Aufnahmen von Untertanen und neuen Bürgern

von Ernst Becker, Mürlenbach


Der Stand eines Bürgers der Gemeinde und die damit verbundenen Bürgerrechte kamen nicht zu jeder Zeit allen Ortsansässigen zu. In einer vielfältigen Entwicklung durch die Jahrhunderte veränderten sich die Rechtsverhältnisse entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Gemeinden und ihren Bürgern wurden von alters her mündlich tradiert, später auch schriftlich festgehalten und schließlich gesetzlich geregelt. Nach heute geltender Rechtsbestimmung ist jeder Deutsche oder Staatsangehörige eines EU-Staates Bürger derjenigen Gemeinde, in der er wenigstens drei Monate wohnt und wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sind alle Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, berechtigt, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Das gilt ohne weitere Vorbedingungen. Die Ortschaften haben keinen Einluss darauf, wer ein- oder auszieht. Solche im Grunde unbegrenzte Freizügigkeit steht im völligen Gegensatz zu der altüberlieferten Praxis der festen Bindung der - ursprünglich noch leibeigenen -Untertanen an den ihnen aus „gottgewollter Ordnung" zugewiesenen Platz. Dieser Beitrag thematisiert die Verhältnisse des Zusammenlebens der Menschen in den Landgemeinden unserer Region durch die wechselvolle Geschichte. Der Blick richtet sich hauptsächlich auf die Bedingungen für die Aufnahme neuer Bürger, insbesondere im Prümer Land, mit aktenkundigen Beispielen aus Mürlenbach. Einige nicht mehr gebräuchliche Begriffe sind am Schluss erläutert.


Die Entwicklung bis zum Spätmittelalter

Als Keimzelle der Landgemeinden galt nach älterer Theorie die germanische Markgenossenschaft. Die jüngere Forschung sieht die Ursprünge im Hochmittelalter, in der Folge des Rodungs- und Siedlungsschubs. So oder so bestand über die Zeiten hinweg eine gemeinsame Nutzung des Bodens. Haus und Hof waren den Untertanen persönlich vom Grundherrn zur Nutzung überlassen. Das Weideland und die Waldungen sowie Wege und Wasser, die so genannte Allmende, befand sich im kollektiven Besitz der Bürger des Dorfes. Die Allmende durfte allein zur Eigenversorgung genutzt werden. Nur ererbter Grundbesitz berechtigte die Alteingesessenen zu dessen Nutzung. Diese Verfassung mit ihrer Verschiedenheit von Bürgern und Beisassen überdauerte das gesamte Mittelalter. Jeder Neuling war von den Nutzungen ausgeschlossen und konnte nur unter strengen Voraussetzungen, mit Zustimmung der Gemeinschaft, zugelassen werden. Um jegliche Ungleichheit auszuschließen, teilten die herkömmlichen Siedlungen die Felder in gleichmäßige Anteile auf. Die Nutzung der Anteile durch die Mitglieder wurde periodisch verlost, um Streitereien „um das beste Land" zu vermeiden. Das gesamte Ackerland unterlag zunächst dem Flurzwang einer Zweifelderwirtschaft, wobei auf den Anbau von Getreide ein Jahr Brache folgte. Karl der Große führte die Dreifelderwirtschaft ein, die den Hofbesitzern folgende Art des Anbaues vorschrieb: Im ersten Jahr Winterfrucht (Roggen, Weizen), im zweiten Sommerfrucht (Gerste, Hafer) und im dritten Jahr Brache, damit das Land sich erholen konnte und somit die Ertragsfähigkeit erhalten blieb. Aus den althergebrachten Hofgemeinschaften entwickelten sich die Gemeinden.


