Auf den Eichen wachsen die besten Schinken

von Ernst Becker, Mürlenbach


Herbstlicher Austrieb der Schweine in den Wald (Buchmalerei aus dem 15. Jhd.)


Ein jahrelanger Rechtsstreit

Um die Rechte im Kyllwald führten die Gemeinde Mürlenbach und der Hof Seffern einen erbitterten Prozess gegeneinander, der von 1753 bis 1757 andauerte. Strittig war, ob die Mürlenbacher berechtigt seien, ihre Schweineherde im Herbst zur Mast - der so genannten „Schmalzweide" — in den Kyllwald zu führen. Solche Querelen aus alten Zeiten erscheinen uns heute fremd und nicht eines langen und teuren Prozesses wert. Doch damals bewegte dies die Gemüter. Denn die Schweinehaltung auf der Waldweide bedeutete jahrhundertelang eine wichtige, geradezu unverzichtbare Grundlage für die Versorgung der Menschen. Um die damalige Bedeutsamkeit des Streites zu verstehen, ist es angebracht, zunächst die Verhältnisse dieser Zeit zu beleuchten.


Die Schweinehaltung

reicht in Mitteleuropa bis ins 5. Jahrtausend v. Chr. zurück, als die ersten Wildschweine domestiziert wurden. Die Hausschweine unterschieden sich bis in die Neuzeit hinein optisch kaum von ihren borstigen schwarzbraunen nahen Verwandten. Dazu hat auch beigetragen, dass es bei der Waldweide gelegentlich zu Kontakten zwischen einem wilden Keiler und einer Hausschweinsau kam, mit dem Ergebnis besonderer Mischlinge durch die ungewollte Kreuzung. Die anspruchslosen herkömmlichen Hausschweine hatten ein dichtes Borstenkleid, hohe Beine und einen keilförmigen Kopf, der sich gut zum Wühlen im Boden eignete. Sie konnten kilometerweite Strecken zu den Futterplätzen zurücklegen.

Die gezielte Schweinezucht, hin zu den heutigen Rassen, begann erst im 18. Jahrhundert. Seitdem haben sich die Hausschweine gegenüber ihren wilden Vorfahren deutlich verändert. Um 1750, als der Rechtsstreit um die Schmalzweide ausgetragen wurde, betrug die Mastzeit bis zur Schlachtreife noch 1Vi Jahre. Rund 50 kg betrug das bis dahin erreichte Gewicht. Im Spätherbst wurden alle für die Nachzucht entbehrlichen erwachsenen Schweine geschlachtet, um sie nicht im Winter durchfüttern zu müssen. Heutzutage bringt die Intensivmast die Schweine nach nur 6 bis 7 Monaten auf ein Gewicht von 120 kg. Und das mit einem wesentlich höheren Fleischanteil und weniger Fett gegenüber den früheren Weideschweinen. Die Haltung der Tiere hat sich seither enorm gewandelt - von der naturgemäßen Form mit Auslauf ins Freie hin zur Massenproduktion in engen Ställen.


Zur Bedeutung der Waldweide

Die Schweine mussten sich ihr Futter überwiegend selbst suchen und bekamen fast nur Abfälle zugefüttert. Die Waldweide wurde schon von den Kelten als Nahrungsquelle für ihre Schweine genutzt. Sie blieb bis in das Industriezeitalter die bedeutendste Möglichkeit, die Tiere zu mästen, weil Futtermittel praktisch nicht verfügbar waren. Im Laufe des 19. Jahrhunderts ging die Schweinemast im Walde zurück und verschwand schließlich ganz. Heutzutage grunzen dort nur noch Wildschweine.

