Tier als „Gegenstand" Landesherrlicher Verordnungen

Verordnungen als Bestandteil landesherrlicher Regentschaft

von Hubert Pitzen, Stadtkyll


Immer dann, wenn akute Probleme den Landesherren „auf den Nägeln brannten", war der Zeitpunkt gekommen, den Untertanen Vorschriften (Befehle) vorzugeben, um den Missstand zu minimieren oder zu beseitigen. Hierzu standen den Regenten diverse Mittel zur Verfügung: Verordnungen/Verfügungen, Dekrete, Erlasse sowie Bestallungspatente. Wenn der Territorialherr des Schreibens mächtig war, teilte er dem Kanzleischreiber per Notiz die Maßgaben in Absprache mit dem Kanzleivorsteher mit; wenn nicht, handelte man die Verordnung mündlich ab. Danach brachte der Schreiber den Text zu Papier/Pergament. Oftmals korrigierten die schreibkundigen Grafen Verordnungspassagen mit einer Randnotiz, um den Text nachzubessern. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass seit der frühen Neuzeit nicht nur schriftliche Anweisungen zum Standard landesherrlicher Machtausübung gehörten, sondern auch ein Beratergremium von Regierungsräten. So beschäftigte beispielsweise die gräfliche Regierungskanzlei in Blankenheim fünf Regierungsräte, zwei Sekretäre und zwei Archivare. Diese kümmerten sich um Justiz, Polizei, Wirtschaft, Verkehr und Kultur. Für Finanzangelegenheiten war die Hofkammer zuständig. Eine dritte Zentralstelle stellte das Forstamt dar, dem ein Oberförster vorstand. Außerhalb der Zentralverwaltung waren in den Unterherrschaften, wie in der Herrschaft Jünkerath, eine Fülle von niederen Verwaltungsleuten eingesetzt. Verordnungen waren also Bestandteile landesherrlicher Regentschaft und stellten verbindliche Rechtsnormen dar. Hierzu gehörten auch Erlasse, die meist Anweisungen an untergeordnete Stellen enthielten. Seltener bediente man sich eines Dekrets, das Vorschriften mit Gesetzeskraft verfügte. Ging es um die Anstellung einer für die Grafschaft wichtigen Amtsperson, verfasste man ein Bestallungspatent, in dem Rechte und Pflichten des Anzustellenden einerseits und der Grafschaft andererseits aufgelistet waren. Anzustellende Personen waren beispielsweise Schultheißen, Förster oder Gerichtsschreiber und -boten.

Wie wurden die Verordnungen in den betreffenden Dörfern der Grafschaft publiziert?

In der Regel geschah dies durch angestellte Dorfdiener, die „nach Trommelschlag" die Neuigkeit verkündeten. Auch dem Ortspfarrer oblag die Verpflichtung, gräfliche Verordnungen von der Kanzel publik zu machen.

Wie wurden die Befolgung und Einhaltung der in den Verordnungen integrierten Vorgaben kontrolliert? Dies geschah bei den jährlich stattfindenden Gerichtstagen (Herrengedinge), wo unter Vorsitz des Schultheißen ein Schöffengericht Rechtsübertritte verhandelte und sanktionierte. Als oberster Richter fungierte der Landesherr, der aber meist an den Gerichtstagen nicht anwesend war. Petitionen wurden an ihn weitergeleitet. So existieren beispielsweise Verordnungen über Verhaltensweisen bei Hochzeiten, Kindstaufen und Begräbnissen. Oder sie regeln den Schulbesuch der Kinder. Es findet sich sogar ein Gebet in einer Verordnung zur Abwehr von Landplagen wie Krankheiten, Krieg und Hungersnöte. Erlasse an untergeordnete Dienststellen beschäftigen sich beispielsweise mit der „Prozessordnung" bei Herrengedingen oder enthalten Anweisungen bezüglich einer Wald- und Forstordnung. Im Folgenden werden Verordnungen vorgestellt, die Tiere zum „Gegenstand" haben, die irgendwelche Probleme verursachten, die durch eine Verordnung gelöst werden sollten. Den „Problemtieren" sollte das „Handwerk gelegt" werden. Einige Verordnungen beziehen sich auf die Herrschaft Jünkerath als Unterherrschaft der Grafschaft Manderscheid-Blankenheim. Zu ihr gehörten die Dörfer Glaadt, Esch, Feusdorf, Alendorf, Waldorf, Gönnersdorf und Wiesbaum. 1694 dankte der seit 1644 regierende Graf Salentin Ernst ab und bezog seinen Altersruhesitz im Jünkerather Schloss. Hier griff er auch weiterhin durch Verordnungen in die Regierungsgeschäfte ein, die sein Sohn Franz Georg (reg. 1694 - 1731) übernommen hatte. Dies war bei Altgrafen durchaus gängige Praxis. Einige seiner Verordnungen, die das Thema betreffen, werden unten vorgestellt.


