Eine Lissendorfer Urkunde in fremder Archivheimat

Heinz Schmitt, Trier

Graf Johann Philipp von Manderscheid-Blankenheim zu Gerolstein. Domherr zu Köln (1558 - 1620) - Mit seinem Vater Hans Gerhard und seinem Bruder Karl besiegelte er 1600 die Verkaufsurkunde für Amtmann Heinrich von Mülheim (zeitgenössische Porträtskizze)

„Habent sua fata libelli“ – „Bücher haben ihre Schick-sale“. Dass dieses Sprichwort nicht nur für Bücher, sondern ebenso für schriftliche Erzeugnisse anderer Gattungen gilt, mag uns das folgende Beispiel lehren. Der Luxemburger Geschichtsforscher Jules Vannerus (1874 - 1970) machte zu Anfang des vorigen Jahrhunderts eine Archivreise durch Belgien und Teile der Niederlande. Ziel seiner Unternehmung war es, in dortigen Archiven und Bibliotheken Material zu sichten und zu verzeichnen, welches Bezug zum Großherzogtum Luxemburg hatte. Dabei fand er unter anderem im Staatsarchiv des ge-schichtsträchtigen Hennegaus (Hainaut) im belgischen Mons eine Urkunde die Geschichte Lissendorfs betreffend. Die bis dahin unbekannte und somit für die Ortsgeschichtsforschung Lissendorfs nicht greifbare Urkunde hat er 1910 in einer belgischen Fachzeitschrift inhaltsmäßig mitge-teilt.1

Es handelt sich dabei um eine Verkaufsurkunde über das herrschaftlich Manderscheid-Blankenheim-Gerolsteinische Hofhaus in Lissendorf. Nämlich am 2. August des Jahres 1600 verkaufte Graf Hans Gerhard von Manderscheid-Blankenheim zu Gerolstein

(Hans-Gerhart, graff zue Manderscheidt, Blanckenheim und Gerholtstein, herr zue Bettingen undt Dhaun) seinem „lieben getreuen“ Heinrich von Mülheim und dessen Ehefrau Katharina Anckens sein Hofhaus in Lissendorf für 450 Gulden moselländischer Währung (na der Mosel weh-rungh) mit allem Zubehör. Der besagte Hof dürfte sich noch heute lokalisieren lassen, denn er lag unterhalb der Kirche am Dorfbach, wie es in der Urkunde heißt. Das Zubehör bestand in Nebengebäuden, Feldern, Wiesen und allen mit dem Hof verbundenen sonstigen Berechtigungen. Der Graf verkauft die Güter frei von allen Diensten und Fronen für den Käufer. Zu den Berechtigungen gehört die ganze Fischerei im Bach, der durch Lissendorf fließt, ebenso darf der Käufer im Mühlenbach (Mullenbach) und in der Kyll (Kiel) mit Netzen (mit Hamen) fischen, und zwar von der Gönnersdorfer Brücke (Geumerssdorffer Brücken) an bis hin zur Birgeler Mühle (an Bieger Muhlen). Auch steht dem Käufer auf dem Gebiet des Lissendorfer Gerichts die „kleine“ Wildjagd (die kleine wiltjagten) mit Hunden, Garn und Vogel, also Falken, zu. Die kleine Wildjagd umfasste etwa Hasen, Rebhühner und sonstige Kleintiere.

Außerdem dürfen die Käufer den Hof jederzeit ausbauen und zu einer befestigten Burg machen (zue einem freyen Burghsess). In diesem Fall allerdings müssen sie ihn stets zu einem Offenhaus für den Grafen und seine Nachkommen erklären. Diesen musste also immer der Zugang erlaubt sein. Im Gegenzug versprechen diese, alles in ihrer Vollmacht Stehende zu tun, um die Käufer zu schützen. Dieser letzten Bestimmung sollte später noch eine tiefere Bedeutung zukommen. Für uns interessant ist die Urkunde auch wegen der angeführten alten Lissendor-fer Flurbezeichnungen. Sie zeigen uns, wo die Ländereien des Hofes innerhalb der Gemarkung lagen. Hier seien sie nur einfach aufgezählt: zwischen Khoefeldt undt Geyssbusch; uff Oesterspesch; am Heingpaedt; uf Viltz; oben Merreslauthen; auf dem Bewelsborn; an Biegeler Brucken; oben dem wegh; uff der Kill; uff den Steinen; in der Lengenban; undenn; uf dem Hoffelt; in der Wasser nechten; uff Oestesch pesch; am obersten Born; oben dem wegh so von Liessendorff na biegelen gehet; dass krumb feldt. Diese Flurnamen dürften vielen eingesessenen Lissendorfern noch heute geläufig sein.