Die Grundherrschaft der Abtei/Fürstabtei Prüm

Die Leibeigenschaft, die im Prümer Land im Jahre 1222 noch bestand (vgl. Cäsarius), ist wohl im 14., spätestens im 15. Jahrhundert erloschen. In angrenzenden Gebieten dauerte sie noch bis ins 18. Jahrhundert an. Die prümischen Landesgebräuche und Gewohnheiten, die sich im Verlauf von Jahrhunderten gebildet und erhalten hatten, wurden von Generation zu Generation mündlich weitergegeben und erst 1785 schriftlich verzeichnet. In Mürlenbach, wie im gesamten Gebiet der ehemaligen Abtei Prüm (ab 1222 Fürstentum), gab es drei Arten von Grundgütern mit besonderen Rechtsverhältnissen: die Schaft- und Stockgüter sowie Lehngüter. Deren Berechtigungen waren an die Häuser (Schaft- und Lehnstocke) gebunden, nicht an die besitzenden Personen. Dadurch blieb deren Anzahl begrenzt und konstant. Das erstgeborene Kind, gleich ob Sohn oder Tochter, erbte das ganze Gut. Die nachgeborenen Kinder erhielten eine Abfindung mit Vermögen, das nicht zum Stockgut gehörte — beispielsweise Möbel, Vieh oder Geld. In Birresborn erhielten die nachgeborenen Kinder als Ablage den Gewinn des Hofes aus den folgenden drei Jahren. Zugezogene sowie die nachgeborenen, nicht erbberechtigten Kinder („Backesmänner" - auch als Beisassen oder Hintersassen bezeichnet) blieben von den Nutzungsrechten ausgeschlossen. Für ihr Vieh, das sie mit der Herde der Stockbesitzer zur Weide trieben, mussten sie eine Abgabe zahlen.

Aus dem 18. Jahrhundert liegen hierzu Aufschreibungen vor. Beispielsweise ist vom Rechnungsjahr 1756/57unter dem Titel „Dies Jahr von Viehe so von Backesleuth zur weyde auffgetrieben"die Einnahme von 11 Rthlr (Reichsthaler) 23 alb (Albus) verbucht. Dagegen ist der gleiche Sachverhalt vom Jahr 1782 als „ Von dem Vieh der Ungemeiner" bezeichnet, mit einer etwa gleichen Einnahme von 12 Rthlr 16 alb 4 Heller.

Seinerzeit gab es für in Not beindliche Bewohner keinerlei soziale Abfederung. Sie waren daher auf mildtätige Gaben sowie auf die Unterstützung seitens der Gemeinde angewiesen. Deren wirtschaftliche Existenz hing davon ab, dass alle nach Kräften ihren Beitrag leisteten. Auch für den Zusammenhalt war es bedeutend, den Zuzug unvermögender Leute in die Nutzung von gemeinschaftlichen Einrichtungen und Vermögen, wie den Wald und die Weideflächen der Allmende, zu verhindern. Die Gemeinden hatten nämlich die Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern, bei Verarmung und Krankheit für deren Unterhalt zu sorgen. So ist zu verstehen, dass sie ihre Zustimmung zum Zuzug Fremder an Bedingungen knüpften, wie einen untadeligen Lebenswandel sowie ausreichendes Einkommen und Vermögen zu ihrer eigenen Versorgung. Zudem mussten sie sich durch Zahlung des festgesetzten Bürgergeldes „einkaufen". Das Bürgergeld, auch Einkaufstaxe genannt, richtete sich nach den Vorteilen, die dem Einkaufenden gewährt wurden.