Verordnungen über Wildtiere

Der „böse" Wolf - eine beispiellose Ausrottungsgeschichte

Er ist wieder da - der Wolf. Vereinzelt nachgewiesene Wolfssichtungen, auch im Vulkaneifelkreis, bestätigten den vagen Verdacht. Nach circa 130 Jahren kehrt der Wolf in das Ökosystem der Eifel zurück, dem er einmal angehört hatte. Der Schreck über das Erscheinen des Wolfes sitzt bei Landwirten und Jägern tief. Bereits 1995 hatte sich ein Wolf in unseren Landkreis „verirrt". Der Autor schrieb dazu: „Doch was sich im Jahre 1995 im Raum Gerolstein/Daun abspielte, erinnerte an vergangene Zeiten, als Wölfe die Gegend unsicher machten. Eine regelrechte Hysterie brach aus. Medien witterten eine Sensation. Was war geschehen?[...] Der Wolf hatte drei Shropshire-Schafe gerissen. Nachtwachen und Treibjagden setzten ein, bis das Tier schließlich von einem Jagdmeister in der Nähe von Neroth niedergeschossen wurde, als es von den Schafskadavern fressen wollte. Tierschutzverbände gingen per Anzeige gegen den Abschuss vor. Es handelte sich um einen Limbawolf. Wie das Tier in die Eifel kam, blieb ein Rätsel." 1 Wann aber wurde der letzte Wolf nach einer jahrhundertelangen, erbarmungslosen Ausrottungsgeschichte in der Eifel erlegt? Hierüber geben die Quellen differenzierte Auskunft. Folgt man den Aussagen der meisten Quellen, so kam für den letzten Wolf 1888 in der Nähe von Auel das Ende. Im Bonner Naturkundemuseum erinnert ein ausgestopftes Exemplar eines „Eifelwolfes" an sein damaliges Vorkommen im Vulkaneifelkreis. Diesen starken Wolf ereilte das Schicksal in den 1860er-Jahren bei Büdesheim im Forstrevier Birresborn.

Wölfe galten als Konkurrenten der Jäger und Plage der Bauern. Den wohlbehüteten Hoftieren hatte der Mensch den natürlichen Fluchttrieb weggezüchtet, sodass es bei Wolfsattacken zu regelrechten „Gemetzeln" kam. Zum Beuteschema des Wolfes gehören Hühner, Gänse, Enten, Schafe, Ziegen und Kälber; seltener war es eine Kuh. In der armen Eifel bedeutete der Verlust von Hoftieren eine massive Existenzgefährdung. Besonders in kalten Wintern durchquerten Wolfsrudel, von Vogesen oder Ardennen kommend, unseren Raum. Dann wurden Haus- und Stalltüren verrammelt und Feuer angezündet, um die Wölfe zu verscheuchen.


