Verschreibung der Mühle zu Auel

Peter May, Koblenz

Im Landeshauptarchiv Koblenz befinden sich im Bestand 29 B Nr. 126 u. a. drei handschriftliche Abschriften von Urkunden, mit denen Graf Dietrich von Manderscheid-Blankenheim in den Jahren 1554, 1570 und 1571 die zwischen Steffeln und Auel gelegene Mühle an seine Untertanen verpachtet hat. Pächter waren die Gebrüder Peter und Mergen, danach Hans von Dockweiler, Rentmeister zur Saffenburg und seine Ehefrau Katharina von Manderscheid. Die „Steffelner Mühle“ war eine Wassermühle, in der vermutlich ausschließlich Getreide gemahlen wurde; Hinweise auf eine Nutzung als Säge- oder Lohmühle finden sich nicht. Die Pachturkunden, „Mühlen-verschreibung“ genannt, regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Landesherrn und dem Pächter. Sie werfen schlaglichtartig einen Blick auf das Rechts- und Wirtschaftsleben zur frühen Neuzeit in der Eifel. Nachfolgend werden die Pachturkunden im originalen Wortlaut und, der besseren Verständlichkeit halber, in einer Leseübersetzung wiedergegeben:
1. Verschreibung der Mühle zu Auel an die Geschwister Peter und Mergen vom 26. Februar 1554
(LHA Koblenz, Bestand 29 B, Nr. 126, Blatt 2-3; handschriftliche Abschrift, unsigniert)

„Verschreibungh der Muhllen zu Awelhl
Wir Diederich Graff zu Manderscheit Virnenburgh Blanckenheim Herr zur Schleyden Kerpen Cronenbourgh Saffenbourgh undt Newerburgh tuhn kundt daß wir unser Muhlle zu Aull fur eine jahrliche zinß undt pacht ein zeith von jahren Neulich sechszehen jahr langh nach einander folgendt peter undt Mergen gesusteren zugestaldt undt verlehendt haben zu selben undt verlehenen auch Ahnen undt Ahnen Erben die selbige hiemit undt in Kraft dieses briefs dergestaldt daß gemelter peter undt Mergen die selbige Muehll in guttem bauhen setzen undt underhal-ten. Auch denen leuhten mitt uffrichtigem Mahlen jederzeitt deren maßen gegenwertigh sein sollen damitt die mallende leuthe uberehnnen undt bösem Mallen mitt billigkeit sich nicht zu beklagen haben mögen. Des solle die selbige peter undt Mergen gesüsteren obgemelte oder Ihro Erben die ziehll von jahren undt jedes jahrs zu st Martini tagh unß auff unser schloß cronen-bourgh lifferen undt bezahlen vier Malter guttes reynes kohrren kerpischer Maßen drey rader gulden bescheiden rader geltz undt zwey hundter Eyer. Undt aber Sache daß gedachter Peter undt Merge oder Ihre Erben im Einigem punckt dießer Verschreibungh sauhmigh werden, solle alßdan die belehnungh nit allein auß seyn sonderen wollen unß alles schadens ahn allen Ihren undt Ihrer Erben gutteren zu Erhohlen. Hiemitt vorbehalten haben alles undt argelist undt gekehrt undt des zu Urkundt der Warheith haben wir Diederich zu Manderscheidt Wirnenbourgh undt Blanckenheym Herr zur Schleyden obgemelt unseren insiegel ahn diesen brieff tuhn hangen. Dero gegeben ist der sechs undt zwantzigsten tagh february im Jahr unseres herren Tausendthfunffhonderthundt im vier undt funffzigsten“
Leseübersetzung:
Verschreibung der Mühle zu Auel

Wir, Dietrich Graf zu Mander-scheid, Virneburg und Blankenheim, Herr zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg, Saffen-burg und Neuerburg tun kund, dass wir unsere Mühle zu Auel für einen jährlichen Zins und Pacht erneut für eine Zeit von sechzehn aufeinander folgenden Jahren den Geschwistern Peter und Mergen zugestellt und verliehen haben wieselbst ihren Ahnen und Ahnenerben hiermit und kraft dieses Briefs dergestalt, dass die genannten Peter und Mergen die selbige Mühle in guten Bauzustand versetzen und erhalten. Auch sollen sie den Leuten mit aufrichtigem Mahlen jederzeit dermaßen zu Diensten sein, damit die mahlenden Leute sich nicht über sie und ihr schlechtes Mahlen zu Recht zu beklagen haben mögen. Die selbigen oben genannten Geschwister Peter und Mergen oder deren Erben sollen für die Anzahl von Jahren jedes Jahr zum Sankt Martinstag an uns auf unser Schloss Kronenburg liefern und bezahlen: vier Malter gutes reines Korn nach Kerpe-ner Maß, drei Radergulden [Goldmünze im Wert von 24 Raderalbus, benannt nach der Abbildung eines Rades als Mainzer Wappenzeichen, Anm. d. Ü.] von Radergeld und zweihundert Eier. Im Falle aber, dass der fragliche Peter und Mergen oder ihre Erben in irgendeinem Punkt dieser Verschreibung säumig werden, soll alsdann nicht nur die Belehnung beendet sein, sondern wollen uns hiermit vorbehalten, uns für allen Schaden an ihren und ihrer Erben Gütern zu befriedigen, alles ohne Arglist und Gefahr. Zu dessen Beurkundung der Wahrheit haben wir, Dietrich zu Manderscheid, Virneburg und Blankenheim, Herr zu Schleiden wie oben stehend unser Siegel an diesen Brief angehängt. Dieses ist gegeben am 26. Tag im Februar im Jahr unsers Herrn 1554.
2. Verschreibung der Mühle zu Auel an Hans Dockweiler und Katharina von Manderscheid vom 2. Februar 1570
(LHA Koblenz, Bestand 29 B, Nr. 126, Blatt 5-6; handschriftliche Abschrift)