Unter der kurtrierischen Verwaltung

Die reiche Prümer Abtei weckte Begehrlichkeiten ihrer Nachbarn, besonders des Trierer Kurfürstentums, und 1347 wurde sie von diesem übernommen, allerdings nur für wenige Jahre. 1576 gelang es dem Kurfürsten und Erzbischof Jakob III. von Eltz, sich die Abtei in „Ewiger Union" anzueignen. Er und seine Nachfolger waren fortan in Personalunion deren Administratoren (Verwalter). Das Fürstentum Prüm ist dabei dem Kurfürstentum nicht einverleibt worden, wie es verschiedentlich dargestellt wird, sondern blieb ein eigenständiges Land mit eigener Verfassung, mit Sitz und Stimme im Reichstag zu Regensburg. Es stand allerdings unter der Trierer Herrschaft. Die recht selbstständige Eigenverwaltung der Gemeinden blieb erhalten. Umfangreichen Rechten standen weiterhin vielerlei Verpflichtungen gegenüber, speziell für die Versorgung ihrer Einwohner. Der individuellen Freizügigkeit waren enge Grenzen gesetzt, um eine Ausnützung des Gemeinwesens abzuwehren. Wer das Land verlassen wollte, benötigte die Zustimmung der Obrigkeit und verlor mit dem Wegzug für sich und seine Kinder sämtliche Erbansprüche. Das Ausmaß ungebetener Zuwanderung veranlasste 1721 die kurtrierische Verwaltung zu einer drastischen Maßnahme. Sie ordnete an, „ausländische" (nicht-trierische) Personen, „die sich ohne Vorwissen des Bürgermeisters niedergelassen haben, auch sich und ihre Familien ohne Stehlen und Betteln nicht ernähren können, unverzüglich ... aus dem Erzstifte zu verweisen". Man sah nämlich ansonsten „die öffentliche Sicherheit des Landes und den Wohlstand und die Sittlichkeit seiner Bewohner" gefährdet. Der Landesvater sprach von der Erfahrung, dass durch die Aufnahme eines jeden Fremden in die Bürgerschaft „eine Menge müßiger Bettler angezogen" werde und ganze Gemeinden dabei zugrunde gehen würden. Für die Aufnahme galt, dass kein Fremder aufgenommen werden soll, der nicht 200 Flor. (Gulden) Vermögen habe, oder 100 Flor. an Geld, wenn er ein kunstreicher Mann (Handwerker) sei und sich am Orte wohl ernähren könne. Eine weitere Bedingung war die Zahlung des festgelegten Bürgergeldes und Stellung eines ledernen Brandeimers. In einem Prozess vor dem Gericht des Oberamtes Prüm im Jahre 1773 argumentierten die Mürlenbacher Stockbesitzer, der Einkauf in Nutzungsrechte sei nach prümischem Recht und Gewohnheit verfassungswidrig. Sie wehrten sich in etlichen Fällen und lehnten beispielsweise 1784 die Aufnahme des Einwohners Mathes Thome und dessen Frau in die Bürgerrechte ab. Der Amtsverwalter Willmar verpflichtete die Gemeinde jedoch zur Aufnahme, da Thome 500 Reichstaler besitze und von guter Aufluhr sei. Thome habe jedoch 20 Taler Einkaufsgeld und 2 Taler für einen ledernen Brandeimer zu zahlen.

Derartige Anordnungen waren dem Grunde nach rechtswidrig, denn sie zwangen die Gemeinden, mehr und mehr Bewohner in den Mitgenuss der Gemeindegüter zuzulassen — zum Schaden der herkömmlichen Stockbesitzer. Der für Mürlenbach und Birresborn zuständige kurfürstliche Schultheiß Scholl brachte 1791 auf Geheiß der „preiswürdigen Kellnerei Schönecken" Licht in die bis dahin entstandene verworrene Situation. Er forderte von allen Gemeindemitgliedern, ihre ererbten bzw. „nur" erkauften Nutzungsrechte zu belegen. In den erstellten Listen unterscheidet er zwischen Häusern, die von jeher Schaft- und zugleich Stockhäuser waren und solchen, die vor unvordenklichen Zeiten zu Stockhäusern aufgenommen und als mit dem Bürgerrecht versehene Gemeindsmänner anerkannt worden sind. Weiter unterscheidet er welche, die ihr Recht nicht ererbt, sondern den Gemeinden durch Regierungsbefehl einverleibt worden sind und sich einkaufen durften. Andernorts wurden die den Gemeinden durch höheren Befehl aufgezwungenen Zulassungen in die Gemeinderechte zurückgenommen, indem man die so erworbenen Bürgerrechte als nicht vererblich erklärte, so dass sie mit dem Tod der begünstigten Personen erloschen. In Birresborn und Mürlenbach kam es nicht hierzu und mit dem Einmarsch der französischen Revolutionstruppen hatte sich das Thema erledigt.