Wolfsattacke auf ein Dorf. Trotz Absperrung sind Wölfe in das Dorf eingedrungen und greifen mehrere Menschen an. (Mittelalterlicher Stich)


Die Furcht, plötzlich einem Wolf zu begegnen, ist heute wieder wie ein Schreckgespenst. Doch der Mensch gehört nicht zum Beuteschema des Wolfes. Es besteht eine Fluchtdistanz von circa 70 Metern; das heißt, der Wolf geht einem Menschen aus dem Weg und schleicht sich davon. Dass es in früheren Zeiten zu tödlichen Wolfsattacken auf Menschen kam, ist keineswegs zu leugnen. Doch eine Recherche des Autors für ein Buchprojekt ergab 12 Wolfsangriffe mit tödlichem Ausgang im Hocheifelraum. Jedoch waren alle betreffenden Wölfe mit Tollwut infiziert, die das Angriffsverhalten beeinflusst hatte. 2

Zur Vermeidung solcher Unglücksfälle ergingen Verordnungen, in denen zu großer Vorsicht angeraten wurde. Jeder Untertan, der sich zur Feld- oder Waldarbeit über Land begeben musste, hatte sich mit einer „Waffe" wie Lanze, Heugabel oder Knüppel zu versehen. Die Feld- und Waldschützen mussten sich nach Wolfssichtungen zur größten Aufmerksamkeit verpflichten. So begann schon früh die Ausrottungsgeschichte des Wolfes, unterfüttert durch Verordnungen von höchster administrativer Stelle. In seiner Landgüterordnung weist Karl der Große seine Amtsleute an, der Bekämpfung der Wölfe besondere Aufmerksamkeit zu schenken und um ihre Vernichtung ständig bemüht zu sein. Zwei „Lupa-rii" 3 fanden auf jedem Krongut Anstellung, die sich ausschließlich um die Bejagung der Wölfe zu kümmern hatten. „Für ihre Aufgabe, Mensch und Tier vor Wölfen zu schützen, genossen sie besondere Rechte wie die Befreiung vom Waffendienst, kostenlose Übernachtung und Bewirtung auf Reisen sowie bestimmte Zuwendungen. Insbesondere im Mai sollten die Jungwölfe gefangen und die Erbeutung eines jedes Tieres durch das Vorzeigen des Fells angezeigt werden. In bestimmten Zeitabständen hatten die Wolfsjäger dem König die Zahl der erlegten Wölfe zu melden. Schon in karolingischer Zeit entwickelten sich verschiedene Jagdpraktiken, die während der gesamten Feudalzeit zur Anwendung kamen: Fallgruben, Angeln, Hunde und Gift." 4 Nach der Erfindung des Schießpulvers erlangte die Jagd mit Feuerwaffen eine neue Dimension. In den Weistümern verpflichteten die Feudalherren die Dorfgemeinschaft, bei der Wolfsjagd mit „Garnen, Hunden, Äxten, Beilen und Gewehren" 5 zu erscheinen. Unter „Wolfsgarn" sind Fangnetze zu verstehen, in die Wölfe getrieben wurden. Wolfsjagden ohne Feuerwaffen hielten Grundherren deshalb für nützlich, weil sich alle Untertanen daran beteiligen konnten, denen man wegen der Wilderei ungern Gewehre in die Hände gab. Eine Prämienpraxis setzte sich bis zur Ausrottung des Wolfes fort.

Genauere Angaben über Ablauf und Organisation einer Wolfsjagd vermitteln die Jagdordnungen der Landesherren. In der „Hochgräfflich Manderscheidt-Blanken-heim und Gerolsteinischen Forst-, Wald-,Jagd- und Fischerey Ordnung" des Grafen Franz Georg von 1723 finder sich in § 23 folgender Hinweis: „Diejenige, so zu Wolff-, Hirsch- und Schweinjagden aufgebotten werden, sollen dazu mit Beilen, Achsen [= Äxte,d.Verf.] oder Gabelen erscheinen und dazu von den Hauß- Vatteren keine Kindere noch Weibere, sondern Mannsleuthe, so über zwantzig Jahre alt seyend, abgeschickt werden."

