Wenn im Märzen der Bauer… nicht sein eignes Rösslein einspannt

Lehnswesen in der Eifel

Mari t a Kochs, B i rgel

Bis in das frühe 19. Jahrhundert regelte das Lehnswesen die Beziehungen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Schichten. Das Wort „Lehen“ leitet sich von dem lateinischen Begriff „feudum“ ab, welcher sich wiederum von dem Wort „fe-hu“ herleitet. „fehu“ bedeutet „das Gut“. Es handelte sich also ursprünglich bei einem Lehen um ein verliehenes Gut, später auch um Ämter und Einkünfte. Zum System des Lehnswesen gehörten die Bauern, die Ritter, der Adel, das Bürgertum und die Kirche. Die Masse der Bauern bestand aus Unfreien, die in einer Grundherrschaft lebten. Die Frondienste und Abgaben für den Grundherrn mussten unabhängig vom Erfolg der Ernte geleistet werden. Eine schlechte Ernte bedeutete für die Bauernfamilie oft eine lange Hungerszeit. Die Anfänge des Rittertums liegen im 9. Jahrhundert. Nach dem Zerfall der karolingischen Herrschaft gewannen die Ritter als „Beschützer und Verteidiger“ der Landbevölkerung an Bedeutung. Zum Ritter geschlagen wurde der Sohn eines Adligen, nachdem er im Alter von zehn Jahren in die Obhut eines Edelmannes, oft in die des Lehnsherrn gegeben wurde, der ihn dann im Umgang mit den Waffen und im höfischen Benehmen unterwies. Bewährte er sich im Krieg oder auf Turnieren, wurde er im Alter zwischen 20 oder 25 Jahren zum Ritter geschlagen. Der Adel, zu dem auch die Herren der Burg Lissingen gehörten, stellte eine wesentliche Stütze der kaiserlichen Macht dar. Er hatte das „gott-gewollte“ Vorrecht zur Herrschaft über niedrigere Stände. Der Kaiser oder König konnte aufgrund des Lehnseids durch den Adel über das Volk herrschen. Diese Form der Herrschaft war notwendig, da es keine Verwaltungsorganisation, wie die heutigen Ämter, im Reich gab. „Ämter“ wurden an verdiente Einzelpersonen vergeben. Die Herren der Burg Lissingen bekleideten über Jahrhunderte hohe kirchliche und weltliche Ämter.

Das Bürgertum spielt im Zusammenhang mit dem Lehnswesen auf Burg Lissin-gen keine Rolle. Es sind keine Urkunden bekannt, aus denen hervorgeht, dass sich ein Leibeigener freigekauft hätte oder geflüchtet wäre. Flüchtete ein Leibeigener in eine Stadt, so musste er im allgemeinen ein Jahr und einen Tag in dieser Stadt leben und sich verpflichten, die bürgerlichen Rechte zu beachten, ehe er freier Bürger wurde. In der Zwischenzeit konnte sein Herr ihn jederzeit zurückholen und hart bestrafen. Auch zur Verheiratung brauchte der Hörige die Erlaubnis seines Herrn.

Durch Landnahme und Eroberungen gewann der Herrschaftsbereich der Könige seit dem 8. Jahrhundert immer mehr an Größe. Die Könige brauchten den Adel, um in ihrem ausgedehnten Reich für Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Abgaben an ihn zu sichern. Dies war die Aufgabe des örtlichen Adels. Der König trat ihnen Teile seines Herrschaftsbereichs als Lehen ab. Wurde das Lehen direkt vom König verliehen, so waren die Lehnsnehmer Kronvasallen. Da die Kronvasallen meist schon zuvor große Eigenbesitztümer hatten, vergaben sie Teile ihres Besitzes als Lehen wiederum an ihnen unterstellte Adelige, die so zu Untervasallen wurden. Im 12. Jahrhundert setzten dann die Kronvasallen die Erblichkeit der Lehen durch. Otto I., er lebte von 912 – 973, war der erste Kaiser, der den Bischöfen Grafen-