Der letzte Trierer Kurfürst und Erzbischof, Clemens Wenzeslaus, verfügte 1779 angesichts der hohen Zunahme der Bevölkerung „in Folge unbeschränkten und leichtfertigen Heirathens" und des Andrangs unbemittelter, nahrungsloser Familien, die Bedingungen für die Aufnahme neuer Bürger in die Gemeinden zu verschärfen. Verehelichung junger Personen solle nicht gestattet sein, bevor das zur Aufnahme erforderte Vermögen nachgewiesen werde. So wollte man eine „ungemein schädliche Vermehrung" nicht weiter einreißen lassen. Ortsbürgermeistern, welche die Bestimmungen hintergingen, drohte eine Strafe von zehn Goldgulden. Bald musste man erkennen, dass es für die Sittlichkeit nicht zuträglich sei, das Heiraten von einem bestimmten Vermögen abhängig zu machen. Die Verfügung wurde nach drei Jahren für „eingeborene Unterthanen" abgemildert. Für Fremde, herrenloses Bettel-Gesinde, liederliche Burschen, Nachtschwärmer und Tagediebe blieb es dagegen wie gehabt. Diese Bestimmungen blieben gültig bis zur Aulösung des Kurstaates. In den verschiedenen deutschen Staaten galten ähnliche und meist noch strengere Prinzipien für die Niederlassung. Den moralischen Maßstab der heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen hieran anzulegen, ist in Anbetracht der völlig abweichenden Verhältnisse nicht angemessen.


Die Franzosenzeit bringt grundlegende Veränderungen

Die Bedingungen für die beschränkte Aufnahme in die Gemeinde hatten ein jahrhundertealtes Herkommen. Mit Anpassungen überdauerte ihre Praxis bis im Zuge der französischen Revolution unser Gebiet an Frankreich kam und nun die französische Gesetzgebung galt. „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit" lautete die Parole. Die Enteignung der Klöster und die Aufhebung aller Feudalrechte sorgten für einen grundlegenden Wandel. Die alten Rechte am Eigentum wurden aufgehoben und ein neues Bürgerrecht eingeführt. Zwischen Stockbesitzern und Beisassen gab es keine Unterschiede mehr. Jedem stand freie Wahl des Wohnortes zu und alle konnten in gleicher Weise wie die Alteingesessenen die gebotenen Vorteile des Gemeinwesens in Anspruch nehmen.

Die neue Gesetzgebung hob ebenso die besonderen prümischen Rechtsverhältnisse auf und stellte alle Bürger gleich. Die bisherigen Beschränkungen durch das Obereigentum des Grundherren an allem Grundbesitz waren damit abgeschüttelt. Alleine die Zahlung eines Bürgergeldes dauerte in der französischen Epoche fort. Ein Präfektur-Beschluss erklärte, dergleichen Gebühren gehörten nicht zu den (aufgehobenen) Feudallasten und widerstritten nicht dem republikanischen Grundsatze. Sie seien eine gerechte Leistung für den Mitgenuss der Gemeindegüter und sollten weiterhin bestehen.

Die bisher durch alten Gebrauch bevorrechtigten Gemeindegenossen verloren durch die neuen Vorschriften ihre einfache und selbstständige Verwaltung. Besonders schmerzte sie der Verlust ihrer Rechte an den gemeinsamen Ländereien und Waldungen. Es gab mancherlei Konflikte zwischen den Alteingesessenen und ihren Gemeinden, die häufig vor Gericht ausgetragen wurden, so auch in Birresborn. In den Gerichtsverfahren verwiesen die Stockbesitzer auf ihre Ansprüche nach den Grundlagen des alten prümischen Rechts. Der Präfekt verhinderte jedoch eine Verhandlung und es blieb bei der getroffenen Entscheidung, obwohl die Kläger nicht aufhörten, ihre Ansprüche zu wiederholen.