Der § 30 der Verordnung des Grafen Johann Wilhelm von Manderscheid-Blankenheim aus dem Jahre 1765 bestimmte: „So soll kein Unterthan sich erkühnen, bey frischem Spur-Schnee des Morgens in Busch [zu] gehen, Holtz zu hauen oder sonsten ein Getöß zu machen bei Straf drey Goldgulden [...]."

Die zitierten Verordnungen trafen auf den nördlichen Teil des heutigen Vulkaneifelkreises zu, wo die Grafen von ManderscheidBlankenheim großen Territorialbesitz ihr Eigen nennen konnten. Bequem ließe sich die Auswertung von Verordnungen, die Bekämpfung des Wolfes betreffend, fortsetzen. 1794 endete die Feudalzeit, und die Franzosen besetzten das linke Rheingebiet. Die Treibjagden auf Wölfe fanden kein Ende.


„Wolfsjagd", P. Wurster, Stahlstich um 1860


Erst mit dem Abschuss des letzten Eifelwolfes endete logischerweise dessen Bejagung. Mit ihm verlor die Eifel eine Tierart, die irgendwann im Pleistozän 6 einen Platz in der Eifel gefunden hatte, lange bevor der Mensch diesen Raum betrat und später dem Wolf das Existenzrecht absprach. Nun wagen hauptsächlich Einzelgänger ein Comeback. Bleibt zu hoffen, dass dieses Vorhaben im Einklang von Menschen und Natur zugunsten der Schöpfung gelingt.

Gestatten Sie an dieser Stelle einen kurzen Exkurs. Eine andere Tierart erlitt beinahe das gleiche Schicksal, der Maikäfer. Immer wieder kam es zu einer überhöhten Population des Insekts, sodass man von regelrechten Plagen sprach. Vor allem klagten Bauern über immense Schäden durch die gefräßigen Tiere. Die letzte Maikäferplage ereignete sich 1955/56. Danach begannen die Ausrottungsmaßnahmen. Bis in die 1970er-Jahre hatten Insektizide ganze Arbeit geleistet. Der Maikäfer stand vor dem endgültigen Verschwinden. Der Liedermacher Reinhard Mey widmete 1974 dem Maikäfer ein Lied: „Es gibt keine Maikäfer mehr." Wir Kinder steckten gefangene Maikäfer in den 1950/60er-Jah-re in Schuhkartons, versahen diese mit Luftlöchern und polsterten sie mit Gras und Moos aus. Manche/r Leser/in hört noch in der Retrospektive das Brummen der gefangenen Käfer. Nun aber kehren auch die Maikäfer allmählich zurück. Vor allem in Hessen fürchtet man sich wieder vor einer Plage mit bekannten Folgen: Schädigungen an Bäumen und Vernichtung von Wiesenland durch Engerlinge 7. Haben wir es mit einer Parallele zum Wolf zu tun? Beginnt jetzt wieder die Leidenszeit der Käfer, nachdem viele ihrer Artgenossen (Insekten) unwiederbringlich ausgestorben sind?

Ende des 17. Jahrhunderts waren Spatzenschwärme auch über die Herrschaft Jünkerath hergefallen. Ähnlich wie Heuschreckenschwärme in afrikanischen Savannen fügten die Vögel den Menschen in kürzester Zeit massive Schäden an Feld- und Baumfrüchten zu. Nun musste der Landesherr auf den Plan treten. Aus „landesvetterlichen Vorsorg" sah sich Graf Salentin Ernst gezwungen, mit einer Verordnung vom 11. Oktober 1688 8 gegen die Spatzen und ihre verursachten Schäden vorzugehen. Darin heißt es: „Demnach Wir zur Vertilgung der Spatzen, welche einige Jahren hero in solcher Menge sich vermehren, daß dadurch jedermenniglich Schadt und Verderben zugefügt wirdt und nötig befunden, diesem Schaden vorzukommen [und]zu befehlen, diese schädliche Spatzen auf alle Weiß zu vertilgen."