Der Eintrieb von Schweinen in den seinerzeit noch naturnahen Mischwald diente diesem eher als er schadete. Sie hinterließen zwar geringen Schaden am Wald, vertilgten jedoch als Gegenleistung Schädlinge. So blieben sie in unserem waldreichen Gebiet über viele Jahrhunderte hinweg die wichtigsten Haustiere. Dagegen galt für Ziegen zu allen Zeiten ein strenges Waldverbot. Im Frühjahr und Sommer wurden die Schweine in morastigen Fluren geweidet. Für Mürlenbach hat der Gemeinderat am 20. Januar 1874 beschlossen, dass „es künftig mit der Schweinehut im Allgemeinen wie bisher üblich gehalten werden soll, wonach also die Schweineherde hauptsächlich nur auf die leeren Brache- und Stoppelfelder getrieben und im Sommer auf das als Schweinesuhle geeignete Gemeindeeigentum, wie Kammerseifen an der Hundskaul, aufgetrieben werden soll. Gänzlich befreit vom Auftriebe der Schweineherde sollten aber sämtliche Wiesen, Gemeinde- und Privat-Lohhecken und alle steilen Bergabhänge sein."


Die Schmalzweide

Die Nutzung des ausgedehnten Kyllwaldes mit seinem gemischten Eichen- und Buchenbestand, hatte große Bedeutung für die Leute, die ihre Schweine dort mästeten. Bis in die Neuzeit hinein zogen große Schweineherden im Herbst, wenn reife Eicheln und Buchecker lockten, in die Wälder. Die vorherrschenden Mischwälder trugen besonders in Mastjahren reiche Frucht, die mit „äcker" (auch „acker", „äckerig" u. a.) benannt wurde. Der Zeitabstand zwischen zwei Mastjahren beträgt bei Eichen sechs bis zehn Jahre, bei Buchen drei bis sechs Jahre. In guten Samenjahren konnten die Schweine sich eine dicke Speckschicht anfressen. Als Beilagen zum „äcker" fanden sie Leckereien wie Regenwürmer, Mäuse, Insektenlarven, auch andere Waldfrüchte, Kräuter und Wurzeln.

Die Mast unter Buchen bewirkte ein weiches, in Eichenbeständen indessen ein eher derbes Schweinefett. Die Schmalzweide, also eine Weide in einem Mischbestand mit Buchen und Eichen, ergab die köstlichsten Schinken.


Die Hirten

Die Gemeinde hatte das alleinige „Hutrecht", und über Jahrhunderte hindurch stellte jedes Dorf eigene Schweinehirten an. Erst nach Abschluss der Rodungsperioden gewann auch die Haltung von Rindern und Schafen an Bedeutung, was die Anstellung von Kuhhirten und Schafhirten bewirkte. Aus den Akten des schon genannten Rechtsstreits geht hervor, dass die Mürlenbacher Gemeinde für die Hut ihrer Schweine drei, zeitweise sogar vier „Männer und erwachsene Buben" angestellt hatte. Neben dem Hirten waren „Löpper" (Gehilfen des Hirten) bei der großen Herde. Eigene Herden hatten die Gemeindemitglieder sowie die Burg und die beiden Burgmänner (die in den Akten auch als „Juncker" bezeichnet werden). Die Herden wurden zeitweilig gemeinsam gehütet. Die Anzahl der Schweine ist nicht vermerkt. Eine Vorstellung zur Anzahl der Borstentiere kann die Viehzählung vom 1. Dezember 1913 vermitteln, als es 173 Schweine im Ort gab. Die französischen Revolutionstruppen, die unser Gebiet besetzt hielten, erließen den Befehl zu einer Bestandsaufnahme u. a. der Anzahl des Viehes, entsprechend der Verwaltungs-Ordnung vom 10ten Brumaire 7ten Jahrs (des Revolutionskalenders), das entspricht dem 31. Oktober 1798. Die Gesamtzahl der Schweine aller Ortseinwohner wurde mit nur 21 Tieren angegeben — ein erstaunliches Ergebnis. Es ist zu vermuten, dass den Franzosen gegenüber, die ständig steigende Zwangsabgaben einforderten um ihre Kriegszüge zu finanzieren, gänzlich falsche Angaben gemacht wurden.


Heutzutage ein seltener Anblick: Schweine auf der Waldweide.


Schweine sind intelligente Herdentiere. Morgens in aller Frühe rief ein Hornsignal des Hirten zum Aufbruch, woraufhin die Leute ihre Schweine aus dem Stall ließen. Auf dem Weg zum Futterplatz ertönte ebenso das Horn, um die Tiere beieinander zu halten. Auf der Weide hielt das Horn die verstreut fressende Herde beisammen. Am Abend sammelte sie sich auf das Rücktriebssignal, das der Hirt ertönen ließ.