Wenn im Märzen der Bauer… nicht sein eignes Rösslein einspannt

Lehnswesen in der Eifel

Mari t a Kochs, B i rgel

Bis in das frühe 19. Jahrhundert regelte das Lehnswesen die Beziehungen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Schichten. Das Wort „Lehen“ leitet sich von dem lateinischen Begriff „feudum“ ab, welcher sich wiederum von dem Wort „fe-hu“ herleitet. „fehu“ bedeutet „das Gut“. Es handelte sich also ursprünglich bei einem Lehen um ein verliehenes Gut, später auch um Ämter und Einkünfte. Zum System des Lehnswesen gehörten die Bauern, die Ritter, der Adel, das Bürgertum und die Kirche. Die Masse der Bauern bestand aus Unfreien, die in einer Grundherrschaft lebten. Die Frondienste und Abgaben für den Grundherrn mussten unabhängig vom Erfolg der Ernte geleistet werden. Eine schlechte Ernte bedeutete für die Bauernfamilie oft eine lange Hungerszeit. Die Anfänge des Rittertums liegen im 9. Jahrhundert. Nach dem Zerfall der karolingischen Herrschaft gewannen die Ritter als „Beschützer und Verteidiger“ der Landbevölkerung an Bedeutung. Zum Ritter geschlagen wurde der Sohn eines Adligen, nachdem er im Alter von zehn Jahren in die Obhut eines Edelmannes, oft in die des Lehnsherrn gegeben wurde, der ihn dann im Umgang mit den Waffen und im höfischen Benehmen unterwies. Bewährte er sich im Krieg oder auf Turnieren, wurde er im Alter zwischen 20 oder 25 Jahren zum Ritter geschlagen. Der Adel, zu dem auch die Herren der Burg Lissingen gehörten, stellte eine wesentliche Stütze der kaiserlichen Macht dar. Er hatte das „gott-gewollte“ Vorrecht zur Herrschaft über niedrigere Stände. Der Kaiser oder König konnte aufgrund des Lehnseids durch den Adel über das Volk herrschen. Diese Form der Herrschaft war notwendig, da es keine Verwaltungsorganisation, wie die heutigen Ämter, im Reich gab. „Ämter“ wurden an verdiente Einzelpersonen vergeben. Die Herren der Burg Lissingen bekleideten über Jahrhunderte hohe kirchliche und weltliche Ämter.

Das Bürgertum spielt im Zusammenhang mit dem Lehnswesen auf Burg Lissin-gen keine Rolle. Es sind keine Urkunden bekannt, aus denen hervorgeht, dass sich ein Leibeigener freigekauft hätte oder geflüchtet wäre. Flüchtete ein Leibeigener in eine Stadt, so musste er im allgemeinen ein Jahr und einen Tag in dieser Stadt leben und sich verpflichten, die bürgerlichen Rechte zu beachten, ehe er freier Bürger wurde. In der Zwischenzeit konnte sein Herr ihn jederzeit zurückholen und hart bestrafen. Auch zur Verheiratung brauchte der Hörige die Erlaubnis seines Herrn.

