„Bestallung" eines Forstmeisters in der Grafschaft Gerolstein 1682

Hubert Pitzen, Stadtkyll

Als vor etwa 200 Jahren die Eifel durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses (1814/15) größtenteils an Preußen fiel, strukturierten die neuen Besitzer in einer Gebiets- und Verwaltungsreform auch die Forstverwaltungen neu. In den Eifelstädtchen und Dörfern übernahmen Forstämter die Verwaltung der Wälder, die durch die intensive Eisenverhüttung stark in Mitleidenschaft gezogen worden waren. Die eifeltypischen Buchen- und Eichenwälder waren durch die Holzkohlegewinnung für die etwa 60 in der Eifel bestehenden Eisenhütten drastisch reduziert worden. Jetzt wurde der „Preußenbaum" legendär, worunter man die schnell wachsende Fichte verstand, die den alten Waldbestand wiederherstellen sollte. Dies

hatte zur Folge, dass sich das Landschaftsbild der Eifel änderte.

Der Kahlschlag der Wälder hatte schon in der Feudalzeit begonnen, als die Landesherren die Waldungen fiskalisch nutzten und auch meist im Besitz der Eisenhütten waren oder zumindest die Konzession erteilten mit der gleichzeitigen Vereinnahmung des Eisenerz-und Holzkohlezehnten. Das merkantilistische System sah im Waldreichtum einen hohen Wert und versuchte durch genaue Anbau- und Pflegevorschriften die Waldbestände zu erhalten. Schon seit Urzeiten gehörte die Waldgerechtigkeit, also die Nutzung des Waldes, den Adligen. So galt die Sorge um die Wälder als vordringlich, die insbesondere in der zwei-

ten Hälfte des 16. Jahrhunderts einsetzte. Bis dahin existierte noch keine Wald- oder Forstordnung, die die Regularien der Waldnutzung manifestiert hätte.

Nun aber wachten gräfliche Amtsleute und Forstmeister darüber, dass in den Wäldern kein Raubbau betrieben wurde. Die Gewinnung der Holzkohle aus den gräflichen Wäldern war gleichzeitig ein Segen und Fluch, denn die Verkohlung stellte eine enorme Einnahmequelle dar; denn häufig ergab diese die Hälfte der Gesamteinnahmen.1 Doch die intensive Ausbeutung musste auf Dauer dem Wald immensen Schaden zufügen, was sich naturgemäß auch auf die Einnahmesituation der Rentmeistereien negativ auswirkte. Eine der ersten Quellen über die „Bestallung" eines Forstmeisters in der Grafschaft Manderscheid-Gerolstein stammt vom 17. Januar 1682: „Verordnung in Betreff der Beaufsichtigung der Waldungen, Jagd und Fischerei durch einen besonders dazu ernannten Forstmeister." 2

Graf Carl Ferdinand stellt durch dieses Schriftstück den „ehrenhaften" Joannes Beck als Forstmeister an. Die Anstellung eines Forstmeisters begründet der Graf damit, dass in „Forsten, Hecken und Wildbahnen" an der Kyll, an Weihern und Bächen durch Jagen, Hetzen und Schießen sowie beim Fischen „großer Muthwillen erspühret" wird. So hatte der Förster den Jagd- und Fischereibezirk täglich zu kontrollieren. Der Aufsicht des Forstamtes waren also auch Fischfang und Jagd unterstellt.

Alle Übergriffe sollten gemeldet werden, wozu insbesondere das unerlaubte Abholzen gehörte. Das von den Untertanen benötigte Brandholz fand immer wieder in späteren „Busch- und Waldordnungen" Aufmerksamkeit. Häufig wurden bestimmte Wochentage und Bezirke festgelegt, an und in denen die Untertanen ihr meist minderwertiges Brandholz abholzen konnten. Später wurden „Buschtage" nur noch an bestimmten Tagen im Frühjahr und Herbst angesetzt.3 Graf Carl Ferdinand verbietet ausdrücklich das Jagen, Schießen und Fischen in Wäldern und Gewässern. Waldfrevler, so bestimmte er, sollen festgenommen und abgeführt werden.

Dabei bildeten die Personen eine Ausnahme, die ein Nutzungsrecht besaßen und dieses mit „Brief und Siegel" nachweisen konnten. Des Weiteren hatte der Forstmeister die Bäche mit Reusen zu besetzen und Wild zu erlegen. Fische und Wildbret musste er der Hofhaltung abliefern. Es bestand das Verbot, das erlegte Wild zu verschenken oder zu verkaufen. Jährlich hatte Beck drei Rehe an die Hofküche abzugeben. An ihrer Stelle konnten auch fünfzehn Hasen treten. Nach der Getreideernte waren zusätzlich noch 50 Feldhühner abzuliefern.

In den damals kriegerischen Zeiten4 bot der Graf bei Bedarf alle waffenfähigen Männer auf das Gerolsteiner Schloss auf, um Land und Leute zu schützen.5 Auch der Forstmeister hatte anzutreten.

Wie es zu erwarten war, führt der Graf zum Schluss Becks' Aufgaben in Bezug auf die Köhlerei an. So hatte er die Köhler „fleißig in Obacht" zu nehmen, sie oft zu visitieren und die Abrechnungen zu kontrollieren. Angaben über eine Entlohnung oder Gratifikationen, die der Forstmann sicherlich erhielt, sucht man vergebens.

Anmerkungen:

>1 Neu P., Geschichte und Struktur der Eifelterritorien des Hauses Manderscheid, S. 210
2 LHA Koblenz, Best. 700,110; Nr. 50, Bl. 60r-61v
3 Gräffliche Manderscheidt-Blanckenheimische und Gerolsteinische [...] Forst-, Waldt-, Jagdt und Fischerey Ordnung" des Grafen Franz Georg von 1723: Ein Exemplar befindet sich in der Stadtbibliothek Trier; Sig. 11/25990
4 „Raubkriege" des frz. Königs Ludwigs XIV.
5 Vorläufer der im 19. Jh. aufkommenden Bürger- und Landwehren
Archivalien:
Bestallungsurkunde des Forstmeisters vom 17.1.1682: LHA Koblenz, Best. 700,110; Nr. 50, Bl. 60r-61v Wald,- Jagd- und Fischereiordnung von 1723
Literatur:
Neu P., Geschichte und Struktur der Eifelterritorien des Hauses Manderscheid