Grund und Boden in Bleckhausen 1720

Matthias Heinen, Bleckhausen

Eine bisher noch wenig beachtete Quelle zur dörflichen Geschichte liegt im Landeshauptar-chiv in Koblenz. Vielen Heimatforschern ist sie bislang offenbar entgangen, oder sie sind der Ansicht, dass der Inhalt für ihre Forschungen und Chroniken nicht relevant sei. Gemeint ist hier das Grund- und Extraktenbuch von 1720, auch kurz Lagerbuch genannt. Für die meisten unserer Gemeinden beträgt diese einzigartige und umfangreiche historische Fundgrube nicht selten über 1000 Seiten. Für Bleckhausen sind es etwa 1300 Seiten, gebunden als Buch zwischen einem schweren, mit Leder bespannten Deckel. 1300 Seiten die uns authentische und zuverlässige Informationen liefern über die Grundbesitzverhältnisse und wirtschaftliche Grundlage der damaligen Bewohner in Bleckhausen. Damit ist es nicht nur wegen seines Inhalts und seiner Seitenzahl, sondern auch wegen seiner Vollständigkeit als eine in sich geschlossene Akte eine unersetzbare dokumentarische Quelle, welche es so nur selten gibt. Der Wert dieses Buches besteht neben seinem im folgendem geschilderten eigentlichen Zweck u.a. darin, dass es auch die erste und frühste schriftliche Fixierung aller für die Zeit von 1720 in Bleckhausen gebräuchlichen Flur und Parzellennamen ist. Mit der Auflistung der ortsansässigen und auswärtigen Personen, die steuerpflichtigen Grundbesitz in Bleckhausen haben, wird uns so zusätzlich noch ein genealogischer Einblick in eine Zeit gewährt, die man für Bleckhausen quellenmäßig als sehr mager bezeichnen kann. Bis zur Einführung des Urkatasters 1825 behielt dieses Lagerbuch als Nachweis der Grundbesitzverhältnisse und Taxierung der Grundstücks- und Ertragswerte in dieser Form seine Gültigkeit, also für über hundert Jahre. Unter dem Trierer Kurfürst und Erzbischof Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg (1716-1729) wurde die Verwaltung und Justiz zentralisiert, der dann auch eine Änderung der Steuerfestsetzung 1719 folgte. Die ungewöhnlich frühe Einführung von Grund und Landmaßbüchern

für jede kurtrierische Gemeinde diente ebenfalls als Grundlage der Verbesserung des Steuer- und Finanzwesens.

Die auf diese Art zwischen 1719 und 1721 im ganzen Kurstaat ermittelten Werte wurden in den so genannten Lagerbüchern eingetragen, die für jede Gemeinde angelegt wurden. Jedes Stück Land im Dorf ist eingetragen mit dem Namen des Besitzers, dem Flurnamen, der Größe und der Bodenqualität. Es wurde nicht mehr der Wert der Grundstücke, sondern der Reinertrag errechnet. Die Gebäude blieben dabei unberücksichtigt. Acker, Wiesen und Weinberge wurden in drei Ertragsklassen eingeteilt. Vom Schiffelland, vom Waldertrag und vom Vieh wurde der Reinertrag ermittelt und der hundertste Teil als Simplum angesetzt. Beim Ackerland wurden die Saatfrucht und ein Viertel des Fruchtpreises, beim Weinbau zwei Fünftel des Erlöses als Gestehungskosten abgerechnet, außerdem wurde der Zehnt und etwaige Zinsen und Schulden berücksichtigt. Wurde der Besitz veräußert, so wurde die ermittelte Steuerschätzung auf den neuen Besitzer übertragen. Gewerbetreibende zahlten den hundertsten Teil des reinen Einkommens als „Nahrungsschätzung". Interessant die Frage, wie man den Wert der Güter festlegte. Die Schätzung erfolgte durch die Landmaßkommission, die, wie von alters her, in jeder Gemeinde gebildet wurde. Es waren jeweils drei Grundbesitzer, und zwar einer von den „Häbigsten"1, einer von den „Mittleren"2 und einer von den „Mindesten"3. Diese Auswahl war sinnvoll und notwendig, denn nur so bürgte sie einigermaßen für die Richtigkeit der Aussagen über den bäuerlichen Besitz. Die Mitglieder wurden vor dem Kruzifix und brennenden Kerzen vereidigt, bevor sie über das Einkommen der Gemeinde und der einzelnen Bürger befragt wurden. Unter diesem Eid erklärten sie nun, wie viel „Flüre oder Gunsten" sie hätten und wie viel Jahre das Rott- und Schiffelland brach liege, um einen gerechten Durchschnitt berechnen zu können.