In „Selbsthilfe" suchten die Stockbesitzer die Wahrung ihrer bisherigen persönlichen Vorteile durch eigenmächtige Aufteilung des Gemeindevermögens, einzig und allein unter sich, als Privateigentum. Sie argumentierten, dass nur sie — unter Ausschluss der übrigen Einwohner — Nutzungsrechte hatten und durch die Revolutionsgesetzgebung der vormalige Grundherr seine Rechte verloren habe. Daher wären sie nun gemeinschaftliche freie Miteigentümer geworden und hätten die Befugnis, das betroffene Vermögen beliebig unter sich aufzuteilen.

In Mürlenbach (und weiteren Orten des zum Saardepartement gekommenen Fürstentums Prüm) hatten die Stockbesitzer die Gemeindewaldungen heimlich unter sich aufgeteilt. Der Präfekt erklärte aber am 1. Fructidor des Jahres XI (der Revolutionszeitrechnung, das ist der 19. August 1803) die vorgenommenen Teilungen für nichtig und unterwarf die Waldungen der Forstaufsicht. Ein Beschluss räumte ihnen zwei Jahre später ein, durch Urkunden ihre Ansprüche auf ein Privateigentum nachzuweisen. Die Gemeinde Mürlenbach hat letztlich den Besitzanspruch auf ihre Waldungen erfolgreich verteidigt. Nach einer Aufstellung vom Jahre 1827 hatte sie 480 Magdeburger Morgen Wald. Im Ort zählte man 36 Stockhäuser und zudem ebenfalls 36 „Feuerstellen, die nicht Stockhäuser sind, sondern von Beisassen bewohnt werden".


Preußen (Rheinprovinz)

In der Folge des Wiener Kongresses kam das hiesige Gebiet an Preußen. Die „Neu-Preußen" (auch abwertend als „Halbfranzosen" bezeichnet) lehnten die Einführung der neuen Gemeindeordnung mehrheitlich ab, denn die Rheinlande verfügten über das durch rund 20jährige französische Herrschaft mitgeprägte fortschrittlichere Recht. Über Jahrzehnte setzte sich das Ringen um die beste Ordnung zwischen dem katholischen Rheinland und dem evangelischen, agrarisch strukturierten Altpreußen fort.

Im Jahre 1819 versteigerten die Mürlenbacher Stockbesitzer eigenmächtig Gemeindeland, nur unter sich und zu einem Spottpreis. Erst 1841 kamen diesbezügliche Vorwürfe dem königlichen Landrat zur Kenntnis und der amtierende Bürgermeister wurde aufgefordert, zu dem Sachverhalt zu berichten. So kam heraus, dass an Gemeindegütern versteigert wurden: 27 Morgen Wiesen, über 9 Morgen Ackerland, 1 V2 Morgen Garten und 5 Morgen Lohhecken. Hiervon kaufte der damalige Bürgermeister selbst 12 Parzellen „meistens bester Qualität und in den vorzüglichsten Lagen, die von allen als die besten angesehen wurden ". Der Kaufpreis habe wirklich nicht ein Drittel des effektiven Wertes ausgemacht.