Durch Landnahme und Eroberungen gewann der Herrschaftsbereich der Könige seit dem 8. Jahrhundert immer mehr an Größe. Die Könige brauchten den Adel, um in ihrem ausgedehnten Reich für Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Abgaben an ihn zu sichern. Dies war die Aufgabe des örtlichen Adels. Der König trat ihnen Teile seines Herrschaftsbereichs als Lehen ab. Wurde das Lehen direkt vom König verliehen, so waren die Lehnsnehmer Kronvasallen. Da die Kronvasallen meist schon zuvor große Eigenbesitztümer hatten, vergaben sie Teile ihres Besitzes als Lehen wiederum an ihnen unterstellte Adelige, die so zu Untervasallen wurden. Im 12. Jahrhundert setzten dann die Kronvasallen die Erblichkeit der Lehen durch. Otto I., er lebte von 912 – 973, war der erste Kaiser, der den Bischöfen Grafen und in Ausnahmen, sogar Königsrechte verlieh. Die Begründung der otonischen Kirche sollte dazu dienen, dem Staat mehr Stabilität zu verleihen und seine Macht zu festigen. Ein für den Kaiser angenehmer Nebeneffekt war, dass die Bischöfe aufgrund ihres Zölibats keine Erben zeugen konnten und das Lehen nach deren Tod wieder an den Kaiser oder König zurück fiel und einem anderen loyalen Geistlichen übertragen werden konnte. Im Jahre 1132 schenkte Erzbischof Albero von Trier dem Kloster Prüm das Gehöft Lis-singen. Das „Prümer Urbar“, das Güterverzeichnis, welches Abt Regino von Prüm anfertigte, zählte schon im Jahre 892 über 300 Orte und 893 Besitztümer und Rechtsansprüche auf, die zum Herrschaftsbereich des Klosters gehörten. Es lag also auf der Hand, dass das Kloster diesen riesigen Besitz nicht alleine bewirtschaften konnte, sondern einzelne Teile als Lehen vergab.

Wann genau das Gehöft Lissingen als Lehen erstmalig und an wen vergeben wurde, ist nicht bekannt. Möglicherweise schon direkt nach seiner Erbauung in der karolinischen Zeit. In einer Urkunde aus dem Jahre 1103 werden Adelgerus und Ruogerus de Liezingun als Lehnsleute erwähnt. Es ist jedoch nicht gesichert, dass sie das Lehen der heutigen Burg Lissingen hatten. Es wäre jedoch möglich, dass Adelgerus und Ruogerus Kronvasallen waren, denen das Lehen

Lissingen wegen Ungehorsam entzogen wurde, um es dann im Jahre 1132 dem Kloster Prüm zu schenken. Urkundlich nachgewiesen ist das Geschlecht der Smeijch von Liscingen 1212, im 14. Jahrhundert das Geschlecht der Hak von Liscingen und im 15. Jahrhundert wird ein Johann Smeych von Lissingen erwähnt, dessen Tochter Maria den Girlach von Winnenburg heiratete. Durch Eheschließung kam im Jahre 1507 das Geschlecht der Zandt von Merl auf Burg Lissingen, welches über Jahrhunderte die Geschicke Lissingens entscheidend beeinflusste. Im Jahre 1514 wurde das Lehen Lissingen durch Abt Wilhelm von Prüm an den Sohn von Friedrich von Zandt verliehen. Die grundherrliche „Hofhal-tung“ lag zu dieser Zeit bei der Abtei Prüm, die gerichtsherrliche in der Hand des Vogtes. Der Meyer der Abtei verwaltete die Lehnsgüter und Zennereien zentral, der Burgherr bestellte den Bürgermeister mit seinen „Schef-fen“ (Schöffen). Der zur Burg Lissingen gehörende Grundbesitz war in Salland (freier Grundbesitz), Zinshufen (Land, welches sowohl Freien als auch Unfreien gegen Zins geliehen wurde) und Allmende (Gemeideland) aufgeteilt. Verständlicherweise hatte sich der Herrenhof das beste und ihm am nächsten gelegene Land gesichert. Den Lehnspflichtigen verblieb eine Hufe (rund 30 Morgen) als sogenannte Ackernahrung. Diese Nutznießung wurde durch die zu leistenden Frondienste und die verschiedensten Abgaben gemindert. Durch gemeinsame Nutzung von Ländereien an der Gemarkungsgrenze, wie Wald zur Viehweide und Schweinemast, Ödland zur Schiffelwirtschaft (Wald- und Feld-Wechselwirtschaft) und Hutungen zur Viehweide, versuchte der Grundherr einen gewissen Ausgleich zu schaffen.

Wie aber sahen die Fronarbeit, Sonderleistungen und Abgaben in Lissingen im Einzelnen aus?