Sie machten Aussagen über die Qualität der Böden, ob gut, mittel, gering. Jeder Acker und jede Wiese, jeder Weinberg wurde gemessen nach Trierer Morgen, Ruten und Schuh (Fuß) und wurde klassifiziert. Gärten galten als mittelgut. Es wurde ermittelt, wie viel Frucht ein Morgen Acker, wie viel Bürden oder „Kleuth" Heu ein Morgen Wiese jährlich gäbe, wie viele Bürden Pfähle und wie viel Schanzen Reiser aus dem Morgen Hecke herausgeholt würden, wie viele Pferde, Kühe, Schweine und Ziegen gehalten würden usw. Außerdem wurde angegeben, welche Lasten die Einzelnen und die Gemeinde insgesamt tragen mussten. Man begann bei einem Flurbegang mit der ersten Pflege, wie man damals unsere heutigen Distrikte noch nannte, und trug dann die Parzellen, früher Platzen genannt, samt Besitzer, Rechten, Lasten und Wertklasse in das Landmaßbuch ein. Hypothekenforderungen wurden nicht eingetragen. Jede Parzelle erhielt eine fortlaufende Nummer. Aus dem so entstandenen Grundbuch wurde dann ein so genanntes Extraktbuch hergestellt, in dem die sämtlichen Grundbesitzer der Gemarkung in alphabetischer Reihenfolge unter Verweisung auf das Grundbuch mit ihrem Besitz nochmals aufgeführt sind.4

Grundt undt Feldbuch über

Acker, Wildtlandt und Wießen des Dorfs Bleckhaußen Ambst Manderscheidt

Prothocollum über

die zu Bleckhausen Ambts Manderscheidt bewürkte Land Maaß Anno 1721

Donnerstag den 29 ten May 1721 ist dem Churfürstlich gnädigsten Befehl zufolge zu Bleckhausen Ambts Manderscheid von denen außgestelten Commissarys F. Josepho Tresall5 der Abtey Arnsstein6 Provisoren7 und Joe's Michaele Dümler des hohen weldlichen Sche-fengericht binnen Coblentz Procuratoren8 die Land Maaß vor genohmen und iro Taxatori-bus9 ob der Gemeindte praesentiret, mithin

dem Reglement gemeins veraydet worden. Matheiß Schutz, Matheiß Songen, Cristopfel Zirvas alle des Orths Einwohner. Welche dan nach vorgangener Barung des Meinäyds die hernechst gesetzte quaestiones generales folgender gestalts beandwortet.

Quaestines / Generales

1 Waß für ein Maaß dahier in Hard10 und Sommer Früchten gewönlich ?

Rp.20 Durchgehends Manderscheider Maaß, zufolg deren ein Malder in sich 12 Sester begreifen thete

2 Wieviel Flöhr allhier üblich ?

Rp. Dero Ackerland bestünde in 2 Flöhr oder Gunsten21, deren eine das erste Jahr mit Korn, das andre mit Haber besäet und das dritte Jahr braach gelaßen würde.

3 Ob dahier vorhin ihre Länderyen gemessen worden seyen und welcher Maaß sich damahls bedinet hetten

Rp. Vor etwan 7 Jahren hetten auß dero freyen Willen und umb die Simplen in der Gemeind nach Proportion außzutheilen durch einen Geschworenen Land Messer messen laßen und hetten damahlen gegenwärtig gebräucher-licher Ruthen 150 auf einen Morgen gerechnet.