So zwang der Graf jeden Untertan, Spatzen und andere schädliche Vögel zu fangen und zu vertilgen. Damit auch bekannt sei, „daß ein Jeder hierin seinen gebührenden Fleiß anwendet, befehlen und verordnen Wir hiermit, daß ein jeglicher Unserer Unter-thanen alle Jahr zwischend dem September und Ostern zwölf Spatzenköpff jedes Orths Schultheißen lieffern und sich durch glaubhaften Schein von solchem ertheilen laßen. Sollte aber ein oder andere hierin säummigh sein, solle [er] von jedem ermangelnden Kopff ein Heller 9 Straff zahlen, welcher jeder Orths Schultheiß auch von den Säummigen alsobald anfordern und zu ihrer Rechnung einbringen solle."

Es mag erstaunen, dass sogar das niedliche Eichhörnchen als schädliches Wild angesehen wurde. Jeder erhielt die Anweisung, diese zu jagen und zu schießen, weil sie für die Haselhühner eine Gefahr darstellten. Haselhühner und Fasane gehörten zur Jagdbeute der Edelherren. Für jedes erlegte Eichhörnchen erhielt der Jäger eine Taxe von drei Stübern. 10 Die Schützen, die Klopfjagden begleiteten, erhielten die Hälfte eines Eichhörnchenbalges oder ein Trinkgeld.


Verordnungen über Nutztiere

Ziegen als Schädiger des Waldes

Viele Verordnungen regelten den Umgang mit den auf den Bauernhöfen lebenden Nutztieren.

Auf den Herrengedingen hatten Geißenhalter ihre Geißen, Böcke und Zicklein anzugeben, denn von ihnen ging eine Gefahr für die gräflichen Waldbestände aus. Insbesondere die Jungbestände oblagen eines besonderen Schutzes. Da man die Ziegen zur Nahrungssuche in den Wald trieb, musste eine Verordnung zum Schutze des Waldes zwangsläufig erfolgen, da die jungen Triebe als Delikatesse von den Ziegen angesehen wurden. Am 19. Juli 1692 erließ Graf Salen-tin Ernst eine Verordnung 11 bezüglich des Geißenhaltens. Infolge des Krieges gegen Frankreich hatte mancher Untertan seine Kühe verloren, und durch die allgemeine Armut war an den Kauf neuer Kühe nicht zu denken. Die Lage verschlimmerte sich durch den Umstand, dass das Ziegenhalten schließlich verboten wurde.

Nun aber erlaubte der Graf, „dass diejenigen, so deßen benöthigen, Geißen halten mögen". Es sollte aber darauf geachtet werden, dass sie nicht mit den Kühen und Schweinen in die Wälder getrieben wurden, was der Förster zu observieren hatte. Jeden Ziegenhalter zwang man, „seine Geißen, Bockel und Zickerlen von dem Dorf zur Heerde [zu] lieffern und alle Abends wieder allda empfangen und heimtreiben, damit sie niemand Schaden an Garten und Hagen12 thun können, und daß jeder Orths-Wald-förster jährlich zu anfang Mai und des Monats September eine Specifikation 13 in der Weidt geweßener Geißen, Geißenböck und Zickerl zu hiesiger Rentmeisterei einlieberen [solle], neben sechs Albus 14 für jede Geiß und Bock und halb soviel von jedem Zickerl, jedesmahl in Mai und Herbst."


Waldweide; ein Bauer führt seine Schweine in den Wald, wo sie Eicheln und Buchecker fressen. Illustration aus dem Stundenbuch des Herzogs von Berry; Ende 15. Jahrhundert


