Rentenkauf und Verpfändung des Hochgerichts in Betteldorf

Karl Heinz Theisen, Rottach-Egern

Der Rentenkauf, auch genannt eisernes Kapital, ewige Rente, Ewiggeld oder -zins, Grundgeld, Gültenkauf, ist seit dem 12. Jahrhundert, besonders in den Städten, ein übliches Geldgeschäft, wobei der Geldgeber, der auch Gültherr, Rentenkäufer, Rentherr, Rentner genannt wurde, durch Hingabe eines Kapitals eine wiederkehrende, auf einem Grundstück als Reallast haftende Rente oder Gelt/Gült erwarb, die durch Auflassung begründet wurde. Darüber wurde dann ein Rentenbrief ausgestellt, der auch Ewiggeldbrief oder Gültbrief genannt wurde; dieser konnte veräußert werden und wurde seit dem 15. Jahrhundert vielfach auf den Inhaber ausgestellt. Der Eigentümer, genannt Gültmann, Rentenschuldner, Rentenverkäufer, des belasteten Grundstücks haftete ursprünglich nur mit diesem, seit dem Ausgang des Mittelalters aber auch mit dem sonstigen Vermögen (Fürpfand); auch blieb er persönlich haftbar, wenn das Grundstück veräußert wurde. Zuerst unablösbar, wurde die Rente schon früh durch Rückzahlung des Kapitals ablösbar, ebenso kamen seit dem 15. Jahrhundert statt der ewigen auf Zeit beschränkte Renten auf.

Von einem solchen Rentenkauf handelt die folgende Urkunde (LHAK 158/Akte 240 S. 1-3), in der Diederich von Winnenburg, Amtmann von Schönecken, an das Liebfrauenstift Prüm um 200 Florin eine Rente von vier Malter Korn und vier Florin verkauft. „Ich Diederich von Winnen-burg, Amtmann zur Zeit zu Schönecken, tun kund und bekenne in diesem Brief für mich und meine Erben, dass ich um meinen Nutz zu schaffen mit Rat meiner guten Freunde verkauft habe und verkaufe in Kraft dieses Briefes für mich und meine Erben erblich, ewiglich und immermehr, und soll wie ein Erbkauf in geistlichen und weltlichen Sachen und Rechten allerbeste Kraft und Macht haben vier Malter Roggenkorn Prümischer Maß und vier Gulden Geld erbliche Jahrrente den ehrwürdigen geistlichen Herren Dechen und Kapitel Unserer Lieben Frauen Kirche zu Prüm für zweihundert Oberländische Rheinische Gulden, die sie mir geliefert und wohlbezahlt haben ehe dieser Brief übergeben wurde, vier Mark Prümisches Pay-ments für einen Gulden gerechnet, welche Bezahlung ich in diesem Brief quittiere. Ich Diederich und meine Erben sollen den Herren oder dem Inhaber dieses Briefes mit ihrem guten Wissen und Willen solche vier Malter Korn erbliche Jahrrente Prü-misches Maß dürre, mühlengar und Kaufmanns Gut durch solche vier Gulden erblicher Jahrrente, vier Mark für einen Gulden gerechnet, Payment als zu Prüm zur Zeit gange und gäbe ist, jegliches Jahr und alle Jahre den Herren oder dem Inhaber dieses Briefes bezahlen, liefern zu Prüm in ihren freien sicheren Behalt auf unsere Kosten, Angst und Verlust auf Sankt Martinstag im Winter gelegen, frei, unberührt von jemand und von solcher Lieferung jegliches Jahr ihre Quittung nehmen, damit die Herren Dechen und Kapsel Unserer Lieben Frauen Kirche zu Prüm oder der Halter dieses Briefes alle Jahre und jegliches Jahr wohl sicher sind. So habe ich für mich und meine Erben ihnen dafür zu rechtem Unterpfand und Angriff gesetzt und setzen in Kraft dieses Briefes meinen Teil des Hochgerichtes zu Betteldorf im Dockweiler Kirchspiel mit Leuten, Pachten, Diensten dazu meinen Teil des Zehnten daselbst mit aller Gerechtigkeit, wie das gelegen ist, nichts davon ausgeschieden, ersucht oder unersucht, welches Hochgericht mit Leuten, Pachten, Kurmuten, Renten, Zehnten und aller Gerechtigkeit mein Eigentum ist und keines Herren Lehen in solchem Maß.