Per „Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege" vom 31.12.1842 hat der preußische Staat den Gemeinden die Fürsorge für die Armen übertragen. Die Plicht zur Armenunterstützung oblag derjenigen Gemeinde, in welcher der Bedürftige durch Geburt oder Aufnahme das Heimatrecht erworben hatte. Diese musste mit ihrem eigenen, meist knappen Geld hierfür aufkommen, auch wenn das sie bei den herrschenden trüben Zeiten überforderte. Die preußische Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 benannte als Gemeindemitglieder alle selbstständigen sowie alle mit einem Hause angesessenen Einwohner. Denn nur die ansässige Familie bilde den Grundstock jedes Gemeindelebens. Das Gemeinderecht ausüben durften allerdings nur entsprechend begüterte Personen männlichen Geschlechts, welche 24 Jahre alt, unbescholten und „Preußische Unterthanen" waren. Die Verleihung des Rechtes auf Niederlassung müsse hauptsächlich von dem Bürgermeister und dem Gemeinderat abhängen. Sie konnten beschließen, Personen, welche die erforderlichen persönlichen Eigenschaften besaßen, aus besonderem Vertrauen das Gemeinderecht zu verleihen. Alle übrigen Einwohner hatten keinen Anteil an den Nutzungsrechten, namentlich die nicht, welche Armenunterstützung bezogen. Falls die beantragte Niederlassung verweigert wurde, beispielsweise weil die „anrüchige Person nicht in bestem Rufe" stand, war Beschwerde beim Landrat zulässig. Es sollte jedoch nur in den seltensten Fällen die Niederlassung bewilligt werden. Für neu zugezogene selbstständige Einwohner bestanden besondere Vorschriften, wie die Erhebung von Einzugsgeld.


Einkaufsgeld für die Aufnahme in die Gemeinde Mürlenbach

Hier wurden 1847 noch Gelder für den Erwerb der Bürgerrechte erhoben. Der Gemeinderat befasste sich mit den Einkaufstaxen und setzte diese neu fest:

„A. Es soll dasjenige in die Gemeinde-Nutzungen sich einkaufende Ehepaar oder desgleichen Einzeln-Steuerer die volle Taxe zahlen mit 30 Thaler.

B.Es soll zahlen 15 Thaler, das sich einkaufende Ehepaar, wenn der Mann oder die Frau der Gemeinde Mürlenbach angehört.

C.Wenn in die Gemeinde-Nutzungen sich einkauft eine der Gemeinde angehörende Haushaltung oder Einzelnsteuerer zehn Thaler.

D.Von Entrichtung einer Einkaufstaxe soll ganz befreit sein dasjenige Kind, welches bei der Vermögens-Auseinandersetzung nach dem Ableben der Eltern das elterliche Haus zu Theil erhält und darin sein Gewerbe festsetzt, wie ingleichen Wittwen für die Dauer Ihrer Wittwenschaft und selbst im Falle nochmaliger Verheirathung; endlich nach dem Ableben der Eltern die Kinder, solange für gemeinschaftliche Rechnung die Haushaltung festgesetzt wird, entweder durch sie selbst oder durch einen Vormund resp. Curator".

Durch Missernten und mangelnde staatliche Vorsorge kam es in den Krisenjahren 1846 - 1847 zu einer Hungersnot. Die Bürgermeisterei Mürlenbach beschloss auf höheres Anraten, für die zugehörigen Ortschaften Mehl zu kaufen, davon 11 Fass mit 66 Scheffel für die Gemeinde Mürlenbach. Diese musste die Bürgschaft für den Fall übernehmen, dass ein Empfänger des Mehls nicht zahlen konnte.

Durch den enormen Bedarf an Armenunterstützung war der Gemeinderat mit dutzenden Gesuchen beschäftigt. In die Beurteilung der Bedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit eines Antragstellers flossen offenbar auch persönliche Wertungen ein. Meistens fand man einen „ Grund" zur Ablehnung des Antrages. Manche Begründungen erscheinen dabei willkürlich und hartherzig — was jedoch angesichts unzureichender finanzieller Mittel entschuldbar erscheint.