Förderung der Pferdezucht

Die Rolle des Pferdes in der Geschichte entpuppt sich bei näherem Hinsehen als ambivalent — ähnlich wie beim Hund. (s.u.) Einerseits galten sie in Adelskreisen als „edle Tiere", andererseits setzte der Landmann sie als Arbeitstiere („Ackergäule") in der Landwirtschaft ein. Ihre Dienste für den Menschen waren vielschichtig. Allzu oft wurden sie zu Kriegszwecken herangezogen. Hunnen und Mongolen griffen ihre Feinde auf kleinen, wendigen Pferden an. Ritter bildeten ihre Pferde zu Schlachtrössern aus und demonstrierten bei Turnieren ihre Reit- und Kampfeskünste. Ohne Pferde wäre eine vorindustrielle Mobilität der Gesellschaft nur in Ansätzen möglich gewesen. Kutschen und Karren wurden von ihnen gezogen; wichtige Mitteilungen (u. a. Briefe) brachten berittene Pferde zu den Poststationen. Wenn man allerdings „auf Schusters Rappen" unterwegs war, dann legte man die Strecke zu Fuß zurück. Die Aufzucht von „edlen Pferden" spielte auch bei den Eifeler Landesherren eine wichtige Rolle, was man anhand einer Verordnung 15 des Grafen Salentin Ernst vom 11. Oktober 1698 für die Herrschaft Jünkerath erkennen kann.

Nach den schlimmen Kriegswirren durch die „Raubkriege" Ludwigs XIV. war die Zeit gekommen, so der Graf, den Untertanen wieder größere „Freude und Nutzen" zu verschaffen. Dazu gehörte auch die Aufzucht „anschaulicher" Füllen. Das verheerte Land hatte sich wieder weitgehend regeneriert, sodass für Pferde wieder „saftige Weiden" und „reine Gewässer" bereitstanden. Wichtig für die Aufzucht „schöner" Pferde waren tüchtige Deck- oder Zuchthengste. In Erneuerung eines 1681 publizierten Befehls sollte in jeder Gemeinde nur ein Deckhengst bestellt und gehalten werden; die anderen Hengste waren abzuschaffen. Diejenigen, die den örtlichen Deckhengst zu halten gedachten, erhielten die Anweisung, diesen vorzuführen, um die Erlaubnis für dessen Haltung zu bekommen. Hierzu stellte die gräfliche Kanzlei ein Patent 16 aus. Alle, die künftig noch einen Hengst ihr Eigen nennen sollten, riskierten eine Strafe von sechs Goldgulden. Bei weiterem Ungehorsam drohte die Konfiszierung. Bis zum Mai des nächsten Jahres bestand die Möglichkeit, die Hengste „schneiden" 17 zu lassen, umzutauschen oder zu veräußern. Alle Hengstfüllen hatte man, sobald sie zwei Jahre alt wurden, zu kastrieren, zum Kauf anzubieten oder in einer abgezäunten Weide zu halten. Den Haltern des Deckhengstes entstanden natürlich Kosten. Daher, so der Graf, war es billig, denselben einige „Ergötzlichkeiten" widerfahren zu lassen, indem Deckhengste von allen Frondiensten befreit sein sollten. Weil diejenigen, die Stuten hielten, den meisten Nutzen genossen, indem sie ihre Füllen teuer verkauften, sollte man von jeder Stute, die in der Weide trächtig wurde, wie auch von jeder Stute, die man zum Deckhengst führte, fünf Schilling 18 und zwei Fass Hafer abstatten. Zum Schluss ermahnt der Graf seine Ortsschultheißen „fleißige Obsicht zu halten", dass die Verordnung „stricte in allen Punkten nachgelebt und die Uebertreter alsobald zu gebührender Straf bei Uns angezeigt werden. Signatum Junckerath"


Hunde als Nutztiere

Während des gesamten Mittelalters dienten Hunde dem Menschen zu verschiedenen Zwecken. Aber die Standesunterschiede des Feudalwesens lassen die Hundehaltung in unterschiedlichem Licht erscheinen. Auf der einen Seite führten Hunde der Adelsfamilien ein wohlbehütetes und umsorgtes Leben als Schoßhündchen oder Jagdhunde; andererseits fristeten „Bauernköter" ein bescheidenes Hundeleben. In der Feudalzeit galt die Jagd als Privileg der Grund- und Landesherren. Dabei diktierten die Grundherren den Untertanen die Jagdfron auf und zwangen sie zum Treiberdienst.