Um den Verkaufsakt zu bestätigen, hängen Graf Hans Gerhard (1536-1611) sowie seine beiden Söhne Johann Philipp (1558-1620) und Karl (1574-1649) ihr Siegel an die Urkunde.

Fast vierundvierzig Jahre später, genau am 6. März 1644, erschien dann vor dem inzwischen seit 1611 die Grafschaft Gerolstein regierenden Grafen Karl und dessen beiden Söhnen Ferdinand Ludwig (1613-1671) und Wilhelm Ernst (1614-1683) der edle Johann Dietrich von Mülheim, der Sohn des Heinrich von Mülheim. Er trägt vor, die Originalurkunde von 1600 über den Kauf des gräflichen Hofes in Lissendorf durch seine Eltern sei durch die Kriegsläufe und anderes Unglück verloren gegangen. Er bittet nun den Grafen und seine Söhne, ihm als einzigem Erben den Kaufakt von damals durch eine erneuerte und beglaubigte Urkunde zu bestätigen. Welches Schicksal und welche menschliche Tragödie sich in Wirklichkeit hinter der zunächst eher harmlos klingenden Bezeichnung „anderes Unglück“ verbergen, wollen wir nun hören. Bei dem Käufer vom Jahre 1600 handelte es sich um den gräflichen Amtmann Heinrich von Mülheim, der seit wenigstens 1590 in Graf Hans Gerhards Diensten stand und auf der Burg in Niederbettingen wohnte, wo sich die gräfliche Kanzlei befand. Er war also der oberste gräfliche Beamte und somit eine allen Bewohnern der Umgegend bekannte Persönlichkeit. Hätten der Amtmann und seine Frau gewusst, was ihm 30 Jahre später widerfahren sollte, nie hätte er wohl den Kauf in Lissendorf getätigt, sondern sich mit den Seinen beizeiten eine neue Stellung und eine neue Heimat gesucht und der Eifel den Rücken gekehrt. Heinrich von Mülheim erlangte nämlich bei seinen Zeitgenossen und den Nachgeborenen trauriges Angedenken, weil er zu den ungezählten und nach heutigem Rechtsverständnis ausnahmslos unschuldigen Opfern des irrwitzigen Hexenwahns gehörte, die von skrupellosen Anklägern und unbarmherzigen Richtern im Verein auf die Scheiterhaufen gebracht wurden. Neben dem Amtmann forderte der Wahn gerade in Lissendorf zahlreiche weitere Menschenleben.2 Hierfür verantwortlich war in erster Linie ein berüchtigter Hexenjäger namens Dr. Johannes Möden. Dieser tauchte 1627 in den Grafschaften Blankenheim und Gerolstein auf. Möden, ein Jurist der verkommensten Sorte, den man getrost als Teufel in Menschengestalt bezeichnen kann, hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Hexen und Zauberer ihrer vermeintlich gerechten Strafe zuzuführen, wobei ihm aber in erster Linie die finanzielle Einträglichkeit des Geschäftes die notwendige und dauerhafte Motivation lieferte. Innerhalb eines einzigen Jahres brachte er so in der Grafschaft Blanken-heim 28 Menschen auf den Scheiterhaufen. Viele sollten noch folgen. Als Amtmann war Heinrich von Mülheim für die Besorgung der wichtigsten Verwaltungsgeschäfte in der Grafschaft Gerolstein zuständig. Von amtswegen gehörte daher auch die Durchführung von Hexenprozessen zu seinen dienstlichen Aufgaben. Der Amtmann scheint diese Prozesse stets mit großer Vorsicht und Besonnenheit und auch nur, wenn sie unumgänglich waren, durchgeführt zu haben. Der alte Graf Hans Gerhard vertraute ihm darin vollends.

