Vom Schalkenmehrener Maar-Abfluss zur Härings-Mühle

Ein Fall für das Preußische Landgericht Trier

Hartmut Flothmann, Schalkenmehren

Die Schalkenmehrener Mühle war eine kurtrierische Mühle, die 1514 erstmals Erwähnung fand. Der Name „Härings-Mühle" kommt von der Quelle „Häringsborn", aus dem Sumpfgebiet unterhalb des früheren Bahndamms, die den Mühlengraben speist, der dicht an der Mühle vorbeifließt.

Mit einem lauten Knall beim Einsturz des alten Fachwerk-Mühlengebäudes endeten 500 Jahre Mühlengeschichte in Schalkenmehren, die in der Historie des Dorfes einen bedeutenden Platz einnimmt.

In regionalen Archiven kann man auf die handschriftliche Aufzeichnung eines Verfahrens stoßen, das am 16. August 1847 vor dem preußisch-königlichen Landgericht zu Trier anhängig war, das wie zu jener Zeit üblich, Recht sprach im Namen von König Friedrich Wilhelm IV.

Es handelte sich dabei um eine Auseinandersetzung zwischen den Erben des verstorbenen Eigentümers des Schalkenmehrener Maares, dem Dauner Friedensrichter Egidius Becker, und dem Müller der Schalkenmehrener Härings-Mühle, Peter Joseph Wilhelmi, dem Manipulation des Zu- und Abflusses am Maar-Ablauf vorgeworfen wurde. Über das Ende des Prozesses liegt kein abschließendes Urteil vor.

Die nachstehende Transkription der handschriftlichen Aufzeichnung lässt aber wichtige Aufschlüsse über das Verfahren zu: WIR, Friedrich Wilhelm IV. von Gottes Gnaden König von Preußen, Großherzog vom Niederrhein etc. geben bekannt, dass unser Landgericht zu Trier folgendes Urteil erlassen hat: Öffentliche Sitzung der ersten Zivilkammer vom 16. August 1847 Anwesend sind die Herren Thanisch, Landgerichtsrat, die Stelle des Präsidenten vertretend; Martinengo, Landgerichtsrat; Schmelzer, Assessor; John, Staatsprokurator; Sittel, Obersekretär, Justizrat; in Sachen der Erben des Dauner Friedensrichters Egidius Becker, nämlich:

Catharina Becker und deren Ehemann Nikolas Dolen.

Carl Becker, Gutsbesitzer.

Joseph Becker, Gerber, alle zu Daun.

Christoph Becker, Landgerichtsassessor zu

Trier.

Louise Becker und deren Ehemann Johann, Kaufmann, Professor in Bonn, Kläger, vertreten durch Advokat-Anwalt Dr. Brinius, Zell.

gegen

den Beklagten Peter Joseph Wilhelmi, Müller zu Schalkenmehren.

Advokat-Anwalt Dr. Brinius, Anwalt zu Zell, Vertreter der Erben, trug vor: Das königliche Landgericht wolle erkennen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, durch irgendeine Handlung oder Verrichtung an dem den Klägern gehörenden See, genannt Schalkenmehrener Maar, gelegen auf dem Bann Schalkenmehren, einen schnelleren oder langsameren Abfluss des nach dem Orte Schalkenmehren abfließenden Wassers zu bewirken: demgemäß den Beklagten zu verurteilen, den früheren Zustand der Dämmung des Sees an dem Ausfluss desselben herzustellen und für die entstandenen Schäden aufzukommen.

Daraufhin regte Anwalt Brinius nach Darlegung der Gesamtsituation an: das Königliche Landgericht möge die Klage samt Kosten als unzulässig verwerfen und ersatzweise die Vorladung der Gemeinde Schalkenmehren, vertreten durch Johann Peter Jungen und Mathias Graeffen, ersterer Müller und letzterer Ackerer, beide in Schalkenmehren wohnend, auf Betreiben der Kläger zu verordnen und den Beteiligten eine moralische Frist zu gestatten, um diese Verordnung zu bewerkstelligen. Dem Beklagten sei aufzugeben, durch Zeugen und Urkunden nachzuweisen, dass die von ihm gepachtete am sogenannten Schalkenmehrener Maar gelegene Mühle auf Grund einer zur Verjährung hinreichenden Zeit das zu ihrem Betrieb nötige Wasser durch den von dem Kläger im Herbst des Jahres abgedämmten Kanal erhalten hat. dass die Bewohner des Dorfes Schalkenmehren während derselben Zeit das Wasser aus demselben See durch den fraglichen Kanal bezogen haben.

Faktum

Die Kläger sind Eigentümer des Schalkenmehrener Maares, dasselbe hat keinen sichtbaren Zufluss und wird durch Quellen, welche sich in dem Bassin des ausgebrannten Kraters befinden, gespeist. Der Ausfluss befindet sich ganz in der Nähe des Dorfes Schalkenmehren, wo unterhalb desselben einige Mühlen von dem Wasser des Sees angetrieben werden, das zuvor durch das Dorf fließt. Nach der klägerischen Beweisführung hatten sich die Müller seit mehreren Jahren zur Aufsparung und Dämmung des Wassers an wasserärmeren Zeiten des Mittels bedient, dass sie bei hohem Wasserstand außerhalb der durch feste Marken außer Zweifel gesetzten Grenzen des klägerischen Eigentümers mittels Steinen, Holz und Rasen den freien Abfluss des Wassers abdämmten und so dasselbe im Bassin hoch anschwellen, dann aber, je nach Bedürfnis ihrer Mühlen, abfließen ließen.