert worden. Ein Exemplar, das zwar beschädigt ist, aus dem man aber dennoch das Problem deutlich erkennen kann, soll hier veröffentlicht werden:

„Weiln von Seithen der Ge-meyndt Dupach beschwähr geführt wirdt, daß daselbsten einige beysaßen, welch weder von gnädiger Landtsherrschaft alß unterthanen ahngenohmen wurden, noch auch in der Gemeyndt das geringste Beydragen, sich niedergelassen, undt so forth der Gemey-ner Nutzbahrkeith, in specie dem waldt zum schaden gehen, undt dan gar nicht zu dulten ist, daß Jemandt sich ohne Vorwißen gnädiger Landtsherrschaft in Hochdero Landten niederlaßen, oder aufhalten solle, so wirdt sambtlichen ohnbesch(Lücke -zerstört)..en undt ungehuldig-ten zu Dupach hiemit aufgegeben innerhalb (Lücke - zerstört) Wochen Zeith die gnädige Landts-(Lücke - zerstört) an aufenthalts entweder schriftlich beyzubringen oder (?) (Lücke - zerstört) Verlauff dieser Zeith sich anderswohin umb einen wohnungsplatz außer hiesigen Landen umb-zusehen, forth mit den ihrigen der Gemeindt weither nicht zum last zu seyn, idque inti-metur et do(Lücke -zerstört) de executo sign. Burg Bettingen den 18. Decembris 1753 J. M. Ganser, Landschultheiß (darunter Schriftübungen: intimetur, dotsegatur, executo, singenatur)

Erklärungen:

Idque = dieses
intimetur = es wird gerichtlich angekündigt de executo = mit gerichtlichem
Zwang dotsegatur = vermutlich entstellt aus
totum ? segretur = er wird entfernt, er wird des Landes verwiesen
Anm.: Der Erlass des Landschultheißen befindet sich heute in Privatbesitz