Als dann 1611 Graf Karl seinem verstorbenen Vater in der Herrschaft folgte, scheint der Einfluss des Amtmannes allmählich geschwunden zu sein, obwohl er ein langjähriger und durchaus enger Vertrauter des jungen Grafen war. Zweifellos hatte Heinrich von Mülheim das unverantwortliche Treiben Dr. Mödens in Blankenheim verfolgt und seine Abscheu darüber dem Grafen zur Kenntnis gebracht. Dies wiederum dürfte Möden nicht verborgen geblieben sein. So setzte er alles daran, den Amtmann von Mülheim auszuschalten, der seine Kreise nicht länger stören sollte. Möden machte Stimmung gegen den Amtmann und es bereitete ihm keinerlei Schwierigkeiten, in seinen Prozessen von den Angeklagten unter der Folter Denunziationen und Aussagen gegen diesen zu erpressen. Schließlich hatte Dr. Möden so viele „Besagungen“ gegen „den Mann mit den goldenen Schnüren an den Buxen“ zusammen, dass Graf Karl „umfiel“ und der Einleitung eines Verfahrens gegen seinen Amtmann zustimmte. Der Prozess ist in jüngerer Zeit mehrfach aufgearbeitet und dargestellt worden, so dass wir hier nur den groben Verlauf zu skizzieren brauchen.3 Am 12. Mai 1629 wurde Heinrich von Mülheim unter einem Vorwand von Niederbettingen auf die Burg nach Gerolstein bestellt, wo ihm zu seiner Überraschung seine Festnahme und Inhaftierung verkündet wurde. In der Voruntersuchung wies der Amtmann natürlich alle Anschuldigungen zurück, sie seien Gerüchte, Irrtümer und nicht zuletzt in der Folter entstanden. Zwar wurden ihm versierte Juristen zur Verteidigung beigegeben, seine Frau und seine Töchter wandten sich in ihrer Verzweiflung ans Reichskammmergericht nach Speyer, wo sie auch ein positives Mandat erlangten, sogar dem Befangenheitsantrag gegen Dr. Möden wurde stattgegeben, aber letztlich sollte alles vergeblich sein. Hierzu muss man die Automatik des Hexenprozesses kennen, an dessen Ende eigentlich nur das Todesurteil stehen konnte. Und jedes Todesurteil zog neue nach sich, denn es wurde größter Wert darauf gelegt, dass die Angeschuldigten ihre sämtlichen Komplizen nannten. Selbstverständliches Mittel hierzu war die Folter. Die unerträglichen Qualen und suggestive Befragung erbrachten zuverlässig die gewünschten Antworten. Alles war nur eine Frage der Zeit, die Folter wurde solange wiederholt, bis das beklagenswerte Opfer endlich zusammenbrach.

Viele besagten in ihrer Not hochgestellte Persönlichkeiten, in der Hoffnung, dass man sich an sie nicht heranwagen würde oder dadurch endlich jemandem die Nichtigkeit der Denunziationen aufgehen würde. Auch dies war ein Trugschluss. Heinrich von Mülheim brachte wohl letztlich der Prozess gegen Katharina Becker genannt Kalterz Threin das Verderben. Diesen hatte Dr. Möden selbst geführt und sie am 11. Dezember 1628 nach nicht einmal dreiwöchiger Prozessdauer verbrennen lassen. Die Unglückliche war eine Vertraute des Amtmannes und auf seine Fürsprache hin einst auf der Burg Gerolstein in Dienst genommen worden. Mit ihr hatte Dr. Möden das geeignete Opfer in die Hände bekommen. Die ihr in der Folter abgepressten Aussagen gegen den Amtmann waren für ihn Goldes wert; denn mit ihnen musste sich sogar der Graf gegen den Amtmann einnehmen lassen, wie es dann ein halbes Jahr später auch geschah. Heinrich von Mülheim hatte es nicht über sich gebracht, an der Vollstreckung des Urteils gegen seine alte Bekannte Threin teilzunehmen, wie es als Amtmann eigentlich seine Pflicht gewesen wäre und wie es der Graf auch angeordnet hatte. Vielmehr hatte er den Hinrichtungszug vor der Ankunft am Richtplatz demonstrativ verlassen. Dies wurde ihm natürlich nun als Missachtung der gräflichen Justiz vorgehalten und vor allem als deutliches Indiz der Komplizenschaft mit Threin gewertet. Wer mit einer hingerichteten, also erwiesenen Hexe wie Threin so engen Umgang gehabt hatte, musste nach der Logik der Zeit und Dr. Mödens ebenfalls ein Hexenmeister sein. Allmählich wurde dem Amtmann wohl bewusst, wie sich das von Dr. Möden im Hintergrund gesponnene Netz immer enger um ihn zuzog. Da half es auch nicht, wenn er den Grafen darauf hinweisen lässt, dass sie sich über 40 Jahre kennten, er habe ihm gedient, sei mit ihm geritten, sie hätten zusammen gegessen und getrunken, auch das Schlafgemach, ja sogar das Bett, geteilt. Ob es ihm denn bei alldem auch nur einmal vorgekommen sei, als ob er etwas mit Zauberei zu schaffen habe. Immerhin lässt Graf Karl dies zu den Akten nehmen. Dass er sich gegenüber seinem verdienten Amtmann nicht wohl in seiner Haut fühlte, zeigen deutlich die wiederholten Schutzbehauptungen in den Akten. Nach Abschluss der Voruntersuchung am 14. Juli trat man wohl bald in die Hauptverhandlung ein. Auf unergründliche Weise war es Dr. Möden zwischenzeitlich gelungen, wieder als Prozessbeteiligter zugelassen zu werden, und zwar als Fiskal, heute würden wir Staatsanwalt sagen.