Hier ein paar Beispiele: Der Gemeinderat

•„... lehnt das Gesuch der N. N. ganz von der Hand, weil dieselbe der Bettelei nachgeht und ihr Mann auch nicht krank ist. "

•„... beschließt, eine weitere Unterstützung abzulehnen, indem es der N. N. bei gutem Willen immerhin noch möglich ist, sich durch Spinnen, Stricken oder Kinderversor-gen selbst zu ernähren."

•„... beschließt, auf eine Unterstützung nicht eingehen zu können, da dieselbe bei gutem Willen wohl noch in der Lage ist, sich mit ihren beiden Kindern durchzubringen, da sie noch rüstig und arbeitsfähig ist. "

• „... und Ortsarmenverband beschließt, das Gesuch abzulehnen, da N. N. arbeitsfähig und noch im Besitz von Barvermögen ist, freie Wohnung bei seinem Sohn hat und bei etwas bescheidenem und ordnungsliebendem Betragen vollständigen Lebensunterhalt hat.

Die Gemeindeordnung von 1845 befand sich knapp drei Jahre in Kraft, als die Revolution von 1848 die Besserstellung der Grundbesitzer aufhob. Nach einer kurzen Periode folgte 1850 eine neue Ordnung, die wiederum bereits drei Jahre später ersetzt wurde. Diese berechtigte alle Einwohner zur Nutzung der gemeindeeigenen Anstalten. Sie verpflichtete zudem die Gemeinden, alle Einwohner nach Kräften zu unterhalten -verwehrte ihnen aber gleichzeitig, sich vor den nachteiligen Folgen eines ungehinderten Zuzuges zu schützen. Unter dem 17. Dezember 1855 wird die „Kasse des neu constituirten Vereins Armenpflege' genannt. Durch Beschluss des Gemeinderates erhielt der Verein einen Beitrag von sechs Talern. Zudem erhielt die Vereinsküche zwei Klafter Holz aus dem Gemeindewalde. Eine Vereinsküche für die Armenplege, also ein früher Vorläufer der heutigen Tafeln für Bedürftige in Mürlenbach! Am 4. Januar 1856 wird vermerkt, dass dem Armenverein ein Beitrag von zehn Talern zufließen soll. Näheres hierzu war leider nicht zu finden. Betreflend das freizügige Niederlassungsrecht wurde weiter gerungen. Es sei der wundeste Punkt der Zustände und selbst die Sozialisten hielten eine Abhilfe für nötig. Das Niederlassungsrecht müsse mehr in die Hände der Bürger gelegt werden, die endlich die Folgen aus ihrer Tasche und mit ihren sauren Ersparnissen decken müssen. Daher stehe ihnen das Recht zu, selbstständig bei fremder Einwanderung zu verfahren.

Die Bürger suchten den Zuzug potentieller „Hilfeempfänger"zu verhindern. Selbst Mürlenbacher Bürger, die nach Amerika ausgewandert waren und zurückkehrten, fanden nicht ohne weiteres wieder Aufnahme. So verhandelte der Gemeinderat am 31. Dezember 1875 bezüglich der Wiedereinbürgerung des aus Amerika zurückgekehrten Peter Schun, über dessen „Antrag auf Ertheilung einer Naturalisierungs-Urkunde". Dem Gesuch wurde entsprochen, mit folgenden Begründungen:

„1. führte Peter Schun bisher einen unbescholtenen Lebenswandel.

2. hat er sein Unterkommen in Mürlenbach bei seiner hier wohnenden Mutter gefunden.

3. er ist im Stande, sich selbstständig zu ernähren."

Ein weiterer Amerika-Rückkehrer war Peter Heinrich Hammel, der 1892 um Wiederaufnahme in die Preußische Staatsbürgerschaft bat. Man hatte nichts einzuwenden, da der Rückkehrer unbescholten sei, bei seiner Mutter unterkam und „günstige Vermögensverhältnisse vorliegen".