Nur in Ausnahmefällen gestatteten sie den Untergebenen selbst Wild zu jagen, wenn sie einen Hund besaßen. Für bestimmte Halfenhöfe bestand die Verpflichtung, Jagdhunde des Grundherrn zu unterhalten. So hatte der Halfenhof des Weilers Niederkyll (b. Stadtkyll) beispielsweise für die Hunde einquartierter Jäger zu sorgen. Das Halten von Hunden der Untertanen unterlag einer strengen Reglementierung. Insbesondere war das freie Umherlaufen (wie heute!) ein Problem. Eine Verordnung sah vor, dass Hunde an Stricken geführt werden mussten. Sobald sie bei Tag oder Nacht auf öffentlichen Straßen frei umherliefen, sollten sie auf der Stelle getötet werden. Dabei handelte es sich meist um Hütehunde der Schäfer oder um Hof- oder Kettenhunde der Bauern. Diese Hofhunde, an die Hundehütte angekettet, waren im wahrsten Sinne des Wortes „auf den Hund gekommen". Durch die Einengung ihrer Bewegungsfreiheit staute sich eine gefährliche Aggression auf. Einmal losgelassen, war der Hund eine Gefährdung für Mensch und Tier. Über das Halten von Hunden erließ Graf Salentin Ernst für die Herrschaft Jünkerath am 31. Oktober 1699 eine Verordnung, 19 die sich mit dem Problem frei umherlaufender Hunde beschäftigt. Schon seit längerer Zeit war dem Grafen zu Ohren gekommen, dass in der Herrschaft Jünkerath vielen Hunden keine Stricke angelegt worden waren. Sogar Hirten ließen ihr Tier unkontrolliert jagen, wobei sie das Wild verscheuchten. Jahrelang hatten die Förster es versäumt, dieses Fehlverhalten bei den Waldbrüchten 20 an den jährlich abgehaltenen Gerichtstagen anzuzeigen. Nun ermahnte der Graf Oberförster und Förster, besser ihren Pflichten nachzukommen. Künftig drohten empfindliche Geldbußen: 1 Goldgulden für Förster; 2 Goldgulden für Oberförster. Überführte Hundehalter waren verpflichtet, 1 Goldgulden zu entrichten. Dabei sollte die Strafe nicht bis zum nächsten Herrengeding aufgeschoben werden, sondern es hatte jederzeit Anzeige zu erfolgen. So oblag es nun dem Oberförster, die Verordnung den Förstern der Herrschaft vorzutragen; ebenso hatte er allen Untertanen mitzuteilen, keine Hunde ohne Stricke, eine Blankenheimer Elle 21 lang, umherlaufen zu lassen. Insbesondere galt der Befehl für Schäfer, Kuh- und Schweinehirten. Wenn aber ein Wolf sich der Viehherde nähern sollte, konnten die Hunde „von der Leine" gelassen werden.


Verordnung gegen die „Rote Ruhr" vom Jahre 1700 22

Wenn Sie sich fragen, was hat die Infektionskrankheit „Rote Ruhr" mit Tieren zu tun, dann stellen Sie diese Frage zu Recht. Die Erkrankung wird durch ein Stäbchenbakterium hervorgerufen. Nun sind Bakterien streng genommen keine Tiere; sie verkörpern die einfachste Lebensform überhaupt und gehören in die Welt des Mikrokosmos. Bakterien bestehen aus einer kernlosen Einzelzelle, die alles enthält, was es zum Leben benötigt. Die Zelle verfügt über einen eigenen Stoffwechsel und ist in der Lage, sich zu vermehren. Viren vermögen dies nicht, da sie zur Vermehrung einen Wirt in Beschlag nehmen müssen.

Ziehen wir aber den Volksmund zu Rate, dann definiert dieser die Bakterien als „kleine Tierchen".

