Feldpolizeigesetz von 1840

Wilma Herzog, Gerolstein

Mit großen Schlagzeilen berichten Medien heutzutage, was demjenigen passiert, der einen Essenscoupon vertragswidrig nutzt oder eine Frikadelle stibitzt. Das löst großes Unverständnis aus, denn viel zu sehr hat man sich an Diebstahl in allen Formen, sogar in oft unermeßlich großem Stil gewöhnt, der, je umfangreicher und geschickter er ist, oftmals gar ohne Konsequenzen bleibt.

Das war früheranders, wie dieses alte Dokument beweist. Heute hätte man sich mit dem Strafzettel und dem ärgerlichen Gefühl sofort beim Bürgermeister gemeldet und ihm empört erklärt, Dans einem damit größtes Unrecht widerfahren sei, und Dans die gesamte Formulierung darin blanker Unsinn sei:

...Sie haben am 5. September 1921 nachmittags gegen 8 Uhr im Distrikt „Krankenbrändgen", Bann Gerolstein, durch ihre Tochter Maria 1 Ziege unbefugt auf dem Gemüsefeld des Anton Gerhards weiden lassen.

Denn Sie hätten der Tochter, wie oftmals zuvor, ausdrücklich nur den Auftrag erteilt, die vier lose laufenden Ziegen am beidseitigen Wegrand nur am Gras dort und an den Hecken weiden zu lassen. Dans sich ein Tier durch die Schlehenhecke ins dahinter liegende Gemüsefeld gezwängt habe, hätte die Achtjährige sofort bemerkt. Sie Busse jedoch ein Stück weit an der dornigen Hecke vorbeilaufen, um eine geeignete Stelle zu finden, wo sie überhaupt durchkriechen konnte. Bevor Maria aber die Ziege am Halsband zu packen bekam, um sie endlich fortzuzerren, habe das Tier leider weiter an diesem Weißkohlkopf gefressen. Zu jener Zeit aber nahm der Vater die Strafe von sechs Mark an und bezahlte sie, um der Haft von einem Tag zu entgehen. Und wer die damalige Zeit kennt, ahnt, welche Strafe daheim auf die kleine Maria zukam.