Eine Entlastung für die Gemeinden brachten die ab den 1880er Jahren nach und nach eingeführten gesetzlichen Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung), Kindergeld und Mutterschutz sowie weitere Maßnahmen zur Absicherung der Bevölkerung gegen soziale Risiken. Die damit verbundenen wesentlichen Verbesserungen, besonders für die unteren Gesellschaftsschichten, sind nicht zuletzt dem Beginn einer staatlich organisierten Fürsorge durch die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung zu verdanken.

Mit Änderungen galt die preußische Gemeindeordnung fort bis zum Ende der Weimarer Republik.


Die Regelung im Dritten Reich

Am 1. April 1935 trat die Deutsche Gemeindeordnung in Kraft. Alle Einwohner sind nun berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen. Bürger sind die deutschen Staatsangehörigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.


Der gegenwärtige Stand

Wir leben in einem freiheitlichen System, mit gleichen Rechten für alle Bürger, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Stellung oder ihrer wirtschaftlichen Situation. In den 1950er Jahren wurde endgültig mit der „armenpolizeilichen Tradition" gebrochen und ein Rechtsanspruch auf Hilfe bejaht. Allen steht eine am Bedarf orientierte Sicherung des Existenzminimums mit entsprechenden Leistungen zu. Der Staat hat die Kompetenz zur Sozialgesetzgebung und kann den Kommunen die Ausführung sozialer Aufgaben übertragen.

Vergessen scheinen die Notzeiten früherer Jahrhunderte, die es erforderten, den Zuzug in die nur dürftigen Leistungsangebote zu beschränken, um eine Überlastung der örtlichen Gemeinschaften zu verhindern - in der gegebenen moralischen Zwangslage auch mit bedauerlicher menschlicher Härte. Es bleibt zu hoffen, dass unsere sozialen Errungenschaften nicht durch Kontrollverlust und Missbrauch gefährdet werden.


Begriffserläuterungen:

• Albus (Kürzel: alb) - Weißpfennig.

• Beisassen - Einwohner ohne eigenes Land (auch als Backesmänner oder Ungemeiner bezeichnet).

• Fass - Volumenmaß. 1 Fass (Mehl) = 6 Scheffel.

• Feuerstelle - Eine Wohnstätte, wo „Rauch aufgeblasen wird". Der Grundherr bezog als eine Naturalsteuer jährlich ein Rauchhuhn von jeder Feuerstelle.

• Magdeburger Morgen (bis 1869) - 1 M. Morgen = 180 Quadratruthen = 0,255321 Hektar (ha) = 2553,21 Quadratmeter (qm).

• Scheffel - Volumenmaß. 1 preuß. Scheffel = 54,961 Liter. (Die 66 Scheffel sind demnach 3627 Liter. Bei einem spezifischen Gewicht des Mehls von 0,7 belief sich der Kauf auf rund 2500 kg Mehl).

• Stockgüter - Ihre Bezeichnung haben sie wegen der Unteilbarkeit. Sie durften nicht veräußert, verpfändet, eingetauscht oder mit Schulden beschwert werden. Das Eigentumsrecht war geteilt: der Grundherr behielt das Herrschaftsrecht und der Bauer bekam das Nutzungsrecht. Die Stockgüterverfassung blieb über 1000 Jahre lang eine der Grundlagen der bäuerlichen Wirtschaft. Bereits im Jahre 1028 wird sie als eine „uralt überlieferte bäuerliche Erbsitte" bezeichnet.


Quellen:

• Becker, Ernst - Die Flurnamen von Mürlenbach, 2. Auftage, 2018 und Mürlenbacher Geschichten, 3. Auftage, 2021

• Kamptz, Karl Albert von - Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung und Rechtsverwaltung, 34. Band, Berlin 1829

• Läis, E. D. - Die Stock- und Vogteigutsbesitzer der Eifel ... wider ihre Gemeinden, Trier 1831

• Landeshauptarchiv Koblenz - verschiedene Archivalien

• Marx, Prof. Jakob - Geschichte des Erzstifts Trier als Churfürstentum und als Erzdiözese, Trier 1858