Bis zu drei Tage in der Woche musste Fronarbeit auf dem Salland des Burgherrn geleistet werden. Es wurde dort eine extensive Dreifelderwirtschaft betrieben. Sommerung, Winterung, Brache. Dazu kamen die Sonderleistungen wie Arbeiten an den Bauten der Burg, die jährliche „Weinfuhr“ an die Mosel zu den Zandtschen Weingütern, und dann die Abgaben für so ziemlich alles. Dazu gehörte das „Rauchhuhn“. Für jede Feuerstelle, in der Rauch aufstieg musste ein Huhn bezahlt werden. Dann waren die Grundzinsen für gepachtete Felder zu entrichten, der Zwang zur Nutzung der Bannmühle, deren Betrieb und Mahlgebührenerhebung nur dem Burgherrn zustand. Ein Zehntel aller Früchte mussten an die Prümmsche Zennerei des Klosters abgegeben werden. Aber nicht nur die Arbeiten und Abgaben für den Burgherrn waren vorgeschrieben. Auch in der Dorfgemeinschaft herrschte eine strenge Zucht. Genau festgelegt war die Handhabung der Dreifelderwirtschaft, die Öffnung und Schließung der Flur, die gemeinsame Erstellung der Viehgatter zum Schutz des Saatlandes, die Allmendnutzung und die gemeinsame Stoppelweide, der Wegebau, der Holzeinschlag im Frühjahr sowie die häufigen Sommernachtwachen beim Vieh.

Verlor der Burgherr durch Tod einen Hörigen, so war als letzte Abgabe der „Kurmut“ zu zahlen, eine Art Grundsteuer oder Erbschaftssteuer als Naturalabgabe. Im Jahre 1558 sahen die Leistungen der Froner für die Burg Lissingen folgendermaßen aus.

„Item ist das faß fuhren undt zwey so jahrlich werden getan. Aus unßerem hauß thun wir zwey pferdt zu blanderß erbschaft, Aus leyendeckers erbschaft thut bell zwey pferdt zu den fuhren; item Bell noch ein pferdt aus Cremers erbschaft zu den fuhren. Item die zwey underst muller thun ein pferd zu den fuhren; item auß der Knauffs erbschaft thut Knaufs frauw undt Bartolmes Ann jedes 1 pferdt zu den fuhren. Item die Lainische erbschaft thut zwey pferdt, die thut stoffel der faßbender undt fußgen Jocob zu den fuhren.

Item die oren erbschaft thut zwey pferdt und jokob Kirst-gen all beyd zu den fuhren. Item von feifers Etsch thut meister jocob der miller zwey pferd zu diesen fuhren, noch thut Schröders Jäbgen ein pferdt darzu“.

Besitznachweis aus dem Jahr 1558, welche die „Weinfuhr“ zu den Zandtschen Weinbergen regelt.

Wenn man bedenkt, dass jedes der 14 Gespanne ein Fuder Wein (1 Fuder = 840 Eimer) an die Burg zu liefern hatte, so wurden pro Moselfahrt 11.760 Liter Wein abgeliefert, von denen dann auch die Abgaben an das Kloster Prüm entrichtet wurden. Fand eine Moselfahrt aus irgendeinem Grund nicht statt, so waren Geldabgaben zu zahlen. Im Jahre 1760 lagen diese Abgaben zwischen einem Gulden und einem Albus. Ein Reichstaler hatte zu dieser Zeit 1,5 Gulden, 1 Gulden 30 Albus. Aber nicht nur Oos und Lis-singen waren zur Abgabe an die Burg verpflichtet. Zehntleistungen wurden auch in Hinterhaussen, Wallenborn, Gees, Dupach, Betteldorf, Dockweiler, Trittscheid, Ge-rolstein, Ellscheidt, Geißerath, Gondenbrett, Steinmehlen, Schweißthal, Obermehlen, Hascheid, Weinsfeld, Watzer-rath, Neuendorf, Winningen, Prüm und Üxheim fällig. Aus diesem Besitznachweis von 1558 ist die Größe und wirtschaftliche Bedeutung des Gutsbetriebes auf Burg Lissingen ersichtlich. Ebenso, welchen bedeutenden Aktivposten er für die Abtei Prüm darstellte. Eine „Polizeiver-ordnung“ vom 26. July 1640, gezeichnet Dederich Zandt von Merl, Erbvogt zu Hamm, Carl Ludwig Zandt v. Merl, Lothar v.d.Feltz, Mürlebach, Amtmann, gesiegelt von Kurfürst Johann Hugo, Ehren-breitstein, den 2. Dezember 1692 umfasst 18 genau festgelegte Verhaltensregeln und die Bestrafung bei Nichtbefol-