Als Hirten dienten meist arme Leute, die aber ein umfangreiches Wissen betreffend Tierhaltung, Tierkrankheiten und Heilkräuter hatten. Geschickt fertigten sie Handarbeiten — zum Zeitvertreib und Nebenerwerb. Keineswegs dürfen wir uns die Hirten als dumme, geistig Minderbemittelte mit schlechtem Ansehen im Dorf vorstellen, denn sonst hätte man ihnen die wertvolle Herde nicht anvertraut. 1874 erhielt der Schweinehirt pro Tag 2 Silbergroschen und 6 Pfennig, was auch in Naturalleistungen beglichen werden konnte. Sein Lohn entsprach damit der Hälfte des Verdienstes eines Tagelöhners und einem Viertel des üblichen Handwerkerlohnes.


Waldrecht, Waldnutzung

Von alters her bis zum Ende des Alten Reiches wurden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der „Gehofenen" gegenüber dem Grundherrn und Lehnsherrn im Scheffen-Weistum weitergegeben. Ein Weistum ist das mündlich oder schriftlich überlieferte Wissen als rechtliche Grundlage für das dörfliche Zusammenleben. Es überlieferte auch das bereits mittelalterliche Recht, unter den festgelegten Bedingungen Schweine zur Mast in den Wald zu führen. Das älteste schriftlich erhaltene Weistum von Mürlenbach ist vom Jahre 1576. Die letzte Abschrift ist von 1778. Darin regelt der Abschnitt „Vom Waldt" die „Gerechtsamen" (Nutzungsrechte) der Hofbesitzer innerhalb des Gemeindebannes: Wenn genügend „äckers" war, durften die „Gehofenen" ihre Schweine zur Mast in den Wald treiben. Dafür hatten sie dem Grundherrn eine spezielle Abgabe, den so genannten „Dezem" (Dehm, Dehem u. a.), zu zahlen. Dieser „Schweinezehnt" betrug für einen Barg 1Vi Heller und für eine Sau 1 Heller, wovon der Vogt den dritten Teil erhielt. Die uralte Überlieferung gab den „Gehofenen" auch das Recht, aus dem Wald ihren Bedarf zum Bauen (Bauholz), zum Feuer (Brandholz), zum Wagen und zum Pflug (Nutzholz) zu haben „so viel der Geh-ofener des bedarf zu seyner Notdurft".

Die Hofrechte der Weide- und Waldnutzung galten nicht für Zugezogene und auch nicht für die minderberechtigten „Backesmänner" - die auch als Hintersassen bezeichnet werden. Der Pfarrer dagegen hatte im gesamten Pfarrgebiet das Recht, neben anderem Vieh, acht Schweine ohne Abgaben mit eintreiben zu lassen. Das Hüten hatten die Pfarrgenossen zu übernehmen.

Bereits im Reich der Karolinger und bis in die Neuzeit wurde der Wert eines Waldes danach bewertet, inwieweit er zur Waldweide genutzt werden konnte. Die Einnahmen aus dem „Dezem" waren nämlich bedeutender als der zu erwartende Holzertrag.

1798 berichtete der hiesige Förster Heinrich Reichert an die französische Besatzung: „Die Gemeinde Mürlenbach will sich im National Wald Braunenbach zum Brand-, Bau- und Urbar-Geholz (= Gemeindeholz) wie auch zur Weide des Viehes als auch zur Schmalzweide berechtiget halten." Diese auf dem Staatswald lastenden Nutzungsrechte wurden 1853 durch eine Zahlung der Forstverwaltung an die Gemeinde abgelöst. Damit endete neben anderem das Recht zur Waldweide auf der gesamten Fläche des Staatswaldes.