Damit war er Herrscher des Verfahrens und konnte sein gesammeltes Material gegen den Amtmann ausspielen. Heinrich von Mülheims Schicksal war besiegelt. Die Akten der Hauptverhandlung sind anscheinend verloren. Aber fest steht, dass Dr. Möden den Amtmann grausam foltern ließ. Dieser, ein Mann von wohl annähernd 70 Jahren, dürfte nicht lange standgehalten haben. Am 29. November 1629 erging das Todesurteil gegen den Amtmann Heinrich von Mülheim wegen des schändlichen Lasters der Zauberei und wurde sogleich vollstreckt. Die Heinrich von Mülheim vor der Verbrennung gewährte Gnade der Enthauptung mit dem Schwert zeigt, dass er allen ihm vorgeworfenen Unsinn gestanden und Dr. Möden vollauf triumphiert hatte. Mit der Hinrichtung eines der Hexerei Überführten verfiel auch dessen Vermögen der Konfiskation. Im Zuge dieser Einziehung dürfte auch die Kaufurkunde von 1600 über den Hof zu Lissendorf der Witwe Heinrichs von Mülheim abgefordert worden sein, womit ihr Rechtsanspruch auf den Hof verloren war. Den Angehörigen konnte erst einmal nur geraten sein, auf Klagen gegen das ergangene Urteil zu verzichten, wollte man nicht weitere Verfolgung auf sich ziehen. So mussten seit der Hinrichtung Heinrichs von Mülheim 15 Jahre ins Land gehen, bevor sein Sohn Johann Dietrich es wagen konnte, den elterlichen Besitz in Lissendorf wieder zu beanspruchen. Als dieser nun vor Graf Karl stand, mag dem vielleicht zum ersten Mal richtig bewusst geworden sein, welches Unrecht er seinem alten Amtmann angetan hatte und welches Unglück er mitgeholfen hatte, über dessen Familie zu bringen. Er erfüllte den Wunsch Johann Dietrichs und mit dessen Wiedereinsetzung in den Lissendorfer Hofbesitz hoffte er wohl gleichzeitig, einen Teil seiner Schuld abtragen zu können. Aber Johann Dietrich von Mülheim starb schon 1651 als letzter seines Geschlechts. Soweit ersichtlich, begegnet er uns urkundlich erstmals am 27. März 1639, als er dem Lissendorfer Juden Michal für eine Schuld ein Zwölftel des Zehnten zu Steffeln verpfän-dete.4 Dazu besaß er neben dem Hof in Lissendorf auch einen solchen in Basberg. Diesen erbte 1651 der kaiserliche Oberstwachtmeister der Kavallerie Johann Georg von 227 Schellart als sein nächster Anverwandter. Folglich war Johann Dietrich ohne Leibserben gestorben und vielleicht eine seiner Schwestern mit dem von Schellart verheiratet gewesen. Die von Schellart stammten ursprünglich aus dem luxemburgischen Die-kirch, waren aber schon seit drei Generationen als Criechingische Amtmänner in Dudeldorf ansässig.5 Die Lissendorfer Urkunde im Archiv zu Mons hat uns gezeigt, dass bisweilen mehr hinter einem alten Pergamentblatt steckt als ein simpler Rechtsakt und sie mag uns daran erinnern, wie nah Glück und Unglück oft beieinander liegen.

Anmerkungen:

1 Vannerus, J(ules), Documents Luxem-bourgeois des Archives de l`Etat à Mons 1426-1789, in : Institut ar-chéologique du Luxembourg (Arlon)

– Annales 45, 1910, S. 145 – 190, hier : S. 156f.

2 Schun, Lothar, Unser Dorf und seine Geschichte, Lissendorf 1983, S. 34

3 Den Prozess gegen Heinrich von Mülheim behandeln ausführlich: Kettel, Adolf, Von Hexen und Unholden. Hexenprozesse in der West- und Zen-traleifel, hg. v. Gesch.ver. Prümer Land, Prüm 1988, S. 44-59; Ders., Hexenpro-

zesse in der Grafschaft Gerolstein und in den angrenzenden kurtrierischen Ämtern Prüm und Hillesheim, in: Gunther Franz / Franz Irsigler (Hrsgg.), Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar, Trier 1995, S. 355-388, hier. S. 362, 368-370, 374f. (=Trierer Hexenprozesse-Quellen u. Darstellungen 1) und Weber, Matthias, Hillesheim-Niederbettingen. Heimatbuch, Hillesheim 2003, S. 41-50

4 LHAK 54 M Nr. 950 [1639 III 27]

5 Schannat, Johann Friedrich / Bärsch, Georg, Eiflia illustrata oder geographische und historische Beschreibung der Eifel, Köln/Aachen/Leipzig 1824-1855, Bd. I, 2, S. 589 ; Schleicher, Herbert M. (Bearb.), Die heraldischgenealogische Sammlung Ernst von Oidtman in der Universitätsbibliothek zu Köln, Köln 1990-99, Bd. XIV, S. 12 (Veröff. d. Westdt. Ges. Famkde.)