Wenn gesagt würde, dass ich oder meine Erben ein Jahr oder mehr so vergessen oder säumig wurden an den Bezahlungen und Lieferungen der Jahrrenten an einem Teil oder an allem, was nicht sein soll, dass alsdann die Herren oder Halter dieses Briefes sollen und mögen greifen und tasten mit Gerichten, geistlich oder weltlich, oder ohne Gericht, wie ihnen das aller best beliebt an das Teil Hochgericht, Leute, Pachte, Dienste und Zehnten wie vorhergeschrieben, sie zu ihren Händen holen und brauchen, alle ihren Willen damit schaffen ohne Widerrede der Leute, meiner Erben oder jemand anders von unser wegen. Ich will auch befehlen in diesem Brief meinem Schultheis-sen und Leuten meines Teils Hochgericht den Herren oder Halter des Briefes gehorsam zu sein und liefern alle Pachte, Dienste und Zehnten mit aller anderen Gerechtigkeit, wie sie uns getan hätten, solange bis ich oder meine Erben den Herren oder Halter bezahlt haben alle fälligen Jahrrenten und dazu allen kundigen Schaden, die sie wegen unseren Nichtbezahlungen gehabt hätten, wie dem Schaden beizukommen wäre gerichtlich oder anders. Und ich soll auch oder meine Erben den Anteil des Hochgerichtes mit aller anderen Gerechtigkeit niemand fortan versetzen noch beschweren, auch wenn ich immermehr finde, dass das Hochgericht, Leute, Pachte, Dienst und Zehnten zu Lehen wären oder andere Beschwernis darauf wäre, auch nicht so gut wären, dass die Herren sich daran erholen möchten wegen ihrer erblichen Jahrrenten. Deshalb verwillküre ich Died-rich für mich und meine Erben in diesem Brief den Herren all mein Gut und meine Renten, Lehengüter und Eigentum unter welchen Herren oder Gerichten, die gelegen wären, dass sie daran sollen tasten mit Gericht oder ohne Gericht, sich daran sicher machen und erholen der erblichen Jahrrenten und des kundigen Schadens, darum wir nicht tun oder sagen sollen auch nicht schaffen getan werde anders denn mit Bezahlungen der verstandenen Jahrrenten und des kundigen Schaden, den sie gehabt hatten. Ich und meine Erben sollen den Herren oder dem Halter allwegs ,giechtige’ Hauptleute sein. In Kraft dieses Briefes gelobe und gerede ich alle diese Punkte und Artikel zusammen und jeglichen besonders, gelobe und gerede ich Diede-rich für mich und meine Erben in guten wahren Treuen und in rechter Eidstatt fest, stede und unverbrüchlich zu halten, nimmermehr da wider zu sein, zu sagen, zu tun auch nicht getan werde zu schaffen, ausgeschieden alle Arglist und Geferde. Und dies zum Gezeuge der Wahrheit habe ich Diederich von Win-nenburg mein Siegel am Ende dieses Briefes gehangen, mich und meine Erben aller vorhergeschriebenen Sachen zu überzeugen und habe fort gebeten den vesten Gerlach von Winnenburg und Margareta, seine eheliche Hausfrau, meinen lieben Bruder und Schwägerin diese Sachen zu bewilligen und ihr Siegel bei das meine an diesen Brief hängen zu wollen, des wir Gerlach und Magareta, Eheleute, bekennen und unseren Siegel gerne getan von beiden wegen, unseres Bruders und Schwägerin Gegeben in den Jahren unseres Herren tausend vierhundert und fünf und achtzig auf Sankt Martins Abend im Winter”, also am 10. November 1485.