Die strittigen Rechte im Kyllwald

Die Mürlenbacher Gemarkungsfläche umfasst 2164 ha und besteht zu rund 45 % aus Staatswald. Weitere fast 10 % sind Gemeindewald. Der gesamte Waldanteil, einschließlich Privatwald, beträgt 78,5 % der Gemarkungsfläche. Der überaus hohe Anteil an Staatswald hat eine 2000-jährige Geschichte, zunächst als römische Staatsdomäne. Nach dem Untergang des weströmischen Reiches folgten in dem Besitz die Merowinger und Karolinger. Der seinerzeitige ausgedehnte „Kyllwald" erstreckte sich zwischen den Flüssen Lieser und Sauer. König Pippin, mit seiner Gemahlin Ber-trada die Jüngere (die der Legende nach in Mürlenbach ihren Sohn geboren hat, den späteren Kaiser „Karl der Große"), schenkten im Jahre 762 der Abtei Prüm einen Teil ihres riesigen Waldes. Es handelte sich um die Fläche rechts der Kyll, die heute noch als Kyllwald bezeichnet wird. Sie blieb über viele Jahrhunderte im Besitz der Abtei Prüm - dem Hauskloster der Karolinger. Den südlich der Linie Echternach — Erlesburen (St. Thomas) — Manderscheid gelegenen Teil verlieh Kaiser Otto II. im Jahre 973 dem Erzstift Trier, mit den Vorrechten eines Bannforstes. Im Jahre 1576 gelang es dem Trierer Erzbischof und Kurfürsten Jakob III. von Eltz, sich die Abtei Prüm anzueignen. Die Trierer leiteten fortan die Abtei als deren Administratoren (Verwalter) und neue Herren. Unter Napoleon wurde der kirchliche Besitz von den Franzosen verstaatlicht. 1815 ging der Kyllwald dann, im Zuge des Wiener Kongresses, an das Königreich Preußen. Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm diesen schließlich das neugegründete Land Rheinland-Pfalz.


Die zersplitterten Besitzverhältnisse zeigt die „Karte der politischen und administrativen Einteilung der heutigen Preussischen Rheinprovinz im Jahre 178g" (Ausschnitt).


Der Hof Seffern beanspruchte die „Schmalzweide" im gesamten Kyllwald für sich und hielt sonst niemanden dort für berechtigt, obwohl dieser sich im Besitz der Abtei Prüm bzw. des Erzstiftes Trier befand. Nachweislich ihres Scheffenbuches stehe ihnen das alles zu - für ihren Herrendienst (Frondienst auf Burg Schönecken). Der folgende Passus im Scheffenbuch vom Jahre 1619 schien ihnen recht zu geben: „Wahr benennt (der Scheffen) dem Hoff Sefferen den acker mit seinen schweinen ätzen umb den dienst des Herren, auch weisst der scheffen wie viell schwein zu der burg pfordten zu Schönecken ausgehen sollen auff den Wald und niemands mehr".

Die Gemeinde Mürlenbach sah sich dagegen in einem Teil des Kyllwaldes ebenfalls berechtigt, wobei sie sich auf ein Gewohnheitsrecht „seit unvordenklicher Zeit" berief.


Der Prozess

Kläger und Gegenkläger suchten ihr Recht bei der zuständigen höheren Instanz, dem „Amt Prüm". Dies war ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk im Kurfürstentum Trier; es gab keine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung. „Hof Seffern" benannte sich das Verwaltungszentrum innerhalb des Amtes Prüm, das folgende zehn Gemeinden umfasste: Seffern, Weich, Burbach, Balesfeld, Heilenbach, Schleid, Nimshuscheid, Lasel, Feuerscheid und Wawern. Die „Gemeinde Mürlenbach" war deckungsgleich mit der gleichnamigen Schultheißerei.

Schon 1729, lange vor dem Prozess, hatten die beiden Streitparteien Zwistigkeiten im Kyllwald, wie aus einem Vermerk des Amtsverwalters Roesgen hervorgeht. Auf Befehl des Sefferner Hofvorstehers hat dann im Herbst 1749 der Spießförster Niesen aus Burbach mit Gehilfen die Mürlenbacher Hirten samt ihrer Schweineherde hopsgenommen. Sie haben „9 ad 10 Stück zur Pfändung von der Herden abgetrieben". Als die Hirten in die Hörner geblasen, seien die Schweine aber entlaufen und zu ihrer Herde zurückgekehrt.