1.zu Oos: Winters Erbschaft Fritzen der fassbender Leyensdeckers 2.zu Lißingen Lauxem Erbschaft Müllers Erbschaft Cremers Erbschaft Orens Erbschaft Knauffen Erbschaft Thünnes leuth

jahrlich 2 mähdag

jahrlich 2 mähdag

jahrlich.2 mähdag jahrlich.2 mähdag jahrlich 1 mähdag jahrlich.2 mähdag jahrlich.2 mähdag jahrlich.1 mähdag

2 frondagh

1 frondagh

2 frondagh 2 frondagh

1 frondag

2 frondagh 2 frondagh 1 frondagh

1 höhner

1 frondagh

2 höhner

2 höhner 2 höhner

1 höhner

2 höhner 2 höhner 1 höhner

gung der Weisung. Bis 1576 war die Abtei Prüm, danach bis zur französischen Revolution Kurtrier Grund-, Gerichts- und Lehnsherr. Diese Rechte wurden auf den Vogt, den Burgherr von Lissingen übertragen. Dieser bestellte dann den Schultheiß als politischen Beamten, der über die Einhaltung der Polizeiverordnung wachte. Der Zender des Klosters Prüm hatte Strafgewalt über die Säumigen wenn die Glocke die Gemeinde zusammen rief. Er hütete den Dorffrieden und die Wegerechte der Gemarkung. Er wachte über die Gemeindeweide, über den Zustand und Verlauf der Zäune und Krautgärten, über das Hüten des Viehs, besonders zur Nachtzeit und auf die Schließung der Wiesen in der Walpurgisnacht. Besonders strengen Augenmerk richtete er auf die Einhaltung der „Feuerschau“, die wohl von den obersten Fenstern im Treppenturm der Burg erfolgte. Bei Verstößen gegen die Weisung wurden Bußgelder verhängt, die am Martinitag zugunsten der Gemeinde verrechnet wurden. Die „Ordnung“ wird auf dem „Jahrgeding“ der Gemeinde immer wieder „Wie von alters her“ zur Kenntnis gebracht. Für die einzelnen Hörigen bedeuteten die Abgaben eine große Last und oftmals Hunger für die ganze Familie. Wenn eine Familie an die Burgherren im Jahr zwischen 2 und 31 Albus zahlen musste, so war das für diese Bauern ein Vermögen. Ein Verzeichnis des Joseph Franz Zandt von Merl aus dem Jahre 1784 beziffert die Einahmen aus Lissingen mit „… an Korn 218 Malter 1 Faß, an Spelz 84 Malter, an Hafer 218 Malter“, eine nicht genannte Menge an Hasen, Lämmer, Wolle und Rindvieh. Bei aller Unsicherheit der Umrechnung dürfte der Geldwert bei rund 67.500 Albus gelegen haben. Die Zandts konnten es sich leisten, große Darlehen an Klöster und Grafen zu vergeben.

Die Feudalherrschaft auf Burg Lissingen endete mit der napoleonischen Gesetzesreform Ende des 18. Jahrhunderts und der Zersplitterung des Landes durch neue Erbgesetze. Mit Paul Custor, der im Jahre 1835 von Philipp Zandt von Merl die Unterburg zum Preise von 15.486 Reichtaler und 2 Silbergroschen kaufte, war erstmals ein Bauer Herr auf Burg Lissingen.