4 Wie viel Classes dahier in ihren Frucht und Wießen Landt ein zurüthen seyen ?

Rp. Nemblich die Beste, Mittle und Schlechte

5 Wie viel Frucht sie auf einen Morgen Lands zu sähen pflegten ?

Rp. Ohne Consideration der Proben würden 5 Sester auf den Morgen gesäet

6 Ob besseres Fruchtland dan ihre benacht-bahrte haben ?

Rp. Seye schlechter

7 Waß ein Morgen Ackerlands vor dem anderen Consideration11 der Cultur Zehend ein Jahr inß andre gerechnet ahn Korn und Haber jährligs einbringen könnte

Rp.In Classe

1 ma

Korn

1

Malder

6

Sester

2 da

 

1

Malder

2

Sester

3 tia

 

0

 

10

Sester

 

1

Haber

0

Malder

10

Sester

2

 

0

 

8

Sester

3

 

0

 

6

Sester

8 Waß das Wild oder Schiefel Land Jahres außtragen und wie lang selbiges liegen bleibe bevor eß wied(er) in die Winnung genohmen werde ?

Rp. Dero Wildland würde durchgehends im 2 ten Jahr gewonnen und erbringe als dan d(en) Morgen gleich dem Flohrland in 1 ser Classe, nemlich 1 Vi Malder Korn und 10 Sester Haber.

9 Wie viel Hewe und Grumeth der Morgen Wießen in gleicher Prob ohne eingen Abzug außtragen.

Rp. In Classe

1 ma

Hewe

   

10

Centner

2 da

     

7

 

3 tia

     

4

 

Keinen Grumeth hetten sie gestalten. Nach abgemäheten Hewe das Viehe in die Wiesen gekehrt würden.

10 Ob besondere gemeine Waydt haben ? Rp. Dero gemeines und das Churfürstliche Wildlandt zur großen Frohn benambt seye dero Weydgang, dan hetten auf Niederstadfeldter Hochgericht und bey Deudesfeld einen District allwo mit der Gemeindt Schutz und Deudesfeld gemein weydig seyen.

11 Wie viel Stück Rindviehe, Schaaf und Gey-ßen auf sothann Wayd getrieben würde ?

Rp.

40 Stück Rindviehe 150 Stück Schaafe 30 Geyßen

12 Ob eigene oder gemeinschaftliche Waldung zum ackern12 und Behöltzigung haben und wohe solche gelegen ?

Rp. Keinen aigenen Waldt hetten sie, wohl

aber einen so mit den Gemeindten Schuz und Niederstadfeldt in allem gemeindschaftlich.

13 Wie viel Schwein sie wan eß Äcker giebd in sothanne gemeindtschaftlichen Waldt zu ihrem Antheil mesten könten ?

Rp. Wan eß Äcker gäbe, deren jedoch in 10 Jahren kaum 2 zu vermuthen, könten in vor-bemelten dero gemeinschaftlichen Wald zu ihrem Antheil 20 Stück Schwein zur Mastung treiben.

14 Wie viel Wag(en) Holtz ein jeder Einwohner das Jahr hindurch auß ihren Waldungen zur Haußhaltung genießen und ob dessen anderwerts zum Kohlen brennen oder sun-sten verkaufen theten ?

Rp. Weilen keinen aigenen Wald hetten, der gemeinschaftliche auch zur Beholztung zu sehr entfernt were, müsten das benöthigte Brenn- holtz anderwertlich kaufen oder selbiges im Lützenburgischen sehr mühsam und gefährlich aufsuchen.

15 Ob auch Rothecken13 haben und auß selbigen Flotzreif14 oder Pfällstangen hawen und anderwerts verkaufen, die Röder aber hernechst mit Frucht besäen theten und in welchen Jahren solches geschän ?

Rp. Wüßen von dergleichen nit.

16 Wer den Zehenden Jahrs in hießiger Gemarkung empfinge ?

Rp. Der H(err) Graaf zu Manderscheidt Kayl thete den halben Zehenden ziehen, die andere Halbscheid würde in 3 Theil geschieden, wo von H(err) Pastor zu Manderscheid duas und das Stift zu Kilburg unam tertiam empfinnge: Dan seye in dero Gemarkung ein anderes Stück Wildlandt allwo Chur Trier allein den Zehenden ziehen thete und seyen diese Stücker Wildland im Feldbuch benahmbt und specificirt.

17 Ob auch Einwohner dahier so anderwertlich begüthet und wohin von solchen Güthern die Schatzung15 liefren theten ?

Rp. Schier die ganze Gemeinde seye ander-wertlich begüthet und weren darin die mehrs-ten von solchen Güthern nach Bleckhausen in

den Simpel gezogen, jedoch theten einige der Orths wo ihre Güther gelegen auch Schätzung abtragen.

18 Ob nicht Geist= oder weltliche Forenses16 in hießiger Zehnerey17 begüthet, so von solchen Gütheren biß hiehin keine Schätzung gegeben hetten und unter welchem Vorwand ein solches geschehen ?

Rp. Die Kirch zu Daun habe binnen dem chur-fürstlichen Frohnlandt einen District Schiefel Landts von etwa 47 Morgen sodan ohngefehr 1 Vi Morgen Wießen wovon biß dahin nirgend wohe Schatzung abgetragen habe, warumb aber solches beschehen und unter welchen Vorwandt sey ihnen Declaratoribus ohnbe-wust.

19 Ob nicht adlich oder geistliche dahier bürgerliche Güther ahn sich gebracht haben, wan und durch wen solches gescheen, auch ob darvon die gewonliche Schatzung abtragen thete ?

Rp. Negative

20 Ob adliche oder freye Höf dahier haben ? Rp. Negative

21 Wie hoch hießige Gemeindt in Simplo angeschlagen und wohin solche Schatzung liefern theten ?

Rp. Seye in Simplo ad 8 rl. Taxirt und müsten solche Schatzung in die Kellnerey Manderscheid liefern.

22 Ob besondere gemeinen Beschwerdt oder dergleichen abzutragen hetten ?

Rp. Ahn Schefenpfacht theten in die Kellnerey Mannderscheid jährlichs 5 V Malder Korn und soviel Haber liefern da müsten ahn gemeinen Pfacht in besagte Kellnerey 22 Malder Korn alle Jahr wie im gleichen für Mey und Herbst Schaz und sunstigen Zinßen 19 Gulden trierisch entrichten

23 Ob in allhießiger Zehnerey Mahl oder sun-stige Mühlen haben, wieviel Pfacht und wohin selbige einlieferten ?

Rp. In dero Zehnern sey eine denen Peter Willems und Simon Schutzen Erben zustän-

dige sehr schlechte Mahl Mühl, deren sich besagte Erben nach Nothurft gebrauchen und von dem Wasserlauf in die Kellnerey zu Manderscheid 1 Malder Korn abtragen theten.

24 Ob anhero Wirth, Krämer und sunstige Handwerksleuth seyen, wie viel deren und wie hoch in Simplo ahnzuschlagen seyen ?

Rp. Hetten keinen dergleichen in ihrem Dorf.

25 Ob mit vorgangener dießer Land Maaß in allem zufrieden und die in allhießiger Zeh-nerey gelegene Güther sambt deren Posse-soren18 Vor und Zunahmen gewissenhaft und also erklähret, daß desfalls künftig hier keine Verwirrungen zu be.....?

Rp. Hetten gegen die Land Maaß nicht zu klagen, wohl aber sich so schleunig und möglichster (alle ?) negirung der Kosten beendet worden, nahmens der Gemeindte hoiflich zubedanken, sunsten were bey Angebung dero Landerey nichts verschwiegen und wüsten anders nit, alß der Possessoren Vor und Zunahmen getrewlich Angeschriebn worden seyen. Urkundt ihrer über diese und all voriges hie-runten gesetzter aygenhändigen Geständnuß. Bekenn ich Matheis Schutz als Schetzer Bekenn ich Christophel Zirbes als Schetzer Bekenne ich Mattheiß Songen alß Schätzer mit meiner Hauß Mark

1. Matteiß Songen

2. Matteiß Schutz

3. Cristopel Zirvaß

4. Peter Thönnes

5. Hanß Diederich Röhl

6. Bernd Stefes

7. Jo'es19 Lamprisch

8. Jo'es Zimmer

9. Hanß Michael Zimmer

10. Peter Müller

11. Jo'es Weber

12. Jo'es Zenß

13. Simon Songen

14. Jacob Baur

15. Merten Peifer

16. Niclaß Bielen

17. Wilhelm Pasch

18. Matteiß Willems

19. Niclaß Wallscheidt

20. Jo'es Willems

21. Peter Schäfer

22. Everhard Weydenbach

23. Hanß Peter Thiellmann

Wittwn

1. Barbara Stadtfeld

2. Catharina Kreuders

3. Catharina Jost

Das Grundbuch für Schutz22 Anno 1721 fragt unter Punkt 9 „Ob besondere gemeine Weydt haben" und von den Schutzern wird geantwortet, „Dero Wildtland hinter dem Bohrberg seye hiesiger (also Schutzer) Gemeinde alleiniger Weydtgang, übriges diesseith obig der Strassen aber mit Gemeinde Bleckhausen ge-meinweydig"23

Anmerkungen:

1 Wohlhabenderen

2 Mittelschicht

3 Einer von den wenig habenden, also ärmeren

4 Quellen: LHAK Best. 1C 14970

Familienbuch Hambuch - Kaifenheim; Ursula Buchholz, Bergheim

Die ordentlichen direkten Staatssteuern von Kurtrier im Mittelalter aus der Inaugural-Dissertation von Heinrich Weis, Düngenheim, vorgelegt bei der Philosophischen Fakultät der Königlichen Akademie zu Münster i.W., 1893 (mit freundlicher Genehmigung Familie Weis, Düngenheim) Reitz, Georg Das kurtrierische Steuerwesen, Mittelrheinische Geschichtsblätter, Monats-Beilage zur Coblenzer Volkszeitung, Januar - Oktober 1921 Brommer, Peter Die Ämter Kurtriers, Grundherrschaft,

Gerichtsbarkeit Steuerwesen Einwohner, Edition des Feuerbuchs von 1563, Selbstverlag der Gesellschaft für Mittelrheinische Kirchengeschichte, Mainz 2003 Scholl, Josef, Lagerbücher dienten Steuerzwecken, Heimatbeilage der Rhein-Zeitung, 1963/4, Koblenz

5 Als Vertreter des geistlichen Standes

6 Kloster Arnstein, ehemalige Prämonstratenserabtei an der Lahn,

7 Sachverwalter

8 Verwalter, Stellvertreter, Geschäftsführer

9 Schätzer

10 Hard, Hardmonat, die Wintermonate Nov., Dez., Jan. Feb. = also Winterfrucht

11 Consideratio= Betrachtung, Erwägung, Aufmerksamkeit, Rücksicht

12 Gemeint ist die Mästung der Schweine im Wald mit Buchecker

13 Rodhecken, Rotthecken = Bebuschtes Feld, das von Zeit zu Zeit gerodet wurde. Agrarforstlich genutzte Flächen (Niederwaldbetrieb) mit 2-3 jährigen landwirtschaftlichen Nutzung als Ergänzung des Getreideanbaus; extensive Waldfeldbewirtschaftung (Waldwirtschaft, Waldfeldbau, Rödern, Schiffelwirtschaft)

14 Flotz = Fletz = Fließen ?, dieser Begriff konnte noch nicht zweifelsfrei gedeutet werden.

15 Schatzung kommt von Schätzung und war eine Besteuerung Gemeinde an den Landesherrn, hier also an den Kurfürst von Trier. Vergleichbar ist diese Abgabe mit der VG und Kreisumlage der Gemeinden heute. Die Gemeinde nahm sich die Steuer wieder bei ihren Bürgern über den „Simpel" in einer proportionalen Umlage anteilsmäßig zurück.

16 Auswärtige, Fremde Grundbesitzer

17 Zehntbezirck

18 Rechtsbesitzer, rechtliche Besitzer

19 Abkürzung für Johannes

20 Rp. = Responsum = Antwort

21 Gunsten,Günsten = im Sinne von Vorteil, Gewinnbringend, Nutzung

22 LHAK Best. 1C 14983

23 Gemeint ist hier das Land und der Wirtschaftweg bei der Siedlung Bill und Müller.