Vier Jahre später blieben die Sefferner erfolgreicher, als sie zwei Schweine pfändeten und abführten. Daraufhin reichten die Mürlenbacher unterm 14. November 1753 die Klage ein „dass Schulteis, Vorsteher und Einsassen des Hoff Sefferen sich unterstanden, klagende Gemeind in dero wohl herbrachten gerechtsamen ackerung oder schmaltzweith auff deme Killwaldt zur seithen Deinsboren zu, zu pfänden und zwey schwein von der gemeinden herthen abzutreiben".

Amtsverwalter Lebens ordnete an, die gepfändeten Schweine „allenzuförderst" in die Mürlenbacher Herde zurückzugeben, bei einer Strafe von 3 Goldgulden bei Ungehorsam. Zum festgesetzten Termin in 8 Tagen sollten sie sich zudem in Prüm „rechtsständig verantworthen".

Der Hof Seffern gab die beiden Schweine zurück, erstattete aber Gegenklage wegen unberechtigter Nutzung der genannten „Schmalzweide". Der Hofschultheiß beauftragte, mit Vollmacht der zugehörigen zehn Gemeinden, den Anwalt Dr. Willmar mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die Mürlenbacher bevollmächtigten daraufhin den Junior-Anwalt Herrn Haas als Rechtsbeistand.


Umfangreiche Zeugenvernehmungen

Die überlieferte Gerichtsakte des Amtes Prüm ist mit 620 Seiten äußerst umfangreich. Den größten Teil nehmen die überaus detaillierten Verhöre der zahlreichen Zeugen ein. Die Zeugenvernehmungen erfolgten dabei nach vorher schriftlich aufgesetzten Fragenkatalogen („Interrogatoria", das sind Fragestücke, die im früheren Prozessrecht den Zeugen vorgelegt wurden). Nach und nach wurden 25 Zeugen vorgeladen, ordnungsgemäß vereidigt, zur Wahrheit ermahnt und verhört. Bei Fragen zu besonders erheblichen Details wurden sie zusätzlich ermahnt, dass sie „bei ihrem Seelenheil" oder auch „bei Seelenverlust" wahr aussagen sollen.

Die meisten der Zeugen kamen aus kleinen, strohgedeckten Häusern und hatten noch nie den palastartigen Verwaltungsbau des Prümer Amtes mit seinen hohen, stuckverzierten Decken betreten. Wie beeindruckt müssen sie gewesen sein, als sie, in ihrer besten Kleidung, nach einem langen Fußmarsch in frisch geschmierten genagelten Schuhen, dort eingetreten sind. Und erst die strenge Vereidigung und das Verhör durch den respekteinflößenden Herrn Amtsverwalter!

Alleine die Fragenkataloge und Niederschriften der Vernehmungen der zahlreichen Zeugen erstrecken sich über mehr als 400 Seiten der Originalakte. Ehemalige Hirten beider Seiten, der Verwalter der Burg sowie zwei Burgmänner von Mürlenbach, ein Schultheiß, Deputierte sowie zwei Spießförster beantworteten die vielen Fragen. Die Rechtsverhältnisse im Kyllwald konnten dabei nicht geklärt werden. Vielmehr kamen immer weitere Sachverhalte zur Sprache, beispielsweise: Die Densborner würden sich oft in den Wald einschleichen und „Holz entfremden". Sie würden auch ihre Ziegen verbotenerweise in den Wald eintreiben sowie unberechtigt zur Jagd gehen. Auch die Kopper wären ohne Berechtigung mit ihren Schweinen in den Wald eingedrungen.

Die Ergebnisse der Vernehmungen lassen sich so zusammenfassen:

a) Die von der Mürlenbacher Seite benannten Zeugen sagen aus, von alters her seien die Burg und Burgmänner im Kyllwald berechtigt. Mehrere wissen vom Hörensagen von den alten Leuten, dass auch die Gemeinde berechtigt sei „vom Hundhaus" (Flurname bei Densborn, rechts der Kyll) „den Kyllwald hoch so weit dieser wasserfällig der Kyll zu" ist. Einige sagen aus, die Gemeinde habe ihre Schweine zusammen mit der Herde der Burg und Burgmänner eingetrieben, weil diese berechtigt seien, die Gemeinde jedoch nicht.

b) Die Sefferner berufen sich auf ihr Scheffen-Weistum und beanspruchen den gesamten Kyllwald für sich alleine. Ohne die Vorlage entsprechender Urkunden erkennen sie keine anderweitigen Anspüche an. Sie verneinen auch die Berechtigung der Burg und der Burgmänner.