„Copia der Mullen verschreibung zu Awell bei Steffelenn gelegenn
WIR Dietherich Grave zu Manderscheidt Blankenheim und Virnenburgh, Herr zur Schleiden Dhaun Kerpen Cronenburgh Newerburgh und Saffenburgh Thun khundt hiemit offentlich bekennende, daß wir unsere Mullen zu Awell, bei Stefflen in der Herschafft Cronenburgh gelegen, mit irem in und Zubehör, außverlehent haben, wie wir auch dieselbige hiemit und in Krafft dißes außverlehenen unserem liebenn getrewenn Hansen von Dockweilern Renthmeistern zu Saffenburgh, und Catharinen ledig vonn Manderscheidt, seiner Ehelichen Hausfrawen, so langh gedachte Catharina lebt, und leng nit, dießer gestalt, Nach dem wir vonn vorigen Pachter vier malter Rogken Cronenburger mässen Mullen Pachts, und gleichfals auch an gelt jährlichs drei bescheiden Rader gulden, und zwey hundert Eeyer bekommen, auch sonst ferners noch ein malter kornß Itzo höchenn möchtenn, So haben wir gedachten Eheleuthen , auß sonderlichen gnaden gnediglichen vergunstiget und zugelaßen, daß sie uns berurte Zeit langh zu Pacht järlich uff sanct Mertiniß tagh geben, und uff unser Schloß Cronen-burgh liebernn sollen vier goltgulden, oder den Rechten Wertt darvor, und dannoch zu Christmeßsen jedes Jahrs ein gutt fett schwein, oder funff thaler darvor, welchs doch jeder Zeit, zu unser Kur und wolgefallenß stehen soll, Es sollen auch gedachte Eheleuth die selbige Mullen iederzeit in guttem gewonlichenn, uffrichten Baw, mit aller gereitschafft zur Mullen gehorig, uff iren Costen, und sonder unser Zuthun underhalten, auch den Malleuthen iederzeit mit gutem uffrichtigen mallen dermassen gewertig sein, damit die Malleuth, sich boesen Mallenß, unbillichen ubernemenß, oder einich untraw mit billigkeit nit zubeclagen haben mögen. Unnd im fall gemelte Eheleuth an underhaltungh des Baws, an uffrichtigem mallen, und an lieberung der vier goltgulden, und des Schweinß, wie obstat, zum theill, oder zumahl, mit bescheidt uberweist, seumigh und breuchig befunden wurden, soll diße unsere auß gnaden beschehene belehnungh, nit allein auß und ab, und die Mullen mit allem irenn In und Zubehör, wider zu unsern, od unsern Erben Henden verfallen sein, sonder auch macht haben, uns alles Schadens an Iren Erbschafften und guttern (: welche Sie uns hierin zu eim und[er] Pfandt verlacht :) selbst zuerholen mögen, alles sonder geferdt unnd Argelist Unnd des zu urkhundt d war-heit, haben wir Dietherich Graf zu Manderscheidt & obgl, unser angeborn Siegell an diße unsere Gelehnung wissentlich thun hangen Die geben ist zur Schleiden uff puri-ficationis Mariae, im Jahr funffzehen hundert und im Siebentzegh,.“
Leseübersetzung:
Kopie der Mühlenverschreibung zu Auel bei Steffeln gelegen
Wir, Dietrich Graf zu Mander-scheid, Blankenheim und Virneburg, Herr zu Schleiden, Daun, Kerpen, Kronenburg, Neuerburg und Saffenburg tun hiermit kund und bekennen öffentlich, dass wir unsere Mühle zu Auel, bei Steffeln in der Herrschaft Kronenburg gelegen, mit ihrem Inventar und Zubehör verlehent haben, wie wir auch dieselbige hiermit und kraft dieses [Schreibens] ausverleihen an unseren lieben Getreuen Hans von Dockweiler, Rentmeister zu Saffenburg und Katharina von Manderscheid, ledig, seine eheliche Hausfrau, so lange die genannte Katharina lebt, aber nicht länger, dergestalt, nachdem wir vom vorigen Pächter vier Malter Roggen nach Kronenburger Maß und gleichfalls auch an Geld jährlich drei ordentliche Radergulden und zweihundert Eier bekommen haben und [sie] auch sonst fernerhin noch ein Malter Korn hegen möchten; So haben wir den genannten Eheleuten aus besonderen Gnaden gnädiglich vergünstigt und zugelassen, dass sie uns die berührte Zeit lang als Pacht jährlich auf Sankt Martins Tag geben und auf unser Schloss Kronenburg liefern sollen vier Goldgulden oder den gerechten Wert dafür und dann noch zu Weihnachten jedes Jahr ein gutes fettes Schwein oder fünf Taler dafür, welches aber jederzeit zu unserer Kur und Wohlgefallen [bereit] stehen soll. Es sollen auch die genannten Eheleute die selbige Mühle jederzeit in gutem, gewöhnlichem, aufrichtigem Bau mit aller Gerätschaft, die zur Mühle gehört, auf Ihre Kosten und ohne unser Zutun unterhalten, auch [sollen sie] den Mahlleuten jederzeit mit gutem aufrichtigem Mahlen dermaßen aufwarten, dass die Mahlleute sich nicht über schlechtes Mahlen, unbilligen Übernehmens oder sonstiger Untreue zu Recht zu beklagen haben mögen.
Im Falle, dass die genannten Eheleute an Unterhaltung des Baus, an aufrichtigem Mahlen und an Lieferung der vier Goldgulden und des Schweins, wie oben steht, zum Teil oder gänzlich, mit Bescheid überwiesen, als säumig und brüchig befunden worden sind, soll diese unsere aus Gnaden geschehene Belehnung nicht nur aus und vorbei und die Mühle mit all ihrem Inventar und Zubehör wieder zu unseren oder unserer Erben Händen verfallen sein, sondern [sollen wir] auch Macht haben, uns wegen allen Schadens an ihren Erbschaften und Gütern (welche sie uns hiermit zum Unterpfand vermachen) zu befriedigen, alles ohne Gefahr und Arglist.
Und zur Beurkundung der Wahrheit haben wir, Dietrich Graf zu Manderscheid & wie oben, unser angeborenes Siegel an diese unsere Belehnung wissentlich angehängt. Dies ist gegeben zu Schleiden auf Mariä Lichtmess [2. Februar, Anm. d. Ü.] im Jahr 1570.
3. Ein Jahr später erfolgte am
4. Juni 1571 (LHA Koblenz, Bestand 29 B, Nr. 126, Blatt 7-9; handschriftliche Abschrift) eine erneute Verschreibung der Mühle zu Auel an Hans Dockweiler und Katharina von Manderscheid. Im Wortlaut und Inhalt ist sie nahezu identisch mit der von 1570.
Noch bis in die 1970-er Jahre hinein ließen Bauern aus den umliegenden Dörfern ihr Korn in der Steffelner Mühle mahlen, auch wenn dies nicht mehr mit Wasser-, sondern mit elektrischer Kraft geschah. Heute wird in der Mühle kein Korn mehr gemahlen, der alte Mühlenteich („Klouß“) und auch das Mühlenrad sind verschwunden. Die Mühle aber ist immer noch von drei Generationen aus der einstmaligen Müller Familie bewohnt. Weitere Akten im Landeshauptarchiv Koblenz (a. a. O.) belegen, dass die Mühle bereits im Jahr 1493 verpachtet gewesen ist. Somit zeigt sich eine immerhin mindestens 500-jährige Mühlentradition und Siedlungskontinuität an Ort und Stelle.