Transferieren wir trotz allem wissenschaftlichen Entgegenstehen das Bakterium in die Tierwelt, um darzustellen, wie die Landesherrn in Unkenntnis der Ursache von Infektionskrankheiten, ihre Untertanen zu schützen versuchten. Nach überstandener Corona-Epidemie sind wir noch sensibilisiert dafür, welche Maßnahmen vor gut 300 Jahren greifen konnten. Die Symptome der „Roten Ruhr" sind blutige Durchfälle 23, Bauchkrämpfe, Erbrechen und Fieber, was zu einer lebensbedrohlichen Dehydration 24 führen kann. Nachkrankheiten sind entzündliche Prozesse an Augen, Harnröhre und Gelenken. Infizierter Kot und kontaminierte Lebensmittel dienen der Übertragung des Erregers, der 1897 entlarvt wurde. In Unkenntnis der Krankheitsursache und des Überträgers versuchte Graf Salentin Ernst die ausgebrochene Seuche von seiner Grafschaft abzuhalten, indem er seinen Untertanen entsprechende Anweisungen auftrug. Als er erfuhr, dass die „Rote Ruhr" in der Münstereifeler/Euskirchener Gegend um sich grifi0 und einige „Leute krank darniederliegen", erging von ihm die Maßgabe an den Oberschultheißen, den Untertanen in Wiesbaum, Gönnersdorf und anderen Orten der Herrschaft Jünkerath zu verkünden, dass bei „drohender Leibstraf', sich nicht „gelüsten" zu lassen, in genannte Gegend zu reisen. Damit verhängte er also eine Ausgangssperre in die infizierte Region. Außerdem proklamierte er das Verbot, Personen aus den genannten „Örtern" aufzunehmen und zu beherbergen. Dann folgt eine Passage in der Verordnung, in der der Graf den Nerv der Erkrankung trifft, ohne die Hintergründe zu kennen, nämlich verunreinigte Lebensmittel. Er trägt allen Hausvätern und -müttern auf, ihren Kindern und ihrem Gesinde, sich des Obst-und Nüsseessens zu enthalten. Weiterhin sollten in den Gärten wachsende Pflaumen von den Bäumen abgeschlagen werden, um sie zu verbacken oder den Schweinen zum Fraß zu geben. Die Ortsvorsteher erhielten den Auftrag, alle Personen eines Dorfes, die mit der Krankheit behaftet waren, zu melden. So beinhalteten die Maßnahmen eine Aus-und Eingangssperre, Hygienemaßnahmen (Verzehrverbote) und eine Meldepflicht.


Quellenverzeichnis:


Literatur:


Archivalien:


Quellen

  1. Pitzen H., „Die Wölfe kommen!", in: Von Wölfen und Hunden in der Eifel, S.23
  2. Zur Rehabilitation des Wolfes siehe auch Kap. „Rehabilitation eines Geächteten", a.a.O., S. 3lff.
  3. Luparii = Wolfsjäger
  4. Pitzen H., a.a.O., S. 33/34
  5. Weistum von Bettenfeld von 1594
  6. Pleistozän = Zeitepoche der Erdgeschichte: 2 Millionen bis 10.000 v.Chr.
  7. Engerling = Larve des Maikäfers
  8. LHA Koblenz, Best. 29 F, Nr. 109, S. 21-22
  9. Heller = Münze im Wert von einem halben Pfennig
  10. Stüber = Münze:20 Stüber = 1 Gulden
  11. LHA Koblenz, Best. 29 F. Nr. 109; S. 7-8
  12. Hagen = Künstlich angelegte hohe Hecke
  13. Specifikation = Auflistung
  14. Albus = Weißpfennig; 1 Albus = 12 Heller; 1 Reichstaler = 45 Albus
  15. LHA Koblenz, Best. 700,100 (Sittel); Sachakte 50, S. 71
  16. Patent = Zulassungsverfügung
  17. Schneiden = Kastrieren
  18. 1 Schilling = 1/2 Albus
  19. LHA Koblenz, Best. 700/100 (Sittel), Sachakte 50, S. 73Waldbrüchten = Waldfrevel
  20. Circa 60 Zentimeter
  21. LHA Koblenz, Best.700/100 (Sittel), Sachakte 50, S. 74
  22. Daher die Bezeichnung „Rote Ruhr"
  23. Dehydration = Hoher Flüssigkeitsverlust, Austrocknung