Zur Berechtigung der Burg und der Burgmänner

Der Zeuge Johannes Theodor Mayer (auch Juffer Hans Dietz genannt), sagt aus, dass er und Terres (Theres), beide „burgmanni", auf dem Kyllwald „berechtiget zur ackerung und behölzigung" seien und deswegen die Sefferner Förster „wenn sie nach Mürlebach kommen, bey ihnen burgmannis die beköstigung bekommen und dass jeder burgmannus die beköstigung dreymahl im Jahr zu geben schuldig". Der Hof Seffern solle sich erklären, ob sie „die Burg Murlebach und dasige Burg Mannos auffm Kyllwaldt zur schmaltz weyde berechtiget halten oder nicht". Der Amtsverwalter Lebens wurde im August 1754 um Vermittlung gebeten. Im Januar 1755 schaltete sich auch der streitbare Pastor Vischer ein. Dieser wohnte nicht im Pfarrhaus, sondern als Admodiator (Pächter) der Burggüter auf der Burg. Er bat den Herrn Amtsverwalter ebenfalls, von dem Hof Seffern die Anerkennung der Gerechtsamen der Burg einzufordern.

Deren Stellungnahme dürfte ihm nicht gefallen haben: „Es hat Hoff Sefferen sich zu wunderen billige ursach, daß Herr Admo-diator der Burg Murlebach in seiner dahier übergebener Schrift, ohne einige urkunden und briefschaften, erklärt wissen wolle, ob die Churfürstliche Burg Murlebach zur schmaltz wayd auf dem Kyllwald als berechtiget erkennen oder nicht? Gleichwie nun das Scheffen-Weisthumb des Hofs Sefferen von solcher gerechtsamkeit für die Burg Murlebach nichts enthaltet." Der anmaß-liche Herr Kläger solle angewiesen werden, keine unnötigen Kosten für einen weiteren Rechtsstreit zu provozieren.


Rechtsberatung durch den Churfürstlichen Oberhof Trier

Inzwischen hatte Herr Willmar die Leitung des Amtes Prüm angetreten. Er legte im Juli 1756 die umfangreichen Akten des Streites der vorgesetzten Stelle zu Trier vor und bat um „Rechtsadvis" (rechtliche Beratung). Der Oberhof stellte seine Bewertung der Sache im Februar 1757 fertig, in Trier abzuholen gegen Zahlung von 19 Reichstalern und 12 Albus. Herr Willmar lud beide Streitparteien in die Amtsstube nach Prüm und gab die gerichtliche Entscheidung bekannt: „In Sachen gemeinde Murlebach Entgegen Hoff Sefferen wird beyden theillen hiermit kund gethan": Die Mürlenbacher Schweinehirten seien vor etlichen Jahren bereits aus dem Kyllwald mehrmals abgewiesen und auch gepfändet worden, und die Gemeinde habe dazu allemal stillgeschwiegen. So habe sie es sich selbst beizumessen, dass sie sich nicht früher in ihre Rechte gesetzt und geklagt habe. Sie habe sich daher der „Schmalzweide" in Zukunft zu enthalten, es sei denn, sie könne ihre Berechtigung nachweisen.

Die Rechte der Burg und Burgmänner hat der Churfürstliche Oberhof in seiner Rechtsadvis weder bejaht, noch überhaupt etwas dazu ausgeführt. Das konnte wohl nur bedeuten, nun ebenso wie die Gemeinde von der „Schmalzweide" im Kyllwald ausgeschlossen zu sein.


Schlussbemerkung

Die vorstehende Entscheidung hatte nicht sehr lange Bestand, denn in der Folge der Französischen Revolution wurde die gesamte alte Ordnung hinweggefegt. Der Kyllwald gehörte nun - für einige Zeit - den Franzosen.


Quellen: